456. Verordnung: Abermalige Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
Artikel I
Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,
BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 314/1962 und Nr. 274/1966
wird abgeändert wie folgt
4. § 21 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Zur Stimmabgabe sind die vom Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
nach Maßgabe der Anlagen 5 a bis 5 c, die einen
Bestandteil dieser Verordnung bilden, aufzulegenden
amtlichen Stimmzettel zu verwenden.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden
Gruppen in der Reihenfolge ersichtlich
zu machen, die sich aus der bisherigen Stärke
ihrer Vertretung in dem zu wählenden Organ
ergibt. Bisher nicht in dem betreffenden Organ
vertretene Gruppen sind in der Reihenfolge des
Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der zuständigen
Wahlkommission anzuschließen. Die
Drucklegung der Stimmzettel ist spätestens
gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge
gemäß § 18 Abs. 1 zu veranlassen.
(4) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
dem Wähler das leere Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel auszufolgen. Der Stimmzettel
ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig
zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,
wenn der Wähler in einem links von jeder
wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein
liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt,
aus dem unzweideutig hervorgeht, daß
er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende
Gruppe wählen will. Der Stimmzettel ist
aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille
des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel
durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende
Kennzeichnung einer wahlwerbenden
Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen
wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen
ist. Leere Stimmzettel sowie solche, die mehr
als eine der zugelassenen wahlwerbenden Gruppen
bezeichnen, oder andere als die in einem
zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber
enthalten, sind ungültig."
Artikel II
(1) Solange an der Technisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz der Lehrbetrieb
noch nicht aufgenommen wurde, entfällt
die Durchführung der Wahlen an dieser Fakultät.
Erstmalig sind Wahlen an dieser Fakultät
anläßlich der auf die Aufnahme des Lehrbetriebes
folgenden allgemeinen Wahlen in die Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft durchzuführen.
Bis dahin übernimmt der Fachschaftsausschuß
der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät die Funktion des Hauptausschusses
und besteht aus neun Mitgliedern. Der
Vorsitzende dieses Fachschaftsausschusses gehört
dem Zentralausschuß an.
(2) Solange an der Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur der Universität in Innsbruck
der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen
wurde, entfällt die Durchführung der Wahlen
an dieser Fakultät. Erstmalig sind Wahlen an
dieser Fakultät anläßlich der auf die Aufnahme
des Lehrbetriebes folgenden allgemeinen Wahlen
in die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
durchzuführen.
(3) Artikel II der Verordnung vom 10. Dezember
1966, BGBl. Nr. 274, über eine Abänderung
der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962
wird aufgehoben.