455. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 –
AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet
Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes, BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im
Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.“
2. § 10 Abs. 2 lautet
3. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen
Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage
2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.“
4. In § 10 entfallen die Abs. 4 und 5.
5. In § 20 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. in der Betriebsart Digitales Fernsehen entsprechend den Normen für DVB-T (EN 300 744) und
DVB-S (EN 300 421).“
6. Anlage 2 lautet
7. In Anlage 3 wird nach der Zeile „Fernsehen (Bild in FM mit Tonunterträger in FM)“ die Zeile
„Digitales Fernsehen G7F 1,2“ eingefügt.