Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455_2003 AT

455. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 –

AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes, BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im

Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.“

2. § 10 Abs. 2 lautet

3. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen

Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage

2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.“

4. In § 10 entfallen die Abs. 4 und 5.

5. In § 20 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. in der Betriebsart Digitales Fernsehen entsprechend den Normen für DVB-T (EN 300 744) und

DVB-S (EN 300 421).“

6. Anlage 2 lautet

7. In Anlage 3 wird nach der Zeile „Fernsehen (Bild in FM mit Tonunterträger in FM)“ die Zeile

„Digitales Fernsehen G7F 1,2“ eingefügt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →