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455_1983 AT

455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Schülerbeihilfengesetz, BGBl.

Nr. 253/1971, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 285, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird;

2. Bundesgesetz vom 7. März 1974, BGBl.

Nr. 183, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird;

3. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.

Nr. 230, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird;

4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1979, BGBl.

Nr. 426, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, BGBl.

Nr. 115, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird.

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 21 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes;

2. Art. II des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

BGBl. Nr. 285, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird;

3. Art. II des Bundesgesetzes vom 7. März 1974,

BGBl. Nr. 183, mit dem das Schülerbeihilfengesetz

geändert wird.

Artikel IV

Im Art. I des Schülerbeihilfengesetzes wird die

Bezugnahme auf „§ 42 des Übergangsgesetzes vom

1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368/1925" durch die Bezugnahme auf

„Art. 14 a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929" richtiggestellt.

Artikel V

Im Schülerbeihilfengesetz werden folgende

sprachliche Unstimmigkeiten u. dgl. richtiggestellt

(1) Im Art. I wird der Ausdruck „etwas anders

vorsieht" durch den Ausdruck „etwas anderes vorsieht"

ersetzt.

(2) Im § 9 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „der

Schüler eine sonstige der unter § 1 fallende Schule

besucht" durch „der Schüler eine sonstige unter § 1

fallende Schule besucht" ersetzt.

(3) Im § 9 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck

„im Sinn" durch „im Sinne" ersetzt.

(4) Im § 9 Abs. 9 Z 1 wird nach dem Wort „leistet"

ein Beistrich gesetzt.

(5) Im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „v. H."

durch „vH" ersetzt.

(6) Im § 18 Abs. 5 wird das Wort „solang" durch

„solange" ersetzt.

Artikel VI

Im Art. II des Schülerbeihilfengesetzes werden

Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen

wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf

innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt

Artikel VII

Das Schülerbeihilfengesetz wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen

und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz

1983)" wiederverlautbart.

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