455. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Pians
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Pians wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Bau-km 77,37 an dem mit Verordnung vom
14. November 1978, BGBl. Nr. 575, im Verlauf
bestimmten Abschnitt „Zams—Pians" der A 12
Inntal Autobahn, überquert den Lattenbachtobel
und endet nach Untertunnelung der Fraktionen
Baumgarten und Quadratsch bei Bau-km 79,10
(das ist bei km 523,080 der Bundesstraße B 171
Tiroler Straße).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Pians aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. A 80-1150/4 im Maßstab
1 : 2880). zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 14. November 1978, BGBl. Nr. 575, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Zams—Pians" der A 12 Inntal Autobahn, für
den Bereich von Bau-km 77,37 bis Bau-km 79,25
abgeändert bzw. aufgehoben.