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455. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (24. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (24. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 173/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 c lautet der Abs. 9

„(9) Verankerungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie der Bauart des Fahrzeuges

entsprechend die sichere Befestigung geeigneter Sicherheitsgurte ermöglichen und durch ihre Lage im

Fahrzeug die Gefahr des Verrutschens vom Benützer richtig angelegter Sicherheitsgurte soweit wie möglich

vermindern; Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Aufbau

müssen für jeden der an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze mit

einer oberen Verankerung für Schultergurte ausgerüstet sein. Bei Beckengurten oder Beckengurten in

Verbindung mit einem Schultergurt (Dreipunktgurt), die in Längsrichtung des Fahrzeuges verstellbaren

und unmittelbar am Fahrzeug angebrachten Sitzen zugeordnet sind, muß die mittlere Verankerung des

Gurtes mit dem ihm zugeordneten Sitz in Längsrichtung des Fahrzeuges so verstellbar sein, daß sich die

Lage des Gurtschlosses gegenüber dem Sitzunterteil bei dessen Verschiebung in der Längsrichtung nicht

wesentlich verändert. Die Lage der Verankerungen für Sicherheitsgurte, die für an eine äußere Seitenwand

des Fahrzeuges angrenzende unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegene Sitzplätze

bestimmt sind, muß zulassen, daß der Gurt von Personen bestimmungsgemäß verwendet werden kann, die

eine Körpergröße von nicht weniger als 155 cm und nicht mehr als 190 cm aufweisen. Die hiefür allenfalls

erforderliche Verstellung von Teilen des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung muß ohne Zuhilfenahme von

Werkzeug erfolgen können."

2. Im § 1 d Abs. 1 lauten die Z 1 und 2 in Einordnung unter die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle

3. Im § 4 Abs. 4 lautet der zweite Satz

„Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und

Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen

bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer

straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden,

eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen

in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm

bei Reifen in Radialbauart aufweisen."

4. Im § 4 lautet der Abs. 4 c

„(4 c) An Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg

und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen

Kraftwagen gezogen werden dürfen, dürfen zur

Verwendung als Schnee- und Matschreifen

bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im

Abs. 4 zweiter Satz angeführte nicht unterschreitet,

nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die

Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen

aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und

Matschreifen bestimmter Reifen, darf, wenn seine

Profiltiefe die im. Abs. 4 zweiter Satz angeführte

unterschreitet, nicht zusammen mit einem nicht

diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an

den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung

als Schnee- und Matschreifen oder als

Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen,

die dem Abs. 3 a unterliegen, müssen unbeschadet

ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des

Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als

160 km/h, so müssen sie mindestens dieser

Geschwindigkeit entsprechen."

5. Im § 4 Abs. 5 a lautet der zweite Satz

„Abs. 1 bis 5 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn

dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für

den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden

Reparaturwerkstätte, verwendet wird."

6. Im § 8 lautet der Abs. 1 a

„(1 a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches

eines stehenden Kraftfahrzeuges im

Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach der

Anlage 1 d, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges

oder seiner Type hiefür bestimmten Wert nicht

um mehr als 5 dB (A), bei Motorfahrrädern 3 dB

(A), übersteigen.

7. Im § 22 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende

durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird angefügt

„3. Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen, wenn

bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges

eine Ausführung dieser Type, an der

eine solche Anhängevorrichtung angebracht

ist, genehmigt wurde und wenn

deren Anbringung der Ausführung entspricht."

8. Im § 28 b Abs. 5 wird in der lit. 1 das Wort „oder" durch einen Beistrich und in der lit. m der Punkt

durch das Wort „oder" ersetzt, und es wird angefügt

„n) eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende."

9. Im § 30 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Darüber hinaus müssen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

gegeben sein."

10. Im § 34 Abs. 1 entfällt die lit. f.

11. Im § 34 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 1 lit. b, d, e und f" das Zitat „Abs. 1 lit. b, d oder

e".

12. Im § 54 a wird dem Abs. 1 angefügt

„In den Ansaugkanälen dürfen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen.

Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben

sein."

