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455_1980 AT

455. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli

1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-

Leopoldau, welcher bisher als Evangelischer

Tochtergemeinde A.B. Wien-Leopoldau, zugehörig

zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B.

Wien-Floridsdorf, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten

Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zukam, kommt nunmehr als (selbständiger)

evangelischer Pfarrgemeinde mit dem

Amtssitz in 1210 Wien, Kainachgasse 39, gemäß

§ 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. September 1980

Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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