455. Vereinbarung (M50) zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR dürfen Gase unter den folgenden
Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden
(1) Die Beförderung von Gasen der Klasse 2 ist den Bestimmungen des Dok. TRANS/WP.15/139 –
„Entwurf der am 1. Jänner 1997 in Kraft tretenden Änderungen zu den Anlagen A und B des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ –
wie sie von der Arbeitsgruppe für die Beförderung von gefährlichen Gütern bei der 54., 55., 56. und 58.
Sitzung angenommen und durch die Vereinten Nationen veröffentlicht wurden, unterstellt.
(2) Alle übrigen entsprechenden Vorschriften des ADR, die nicht durch das Dok.
TRANS/WP.15/139 abgedeckt sind, sind einzuhalten.
(3) Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“
(4) Eine Kopie des Dok. TRANS/WP.15/139 muß an Bord der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
(5) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen jenen Vertragsstaaten des
ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum Tag des Inkrafttretens der Änderung der
Anlagen A und B des ADR, wie sie in Dok. TRANS/WP.15/139 angeführt sind oder bis zum 1. Juni
2001, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Den Haag, am 30. Mai 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
ir. R. M. van Dijk
Wien, am 2. August 1996
Für den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich
i. V. Dr. Stolz
Die Vereinbarung ist mit 2. August 1996 in Kraft getreten.