13. Im § 54 a wird nach dem Abs. 5 eingefügt

„(5 a) Einspurige Motorfahrräder und Kleinmotorräder müssen hinsichtlich ihrer Bauweise folgenden

Vorschriften entsprechen

1. Ansauggeräuschdämpfer müssen so abgestimmt sein, daß die nach dem Entfernen des Luftfilters

am selben Fahrzeug gemessene tatsächliche Höchstgeschwindigkeit den mit Luftfilter gemessenen

Wert um nicht mehr als 10 vH übersteigt.

2. Die Wanddicke des Ansaugstutzens darf an der engsten Stelle 3 mm nicht übersteigen.

3. Das Auspuffrohr muß mit dem Schalldämpfer unlösbar verbunden sein. Dies gilt nicht, wenn kein

Teil des Auspuffrohres in den Schalldämpfer hineinragt oder wenn bei Veränderungen des in den

Schalldämpfer hineinragenden Teiles der Schalldämpfer zwangsläufig zerstört wird. Die einzelnen

Schalldämpfer dürfen nicht zerlegbar sein.

4. Die Zylinderkopfdichtung darf höchstens 1,3 mm, die Zylinderfußdichtung höchstens 0,5 mm dick

sein. Überströmkanäle dürfen durch die Dichtung weder ganz noch teilweise verdeckt sein.

5. Die für Fahrzeuge mit unterschiedlicher Leistung bzw. Bauartgeschwindigkeit vorgesehenen

Zylinder — bei Viertaktmotoren auch die Zylinderköpfe — müssen, sofern sie nicht baugleich

sind, so gestaltet sein, daß sie nicht ausgetauscht werden können. Sie müssen sich mindestens im

Zylinderhalsdurchmesser oder Stehbolzenabstand oder durch gleichwertige Maßnahmen unterscheiden.

Der Zylinderhalsdurchmesser sowie die Zentrierdurchmesser im Gehäuse müssen bei

Motoren für Fahrzeuge mit höherer Bauartgeschwindigkeit jeweils um mindestens 1 mm größer

sein. Im Lochbild der Stehbolzen müssen wenigstens ein, bei Flanschbefestigung wenigstens zwei

Stehbolzen um folgende Mindestmaße versetzt sein

durchgehende Stehbolzen: 1 mm

Flanschbefestigung: ½ Lochdurchmesser.

Der Versatz der Stehbolzen bei Flanschbefestigung muß so groß sein, daß bei Nacharbeit der Bohrung

für den Stehbolzen das Loch im Flansch nach außen durchbricht.

6. Fahrzeuge mit Zweitaktmotor

a) Der Einlaß in den Zylinder oder in den Kurbelraum muß armiert sein. Die am fertigen Teil

gemessene Härte der Armierung muß mindestens 58 Rockwell C (DIN 50 103) betragen. Die

Armierung muß mindestens an der Steuerkante über die ganze Breite des Einlaßkanalfensters

auf einer Länge von 3 mm und einer Dicke von 1 mm wirksam sein. Sie ist an der engsten Stelle

oder in unmittelbarer Nähe derselben bei einem nicht wesentlich größeren Querschnitt und

möglichst nahe an der Zylinderlaufbahn oder am Eintritt in den Kurbelraum anzubringen. Der

Abstand darf nicht mehr als 4 mm betragen. Die Armierung der Steuerkante kann entfallen,

wenn der Ansaugstutzen unlösbar (zB mit harten Abreißschrauben) am Zylinder befestigt ist, so

daß das Einlaßfenster von außen nicht vergrößert werden kann; (bei kurzen geraden Ansaugstutzen

kann dies zB durch einen gehärteten Zwischenflansch erreicht werden). Dies gilt nicht

für Motoren mit Membransteuerung. In diesem Fall ist (sind) das (die) Membranventil(e) und

der Ansaugstutzen unlösbar mit dem Zylinder oder mit mindestens einer Hälfte des Kurbelgehäuses

zu verbinden. Der Abstimmungsquerschnitt muß armiert sein. Die Membranzungen

dürfen auch vom Zylinderinnenraum nicht zugänglich sein.

b) Der Kolben darf in der oberen Totpunktstellung den Einlaßkanal nicht verdecken. Dies gilt

nicht für mit der Eintrittsöffnung zusammenfallende Teile des Überströmkanals bei Membransteuerung.

c) Bei 180° gedrehtem Einbau des Kolbens darf sich die Steuerzeit nicht verändern, die Leistung

nicht vergrößern und die Höchstgeschwindigkeit nicht erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für

Drehschiebersteuerungen.

