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455_2002 AT

455. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2003

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003

mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II

Nr. 34/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 1 statt 417,50 € mit 419,60 €;

2. im § 11 Abs. 2 statt 17,10 € mit 17,20 €;

3. im § 11 Abs. 3 statt

11. im § 46 Abs. 1 statt 120,30 € mit 120,90 €, statt 220,60 € mit 221,70 €, statt 144,40 € mit

145,10 €, statt 264,60 € mit 265,90 €;

12. im § 46 Abs. 2 statt 549,70 € mit 552,40 €, statt 655,60 € mit 658,90 €, statt 564,40 € mit

567,20 €, statt 684,50 € mit 687,90 €;

13. im § 46 Abs. 3 statt 198,30 € mit 199,30 €, statt 277,10 € mit 278,50 €;

14. im § 46b Abs. 1 statt je 26,00 € mit je 26,10 €, statt 52,30 € mit 52,60 €, statt je 78,50 € mit je

78,90 €.

15. Die Höhe der gemäß § 74 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu entrichtenden

Beträge wird für das Kalenderjahr 2003 mit 36,60 € für den Hauptversicherten und 7,00 € für Zusatzversicherte

festgestellt.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit................................................... 83,90 €

40 vH mit................................................... 125,90 €

50 vH mit................................................... 167,80 €

60 vH mit................................................... 209,80 €

70 vH mit................................................... 251,80 €

80 vH mit................................................... 335,70 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen

werden wie folgt festgestellt

bei einer Summe von mindestens

130 mit....................................................... 125,90 €

160 mit....................................................... 167,80 €

190 mit....................................................... 209,80 €

220 mit....................................................... 251,80 €

250 mit....................................................... 293,70 €

280 mit....................................................... 335,70 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages

der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag

wird mit 167,80 € festgestellt.

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003

mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2002 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)

die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG

bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 12,62 € und bei anspruchsberechtigten

Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung

um 18,00 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist

1. Im § 6 Z 5 statt 652 647,60 € mit 655 910,80 €;

2. im § 11 Abs. 2 statt 39,00 € mit 39,20 €;

3. im § 11 Abs. 5 statt 850,30 € mit 862,90 €, statt 771,00 € mit 783,60 €, statt 1 102,20 € mit

1 120,20 €;

4. im § 12a Abs. 1 statt mit 973,90 € mit 978,80 €, statt 390,00 € mit 392,00 €.

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr

2003 wie folgt festgestellt

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes

werden für das Kalenderjahr 2003 mit 573,00 € und 2 376,90 € festgestellt.

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003

mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den

Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird

für das Kalenderjahr 2003 mit 36,60 € für den Hauptversicherten und 7,00 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003 mit

1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den Bereich

des Impfschadengesetzes verbindlich.

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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