455. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl.
Nr. 445/1972, in der Fassung des Artikels II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1978 wird wie
folgt geändert
1. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben
sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer),
die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von
alkoholischen Getränken, die. Mineralölsteuer,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,
die Weinsteuer, der Kulturgroschen
und die Energieverbrauchsabgabe. Die
Teilung der drei zuletzt genannten Abgaben
zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als
Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der
Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung
dieser Abgaben vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der
Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung
sind
a) bei der Einkommensteuer auch die im § 2
Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1966, und im § 2 des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, BGBl.
Nr. 443, genannten Anteile am Aufkommen
abzuziehen,
b) bei der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 1978
in Abzug zu bringen und für folgende
Zwecke zu verwenden
1. ein Betrag in Höhe von 0,418 v. H. des
gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer
für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
2. ein Betrag in Höhe von 0,209 v. H. des
gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer
für den Wasserwirtschaftsfonds.
(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
und an den Wasserwirtschaftsfonds sind
gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 und 2 monatlich
Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile der Gemeinden an
der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse
sind zu den gesetzlichen Terminen der
Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
zu überweisen. Die Zwischenabrechnung
und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen
der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse
oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.
(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende
des Monats vor der Kundmachung des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/
1978, sind die Beträge gemäß Abs. 3 innerhalb
von zwei Monaten nach der Kundmachung des
Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstaltenfonds
an diesen und an den Wasserwirtschaftsfonds
zu erbringen.
(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund."
2. Das im § 8 Abs. 1 angeführte Hundertsatzverhältnis
hat bei der Umsatzsteuer zu lauten
„Bund 69,763, Länder 18,412, Gemeinden
11,825."
3. Die lit. d im Abs. 2 des § 8 hat zu lauten
„d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder
17,871 Hundertteile nach der Volkszahl
und 0,541 Hundertteile zu einem Sechstel
auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln
auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl;
auf die Gemeinden 4,628 Hundertteile
nach der Volkszahl, 5,912 Hundertteile
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 1,285 Hundertteile nach dem
länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital);"
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des
Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,
kundzumachen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.