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456_1968 AT

456. Verordnung: Abermalige Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 456. Verordnung: Abermalige Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

Artikel I

Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,

BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 314/1962 und Nr. 274/1966

wird abgeändert wie folgt

4. § 21 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Zur Stimmabgabe sind die vom Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

nach Maßgabe der Anlagen 5 a bis 5 c, die einen

Bestandteil dieser Verordnung bilden, aufzulegenden

amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden

Gruppen in der Reihenfolge ersichtlich

zu machen, die sich aus der bisherigen Stärke

ihrer Vertretung in dem zu wählenden Organ

ergibt. Bisher nicht in dem betreffenden Organ

vertretene Gruppen sind in der Reihenfolge des

Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der zuständigen

Wahlkommission anzuschließen. Die

Drucklegung der Stimmzettel ist spätestens

gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge

gemäß § 18 Abs. 1 zu veranlassen.

(4) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat

dem Wähler das leere Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel auszufolgen. Der Stimmzettel

ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig

zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe

der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,

wenn der Wähler in einem links von jeder

wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein

liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt,

aus dem unzweideutig hervorgeht, daß

er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende

Gruppe wählen will. Der Stimmzettel ist

aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille

des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel

durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende

Kennzeichnung einer wahlwerbenden

Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen

wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen

ist. Leere Stimmzettel sowie solche, die mehr

als eine der zugelassenen wahlwerbenden Gruppen

bezeichnen, oder andere als die in einem

zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber

enthalten, sind ungültig."

Artikel II

(1) Solange an der Technisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz der Lehrbetrieb

noch nicht aufgenommen wurde, entfällt

die Durchführung der Wahlen an dieser Fakultät.

Erstmalig sind Wahlen an dieser Fakultät

anläßlich der auf die Aufnahme des Lehrbetriebes

folgenden allgemeinen Wahlen in die Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft durchzuführen.

Bis dahin übernimmt der Fachschaftsausschuß

der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät die Funktion des Hauptausschusses

und besteht aus neun Mitgliedern. Der

Vorsitzende dieses Fachschaftsausschusses gehört

dem Zentralausschuß an.

(2) Solange an der Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur der Universität in Innsbruck

der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen

wurde, entfällt die Durchführung der Wahlen

an dieser Fakultät. Erstmalig sind Wahlen an

dieser Fakultät anläßlich der auf die Aufnahme

des Lehrbetriebes folgenden allgemeinen Wahlen

in die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

durchzuführen.

(3) Artikel II der Verordnung vom 10. Dezember

1966, BGBl. Nr. 274, über eine Abänderung

der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

wird aufgehoben.

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