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455. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.

Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und

BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.

Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Finno-Ugristik ist

eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

(2) Die Studienrichtung Finno-Ugristik besteht

aus folgenden Studienzweigen

a) Finno-Ugristik;

b) Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen).

(3) Die Studienrichtung ist mit beiden Studienzweigen

an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Finno-

Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt

vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Ungarisch

(Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich der

für das Schulpraktikum und der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1

lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975,

BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 an der Fakultät, an

der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach nicht

inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission aus dem Kreise der

Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis

beziehungsweise Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

II. ABSCHNITT

Studienzweig Finno-Ugristik

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind im

ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

34 Wochenstunden aus den Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde;

c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

d) Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4 Abs. 2

lit. d gewählt wurde;

e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finnougrischen

Völker.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG)

oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität

feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so

gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß

§ 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt

werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

AHStG bleiben unberührt.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den

zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20

Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern

er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5

lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Finno-Ugristik

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie in historischer,

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b) Struktur des Finnischen;

c) Ungarische und finnische Literatur- und Quellenkunde;

d) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finnougrischen

Völker;

f) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 6 Abs. 5 lit. f gewählte Fach;

g) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als

erste Studienrichtung gewählt wurde, die

Grundlagen der gemäß § 6 Abs. 5 lit. g gewählten

Sprache.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der

zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang

steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

III. ABSCHNITT

Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren

Schulen)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9. (1) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an

höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 34 Wochenstunden

aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 11 Abs. 5 lit. a bis d,

f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 11 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Erste Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

c) Ungarische Literatur;

d) Finno-ugrische Völker und Sprachen;

e) Landes- und Kulturkunde Ungarns.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung der

ersten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11. (1) Auf die Einrechnung von Semestern in

den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an

höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 34

Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten

Pflichtfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an

höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 28

Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e

genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften und

neunten einrechenbaren Semester insgesamt mindestens

je fünf zu betragen, in den übrigen Semestern

mindestens je 15.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Wurde der Studienzweig Ungarisch

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b) Historische Grammatik des Ungarischen;

c) Ungarische Literatur;

d) Landes- und Kulturkunde Ungarns.

Das im § 11 Abs. 5 lit. e genannte Fach ist den

unter lit. a bis d genannten Fächern zuzuordnen.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 14. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 26. November

1977, BGBl. Nr. 47/1978, über die Studienordnung

für die Studienrichtung Finno-Ugristik tritt mit

dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 15. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten

zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

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