455. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereins von Hamburg
1984, BGBl. Nr. 453/1987, werden gemäß der vom
Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des
Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180/1920,
erteilten Ermächtigung vom 16. Feber 1950 die
Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit . vom
1. Feber 1986 wie folgt festgesetzt
Artikel I
BRIEFSENDUNGEN
1. Beförderungsgebühren
2. Sonstige Briefpostgebühren
Die Gebühren für Briefe mit Wertangabe (Wertbriefe)
sind in Artikel II angegeben.
3. Flugzuschläge
a) Europa und Mittelmeerländer
Für die Flugbeförderung von Briefen und Postkarten
nach europäischen Ländern und den an das
Mittelmeer angrenzenden Ländern (Mittelmeerländer)
ist kein Flugzuschlag zu entrichten.
Für die sonstigen Briefsendungen sind folgende
Flugzuschläge zu entrichten
b) Afrika (ohne Mittelmeerländer)
c) Amerika
d) Asien (ohne Mittelmeerländer)
e) Australien und Ozeanien
Für eine Nachnahmepostanweisung sowie für
einen Rückschein zu einer Flugpostbriefsendung —
ausgenommen zu Postkarten — ist bei der Berechnung
des Flugzuschlages das Gewicht der Nachnahmepostanweisung
bzw. des Rückscheines miteinzubeziehen.
Für eine auf dem Luftweg zu befördernde
Postkarte mit Nachnahmepostanweisung
bzw. Rückschein ist der doppelte Flugzuschlag für
eine Postkarte zu zahlen.
Artikel II
WERTBRIEFE
1. Beförderungsgebühren
Die Gebühr je Sendung setzt sich zusammen aus
2. Sonstige Wertbriefgebühren
Es sind die „sonstigen Briefpostgebühren" anzuwenden.
3. Flugzuschläge
Es sind die Flugzuschläge für Briefe anzuwenden.
Artikel III
PAKETE
1. Beförderungsgebühren
Die Beförderungsgebühren (Gewichtsgebühren)
setzen sich aus den Anfangs- und Endgebührenanteilen
der Aufgabe- und Bestimmungsländer und
den Durchgangsgebühren der Durchgangsländer
zusammen.
Österreichische Anfangs- und Endgebühren je
Sendung
Die im Verkehr mit den einzelnen Ländern geltenden
Paketbeförderungsgebühren werden im
Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht.
2. Sonstige Paketpostgebühren
3. Flugzuschläge
Die Flugzuschläge für Pakete, die auf dem Luftwege
zu befördern sind, werden für jedes Bestimmungsland
nach den jeweiligen Flugbeförderungskosten
ermittelt.
Artikel IV
POSTANWEISUNGEN
1. Beförderungsgebühren
2. Sonstige Gebühren
3. Flugzuschläge
Für die Flugbeförderung von Postanweisungen,
Verrechnungspostanweisungen, Auszahlungsbestätigungen
und Gutschriftsanzeigen ist kein Flugzuschlag
zu entrichten.
Artikel V
NACHNAHMESENDUNGEN
Artikel VI
SONSTIGE POSTGEBÜHREN
Artikel VII
SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen und
Zeitschriften, soweit die von der inländischen
Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsbeförderungsgebühr
geforderten Voraussetzungen
erfüllt werden, um 50% ermäßigt; ausgenommen
sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte,
Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die
Regelmäßigkeit ihres Erscheinens, ferner gedruckte
Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt
werden.
Für alle Absender von Büchern, Broschüren,
Musiknoten und Landkarten wird die Drucksachengebühr
um 50% ermäßigt; Voraussetzung für
die Ermäßigung ist, daß die Bücher usw., abgesehen
vom Aufdruck auf dem Umschlag und den
Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbung
enthalten.
Für Drucksachen, die in einem besonderen Beutel
an die Anschrift desselben Empfängers in demselben
Bestimmungsort gerichtet sind, wird eine
Ermäßigung der vollen und der ermäßigten Drucksachengebühr
um 10% gewährt. Die Gebühr wird
nach dem Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen
zu je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener
Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr
von S 85,— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr
beträgt S 100,—, die Zollstellungsgebühr
S 65,— für jeden Beutel.
Blindensendungen sind von allen Postgebühren
(Beförderungsgebühren und sonstigen Gebühren)
befreit; zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.
Die ermittelten Postgebühren sind auf volle zehn
Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
In den Zollausschlußgebieten (Kleinwalsertal
und Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr
mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sondertarif.
Artikel VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1986 in
Kraft.
2. Mit Ablauf des 31. Jänner 1986 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Verkehr vom
15. Feber 1982 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
mit Wirksamkeit vom 1. März
1982, BGBl. Nr. 87, außer Kraft.