455. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.
Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und
BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.
Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Finno-Ugristik ist
eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
(2) Die Studienrichtung Finno-Ugristik besteht
aus folgenden Studienzweigen
a) Finno-Ugristik;
b) Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen).
(3) Die Studienrichtung ist mit beiden Studienzweigen
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Finno-
Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt
vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Ungarisch
(Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich der
für das Schulpraktikum und der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1
lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975,
BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 an der Fakultät, an
der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach nicht
inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission aus dem Kreise der
Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis
beziehungsweise Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
II. ABSCHNITT
Studienzweig Finno-Ugristik
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind im
ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
34 Wochenstunden aus den Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde;
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
d) Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4 Abs. 2
lit. d gewählt wurde;
e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finnougrischen
Völker.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)
oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität
feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so
gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß
§ 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt
werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
AHStG bleiben unberührt.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20
Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern
er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5
lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Finno-Ugristik
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie in historischer,
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Struktur des Finnischen;
c) Ungarische und finnische Literatur- und Quellenkunde;
d) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finnougrischen
Völker;
f) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 5 lit. f gewählte Fach;
g) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als
erste Studienrichtung gewählt wurde, die
Grundlagen der gemäß § 6 Abs. 5 lit. g gewählten
Sprache.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der
zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang
steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
III. ABSCHNITT
Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren
Schulen)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 9. (1) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an
höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 34 Wochenstunden
aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 11 Abs. 5 lit. a bis d,
f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 11 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Erste Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
c) Ungarische Literatur;
d) Finno-ugrische Völker und Sprachen;
e) Landes- und Kulturkunde Ungarns.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung der
ersten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in
den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an
höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 34
Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten
Pflichtfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an
höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 28
Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e
genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften und
neunten einrechenbaren Semester insgesamt mindestens
je fünf zu betragen, in den übrigen Semestern
mindestens je 15.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Wurde der Studienzweig Ungarisch
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Historische Grammatik des Ungarischen;
c) Ungarische Literatur;
d) Landes- und Kulturkunde Ungarns.
Das im § 11 Abs. 5 lit. e genannte Fach ist den
unter lit. a bis d genannten Fächern zuzuordnen.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 14. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 26. November
1977, BGBl. Nr. 47/1978, über die Studienordnung
für die Studienrichtung Finno-Ugristik tritt mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 15. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte Studien
dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten
zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.