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455_1978 AT

455. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1973 — FAG 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 445/1972, in der Fassung des Artikels II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1978 wird wie

folgt geändert

1. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben

sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer),

die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von

alkoholischen Getränken, die. Mineralölsteuer,

die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,

die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

die Weinsteuer, der Kulturgroschen

und die Energieverbrauchsabgabe. Die

Teilung der drei zuletzt genannten Abgaben

zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als

Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der

Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung

dieser Abgaben vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der

Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Nebenansprüche im Sinne der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung

sind

a) bei der Einkommensteuer auch die im § 2

Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966, und im § 2 des Bundesgesetzes

vom 24. November 1972, BGBl.

Nr. 443, genannten Anteile am Aufkommen

abzuziehen,

b) bei der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 1978

in Abzug zu bringen und für folgende

Zwecke zu verwenden

1. ein Betrag in Höhe von 0,418 v. H. des

gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer

für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

2. ein Betrag in Höhe von 0,209 v. H. des

gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer

für den Wasserwirtschaftsfonds.

(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

und an den Wasserwirtschaftsfonds sind

gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 und 2 monatlich

Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den

Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile der Gemeinden an

der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse

sind zu den gesetzlichen Terminen der

Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

zu überweisen. Die Zwischenabrechnung

und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen

der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse

oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende

des Monats vor der Kundmachung des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/

1978, sind die Beträge gemäß Abs. 3 innerhalb

von zwei Monaten nach der Kundmachung des

Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstaltenfonds

an diesen und an den Wasserwirtschaftsfonds

zu erbringen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund."

2. Das im § 8 Abs. 1 angeführte Hundertsatzverhältnis

hat bei der Umsatzsteuer zu lauten

„Bund 69,763, Länder 18,412, Gemeinden

11,825."

3. Die lit. d im Abs. 2 des § 8 hat zu lauten

„d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder

17,871 Hundertteile nach der Volkszahl

und 0,541 Hundertteile zu einem Sechstel

auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln

auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl;

auf die Gemeinden 4,628 Hundertteile

nach der Volkszahl, 5,912 Hundertteile

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

und 1,285 Hundertteile nach dem

länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital);"

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des

Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,

kundzumachen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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