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455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 29 Abs. 6, § 31 a, § 31 b Abs. 2, § 31 c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 bis 4, 10 und 15, § 44, § 52, § 53, § 54 a Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 63 a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 und § 83 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Unterricht und Kunst".

2. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a samt Überschrift eingefügt

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2 a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

3. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erlassen."

4. Im § 3 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7 a eingefügt

„(7 a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind."

5. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen."

6. Im § 18 Abs. 12 wird im vorletzten Satz nach dem Wort „Phonotypie," eingefügt

„Textverarbeitung,".

7. Im § 19 Abs. 2 lautet der fünfte Satz

„Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten."

8. § 21 samt Überschrift lautet

„Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen."

9. Im § 22 Abs. 2 lit. e entfallen die Worte „und der äußeren Form der Arbeiten".

10. Im § 22 Abs. 2 lit. g tritt nach dem Wort „vorliegen" an die Stelle des Beistrichs ein Strichpunkt und wird eingefügt

„in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen;".

11. Im § 22 Abs. 2 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt und erhalten die bisherigen lit. h bis j die Bezeichnung i bis k

,,h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend"; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;".

12. Im § 22 Abs. 8 wird nach der Wendung „Reifeprüfungszeugnis," eingefügt

„ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,".

13. Im § 22 Abs. 10 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 2 lit. a bis c und j" das Zitat „Abs. 2 lit. a bis c und k".

14. Im § 22 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt

„Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

15. § 26 lautet

„§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht.

(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.

(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Stufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen der Landesschulrat) die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint

und nicht bereits ein Mal eine Schulstufe übersprungen hat."

16. § 29 Abs. 5 lautet

„(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch."

17. Im § 29 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind."

18. Im § 30 tritt an die Stelle der Wendung „§ 29 Abs. 5 und 6" die Wendung „§ 29 Abs. 5, 5 a und 6".

19. Im § 31 b Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „ständigen Beobachtung der Mitarbeit" durch die Wendung „Feststellung der Mitarbeit" ersetzt.

20. An die Stelle des § 35 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Sätze

„Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig

erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen."

21. § 42 Abs. 6 lautet

„(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten."

22. Nach § 42 Abs. 6 wird folgender Abs. 6 a eingefügt

„(6 a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht."

23. § 42 Abs. 8 und 9 lauten

„(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Erzieher ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen

der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß."

24. Im § 48 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes

„Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/ 1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen."

25. Im § 57 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wendung „Kindergarten- und Hortpraxis" die Wendung „Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis".

26. Im § 57 Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz eingefügt

„In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben."

27. Die Überschrift des § 59 lautet

„Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter"

28. § 59 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind

1. die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,

2. die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,

3. die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,

4. die Schulsprecher an Polytechnischen Lehrgängen, nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen."

29. § 59 Abs. 3 lautet

„(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion."

30. Im § 59 Abs. 5 entfällt im dritten Satz die Wendung „sowie der Wahl der Schülervertreter in den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5)".

31. An die Stelle des § 59 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 59 a samt Überschrift

„Wahl und Abwahl der Schülervertreter

§ 59 a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl

1. des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),

2. des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,

3. des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,

4. des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.

(3) Wählbar sind

1. zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,

2. zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,

3. zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,

4. zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.

(5) Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem

Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor • dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.

(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge die Wahlpunkte anzugeben.

(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.

(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.

(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.

(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.

(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein

Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.

(12) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen."

32. Dem § 64 Abs. 4 wird angefügt

„Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen."

33. § 64 Abs. 5 lautet

„(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59 a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben."

34. § 64 Abs. 7 lautet

„(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen."

35. Im § 70 Abs. 1 lit. a lautet der Klammerausdruck

„(§§ 3 bis 5, 29 bis 31)".

36. Im § 70 Abs. 1 lit. c wird vor dem Wort „unverbindlich" eingefügt

„verbindlichen und".

37. § 70 Abs. 1 lit. f lautet

,,f) Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in eineranderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),".

38. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen."

39. Im § 71 Abs. 2 lit. a lautet der Klammerausdruck

„(§§ 3, 8, 28 bis 31)".

40. § 71 Abs. 2 lit. e lautet

„e) daß eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),".

41. § 71 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen."

42. § 74 Abs. 4 lautet

„(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen."

43. § 78 Abs. 1 erster Satz lautet

„Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen."

44. Dem § 82 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft

1. § 2 a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2. § 3 Abs. 6 und 7 a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5 a, § 30, § 31 b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6 a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;

3. § 59 Abs. 1 und 2, § 59 a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.

(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft."

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