7. Fahrzeuge mit Viertaktmotor

a) Als Durchlaßquerschnitt im Ansaugkanal des Zylinders gilt die Zylinderringfläche am Ventilsitzinnenrand

bei voll geöffneten Ventilen.

b) Der Zylinderkopf ist so auszubilden, daß nur die für die Bauartgeschwindigkeit maßgebende

Nockenwelle eingebaut werden kann.

c) Bei unzulässiger Verstellung der Nockenwelle gegenüber der Kurbelwelle darf die am selben

Fahrzeug gemessene tatsächliche Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 10 vH zunehmen.

8. Folgende Fahrzeugteile müssen durch Nummern identifizierbar sein

a) Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),

b) Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,

c) Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder in einem Stück),

d) Zylinder,

e) Zylinderkopf,

f) Kurbelgehäuse,

g) Auspuffrohr,

h) Schalldämpfer,

i) Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne,

j) Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten.

Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde

zuzuweisen. Sie müssen an den gekennzeichneten Teilen zuverlässig angebracht

sein. Müssen zum Ablesen dieser Nummern Teile des Fahrzeuges entfernt werden, so muß dies

leicht und unter Zuhilfenahme von üblicherweise allgemein zur Verfügung stehender Werkzeugen

möglich sein. Die Symbole müssen eine Höhe von mindestens 5 mm aufweisen und leicht lesbar

sein. Wenn eine Höhe von 5 mm nicht erreicht werden kann, darf diese Größe auf nicht weniger

als 3 mm reduziert werden.

9. Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben

oder zuverlässig angebracht sein

a) die im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und

b) die in Z 8 lit. a bis j angeführten Nummern."

Artikel II

(1) Kapitel I der Anlage 1 zur KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr. 395/1985, wird

geändert wie folgt

1. Z 2.4 lautet

„2.4 „Luftverunreinigende Gase" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt in CH1,85)

und Stickoxide (ausgedrückt als Stickstoffdioxid NO2)."

2. Z 5.2.1.1.3 lautet

„5.2.1.1.3 Wenn 5.2.1.1.4 nichts anderes bestimmt, wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Die bei

jeder Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen bei Fahrzeugen

mit zwei Rädern auch die Stickoxidmenge, müssen unter den Werten liegen, die in den

nachstehenden Tabellen angegeben sind.

Fahrzeuge mit zwei Rädern

3. Z 5.2.1.2.1 lautet

„5.2.1.2.1 Der Gehalt an Kohlenmonoxid und an unverbrannten Kohlenwasserstoffen der bei Leerlauf

emittierten Auspuffgase darf je 0,2 g pro Minute nicht übersteigen."

4. Im Anhang 4 lautet

a) Z 4.3.2

„4.3.2 Bei den Analysegeräten muß es sich um folgende Typen handeln

— nichtdispersive Infrarot-Analysegeräte für Kohlenmonoxid;

— Flammenionisations-Analysegeräte für Kohlenwasserstoffe;

— Chemilumineszenz-Analysegeräte für Stickoxide."

b) Z 4.4.8

„4.4.8 Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ±2% vom Bezugswert jedes einzelnen

Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist für Kohlenmonoxid und Stickoxide Stickstoff

und für Kohlenwasserstoffe (Propan) Luft zu verwenden."

c) Z 7.2.4

„7.2.4 Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen (HC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOX) in

den Proben des Auspuffgas-Luftgemisches und in den Auffangbeuteln für die Verdünnungsluft

auf Grund der von dem Meßgerät angezeigten oder registrierten Werte ist unter Verwendung

geeigneter Kalibrierungskurven zu bestimmen."

5. Im Anhang 4 wird nach der Z 8.2.5 eingefügt

6. Im Anhang 4 lautet die 2 9

„9 Darstellung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden in g/km ausgedrückt

HC in g/km = HC Masse/S

CO in g/km = CO Masse/S

NOxin g/km = NOX Masse/S

dabei bedeuten

CO Masse: siehe Definition in 8.1

HC Masse: siehe Definition in 8.2

NO, Masse: siehe Definition in 8.3

S: vom Fahrzeug während der Prüfung tatsächlich zurückgelegte Strecke."

