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455_1987 AT

455. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1986

Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen

Abkommen des Weltpostvereins von Hamburg

1984, BGBl. Nr. 453/1987, werden gemäß der vom

Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des

Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180/1920,

erteilten Ermächtigung vom 16. Feber 1950 die

Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit . vom

1. Feber 1986 wie folgt festgesetzt

Artikel I

BRIEFSENDUNGEN

1. Beförderungsgebühren

2. Sonstige Briefpostgebühren

Die Gebühren für Briefe mit Wertangabe (Wertbriefe)

sind in Artikel II angegeben.

3. Flugzuschläge

a) Europa und Mittelmeerländer

Für die Flugbeförderung von Briefen und Postkarten

nach europäischen Ländern und den an das

Mittelmeer angrenzenden Ländern (Mittelmeerländer)

ist kein Flugzuschlag zu entrichten.

Für die sonstigen Briefsendungen sind folgende

Flugzuschläge zu entrichten

b) Afrika (ohne Mittelmeerländer)

c) Amerika

d) Asien (ohne Mittelmeerländer)

e) Australien und Ozeanien

Für eine Nachnahmepostanweisung sowie für

einen Rückschein zu einer Flugpostbriefsendung —

ausgenommen zu Postkarten — ist bei der Berechnung

des Flugzuschlages das Gewicht der Nachnahmepostanweisung

bzw. des Rückscheines miteinzubeziehen.

Für eine auf dem Luftweg zu befördernde

Postkarte mit Nachnahmepostanweisung

bzw. Rückschein ist der doppelte Flugzuschlag für

eine Postkarte zu zahlen.

Artikel II

WERTBRIEFE

1. Beförderungsgebühren

Die Gebühr je Sendung setzt sich zusammen aus

2. Sonstige Wertbriefgebühren

Es sind die „sonstigen Briefpostgebühren" anzuwenden.

3. Flugzuschläge

Es sind die Flugzuschläge für Briefe anzuwenden.

Artikel III

PAKETE

1. Beförderungsgebühren

Die Beförderungsgebühren (Gewichtsgebühren)

setzen sich aus den Anfangs- und Endgebührenanteilen

der Aufgabe- und Bestimmungsländer und

den Durchgangsgebühren der Durchgangsländer

zusammen.

Österreichische Anfangs- und Endgebühren je

Sendung

Die im Verkehr mit den einzelnen Ländern geltenden

Paketbeförderungsgebühren werden im

Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemacht.

2. Sonstige Paketpostgebühren

3. Flugzuschläge

Die Flugzuschläge für Pakete, die auf dem Luftwege

zu befördern sind, werden für jedes Bestimmungsland

nach den jeweiligen Flugbeförderungskosten

ermittelt.

Artikel IV

POSTANWEISUNGEN

1. Beförderungsgebühren

2. Sonstige Gebühren

3. Flugzuschläge

Für die Flugbeförderung von Postanweisungen,

Verrechnungspostanweisungen, Auszahlungsbestätigungen

und Gutschriftsanzeigen ist kein Flugzuschlag

zu entrichten.

Artikel V

NACHNAHMESENDUNGEN

Artikel VI

SONSTIGE POSTGEBÜHREN

Artikel VII

SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN

Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen und

Zeitschriften, soweit die von der inländischen

Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsbeförderungsgebühr

geforderten Voraussetzungen

erfüllt werden, um 50% ermäßigt; ausgenommen

sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte,

Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die

Regelmäßigkeit ihres Erscheinens, ferner gedruckte

Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt

werden.

Für alle Absender von Büchern, Broschüren,

Musiknoten und Landkarten wird die Drucksachengebühr

um 50% ermäßigt; Voraussetzung für

die Ermäßigung ist, daß die Bücher usw., abgesehen

vom Aufdruck auf dem Umschlag und den

Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbung

enthalten.

Für Drucksachen, die in einem besonderen Beutel

an die Anschrift desselben Empfängers in demselben

Bestimmungsort gerichtet sind, wird eine

Ermäßigung der vollen und der ermäßigten Drucksachengebühr

um 10% gewährt. Die Gebühr wird

nach dem Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen

zu je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener

Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr

von S 85,— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr

beträgt S 100,—, die Zollstellungsgebühr

S 65,— für jeden Beutel.

Blindensendungen sind von allen Postgebühren

(Beförderungsgebühren und sonstigen Gebühren)

befreit; zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.

Die ermittelten Postgebühren sind auf volle zehn

Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist.

In den Zollausschlußgebieten (Kleinwalsertal

und Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr

mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sondertarif.

Artikel VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1986 in

Kraft.

2. Mit Ablauf des 31. Jänner 1986 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Verkehr vom

15. Feber 1982 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

mit Wirksamkeit vom 1. März

1982, BGBl. Nr. 87, außer Kraft.

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