455. Verordnung: Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,
2. in dem Gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, mindestens 20 Prozent des Gewichtes der Gesamtproduktion in diesem Gebiet erzeugt,
3. sich verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung für alle Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflichten
§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten
1. Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
2. Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muß,
3. Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
4. Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
5. Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 genannten Unterlagen,
6. Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.