(2) Kapitel II der Anlage 1 zur KDV 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 395/1985 wird

geändert wie folgt

1. Z 2.5 lautet

„2.5 „Luftverunreinigende Gase" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt in CH1,85)

und Stickoxide (ausgedrückt in NO2)."

2. Z 5.2.1.1.2 lautet

„5.2.1.1.2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen nach 5.2.1.1.3 wird die Prüfung dreimal durchgeführt.

Die bei jeder Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und

Stickoxiden müssen unter den Werten liegen, die

a) für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen im § 1 d Abs. 1 Z 2.1,

b) für Motordreiräder in den Tabellen I und II für das jeweilige Bezugsgewicht,

angegeben sind."

3. Im Anhang 4 lautet die Z 1.1

„1.1 Das Fahrzeug ist auf einen Fahrprüfstand, der mit Bremse und Schwungmasse ausgerüstet ist,

zu bringen. Die Prüfung dauert 13 Minuten und umfaßt 4 Zyklen, die ohne Unterbrechung

durchzuführen sind. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte enthalten (Leerlauf, Beschleunigung,

konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Auspuffgase

mit Luft zu verdünnen, um einen konstanten Volumenstrom des Gemisches zu

erhalten. Während der ganzen Prüfung sind aus dem so erhaltenen Gemisch Proben mit konstant

bleibender Durchflußmenge zu entnehmen und in einem Beutel für die anschließende

Bestimmung der Konzentrationen (Mittelwerte der Prüfung) von Kohlenmonoxid, unverbrannten

Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid aufzufangen."

4. Im Anhang 4 wird nach der Z 4.3.2.1 eingefügt

„4.3.3 Bestimmung des Stickoxidgehaltes

4.3.3.1 Der Gehalt an Stickoxiden Nox in den während der Prüfungen in den Auffangbeuteln Sa und

Sb gesammelten Proben ist mit Hilfe eines Chemilumineszenz-Analysegerätes zu ermitteln."

5. Im Anhang 4 lautet die Z 5.4.1

„5.4.1 Kalibrierung der Geräte

Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Gasflasche vorhandenen Druckminderrungsventils

muß in das Analysegerät eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei dem das

Analysegerät einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so einzustellen, daß es den auf der Flasche

mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der

Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine

Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Kalibriergasflaschen

zu erstellen. Flammenionisations-Analysegeräte sind periodisch jeden Monat wenigstens einmal

mit Gemischen aus Luft/Propan oder Luft/Hexan mit einem Kohlenwasserstoff-Nenn-

gehalt von 50% und 90% des Meßbereichs zu kalibrieren. Bei nicht dispersiven Infrarot-Analysegeräten

sind für diese periodische Kalibrierung Gemische aus Stickstoff/CO und Stickstoff/

CO2 mit einem Nenngehalt von 10%, 40%, 60%, 85% und 90% des Meßbereiches zu verwenden.

Für die Kalibrierung der NOx-Chemilumineszenz-Analysatoren sind Gemische aus

Stickstoff/Stickstoffmonoxid NO mit einem Nenngehalt von 50% und 90% des Meßbereiches

zu verwenden. Vor jeder Prüfreihe sind für alle drei Arten von Analysegeräten Kontrollkalibrierungen

vorzunehmen; die dabei verwendeten Gemische müssen einen Gehalt an zu prüfenden

Gasen haben, der 80% des Meßbereiches entspricht. Eine Einrichtung zur Verdünnung

der 100%-igen Kalibriergase auf den geforderten Gehalt darf verwendet werden."

6. Im Anhang 4 wird nach der Z 8.2.5 eingefügt

7. Im Anhang 4 lautet die Z 8. 4

(3) In der Überschrift von Kapitel III der Anlage 1 zur KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle,

BGBl. Nr. 395/1985, lautet das den § 1 d betreffende Zitat „§ 1 d Abs. 1 Z 3".

(4) In der Überschrift von Kapitel VI der Anlage 1 zur KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle,

BGBl. Nr. 395/1985, lautet das den § 1 d betreffende Zitat „§ 1 d Abs. 1 Z 5".

