455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Schülerbeihilfengesetz, BGBl.
Nr. 253/1971, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 285, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird;
2. Bundesgesetz vom 7. März 1974, BGBl.
Nr. 183, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird;
3. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.
Nr. 230, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird;
4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1979, BGBl.
Nr. 426, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird;
5. Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, BGBl.
Nr. 115, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird.
Artikel III
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 21 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes;
2. Art. II des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,
BGBl. Nr. 285, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird;
3. Art. II des Bundesgesetzes vom 7. März 1974,
BGBl. Nr. 183, mit dem das Schülerbeihilfengesetz
geändert wird.
Artikel IV
Im Art. I des Schülerbeihilfengesetzes wird die
Bezugnahme auf „§ 42 des Übergangsgesetzes vom
1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.
Nr. 368/1925" durch die Bezugnahme auf
„Art. 14 a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929" richtiggestellt.
Artikel V
Im Schülerbeihilfengesetz werden folgende
sprachliche Unstimmigkeiten u. dgl. richtiggestellt
(1) Im Art. I wird der Ausdruck „etwas anders
vorsieht" durch den Ausdruck „etwas anderes vorsieht"
ersetzt.
(2) Im § 9 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „der
Schüler eine sonstige der unter § 1 fallende Schule
besucht" durch „der Schüler eine sonstige unter § 1
fallende Schule besucht" ersetzt.
(3) Im § 9 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„im Sinn" durch „im Sinne" ersetzt.
(4) Im § 9 Abs. 9 Z 1 wird nach dem Wort „leistet"
ein Beistrich gesetzt.
(5) Im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „v. H."
durch „vH" ersetzt.
(6) Im § 18 Abs. 5 wird das Wort „solang" durch
„solange" ersetzt.
Artikel VI
Im Art. II des Schülerbeihilfengesetzes werden
Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen
wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf
innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt
Artikel VII
Das Schülerbeihilfengesetz wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen
und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz
1983)" wiederverlautbart.