(5) In der Überschrift von Kapitel VII der Anlage 1 zur KDV 1967 in der Fassung der 18. Novelle,

BGBl. Nr. 395/1985,

a) lautet das den § 1 d betreffende Zitat „§ 1 d Abs. 1 Z 4 und 5 jeweils lit. e",

b) wird das Wort „Fremdzündungsmotor" durch das Wort „Selbstzündungsmotor" ersetzt.

(6) Anlage 1 c Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr. 395/1985, wird wie folgt geändert

1. In der Einleitung der Z 1 entfallen die Worte „sowie bei Motorfahrrädern".

2. Z 1 lit. d sublit, aa lautet

„aa) mit vom Lenker unmittelbar schaltbarem Getriebe im zweiten Gang mit einer gleichförmigen

Geschwindigkeit, so daß entweder NA = - S und VA 50 km/h oder VA = 50 km/h ist; Kleinmotorräder

mit mehr als vier Vorwärtsgängen sind jedoch im dritten Gang zu prüfen. Überschreitet

bei der Prüfung im zweiten Gang die Drehzahl des Motors (NB) beim Passieren der

Linie (BB) am Ende der Prüfstrecke 110 vH des Wertes von S (wobei S die Drehzahl bei

Höchstleistung des Motors bedeutet), so ist die Prüfung im dritten Gang durchzuführen;"

Artikel III

Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1985, zuletzt geändert

mit der 22. Novelle, BGBl. Nr. 362/1987, wird geändert wie folgt

1. Dem Art. III wird als Abs. 1 vorangestellt

„(1) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sind, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner

1987 genehmigt worden sind, von § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A lit. c ausgenommen, wenn sie diesen

Wert (0,62 g/km) um nicht mehr als 50 vH überschreiten. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem

1. Oktober 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober

1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden,

die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 28. Feber 1989

nicht mehr zugelassen werden. Der erste Satz gilt nicht für Fahrzeuge, die vor diesen Zeitpunkten bereits

einmal in Österreich zugelassen waren."

2. Im Art. III Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „am 1. Oktober 1989".

3. Im Art. III Abs. 3 lautet der dritte Satz

„Fahrzeuge, die den in Z 1 sowie 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem

30. September 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem

Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren."

4. Im Art. IV lautet der Abs. 4

„(4) Von Art. I Z 3 (§ 8 Abs. 1) sind ausgenommen, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln genehmigt

worden sind

a) die im § 8 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6.1, 7.1, 8 und 9 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1989,

b) die im § 8 Abs. 1 Z 2, 6.2 und 7.2 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1991;

diese Fahrzeuge müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge, die den im § 8 Abs. 1

Z 1, 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem 30. September 1991 nicht

mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in

Österreich zugelassen waren."

5. Im Art. V lautet der Abs. 3

„(3) Art. I Z 3 tritt am 1. Oktober 1989, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Z 2, 6.2 und 7.2 jedoch erst am

1. Oktober 1991 in Kraft."

Artikel IV

Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 2 (§ 1 d Abs. 1 Z 2) am 1. Oktober 1990 bzw. 1. Oktober 1991 gelten

anstelle der dort angeführten Werte folgende

Artikel V

(2) Einspurige Motorfahrräder, die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 entsprechen, dürfen nach

dem 30. September 1989 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des

Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung

wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht

wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 1 KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen

Belastung verbunden wäre.

Artikel VI

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, mit dem Ablauf des

Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

1. Art. I Z 2 hinsichtlich § 1 d Abs. 1 Z l und Art. II Abs. 1 hinsichtlich Anlage 1 Kapitel I am

1. Oktober 1988,

2. Art. I Z 2 hinsichtlich § 1 d Abs. 1 Z 2.1 und Art. II Abs. 2 hinsichtlich Anlage 1 Kapitel II am

1. Oktober 1990, für Kleinmotorräder jedoch am 1. Oktober 1991,

3. Art. I Z 12 und 13 (§ 54 a Abs. 1 und 5 a) am 1. Oktober 1991,

4. Art. II Abs. 6 (Anlage 1 c Abs. 6) am 1. Oktober 1991,

5. Art. IV Z 1 am 1. Oktober 1989,

6. Art. IV Z 2 am 1. Oktober 1988.

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