Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455_1977 AT

455. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Friesach, Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel am Krappfeld und St. Georgen am Längsee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Friesach, Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel am Krappfeld und St. Georgen am Längsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83

Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Friesach, Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel

am Krappfeld und St. Georgen am Längsee wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 265,90/km 266,14 (alt) im Anschluß

an den bereits mit Verordnung vom 26. Feber

1976, BGBl. Nr. 88, bestimmten Abschnitt „Umfahrung

Friesach", umfährt die Ortschaft Hirt

im Osten und verläuft sodann in gestreckter

Linienführung unter mehrmaliger Kreuzung

sowie teilweiser Mitverwendung der alten Trasse

bis zur Wiedereinbindung in den Bestand bei

Plan-km 279,20/km 280,11 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Friesach,

Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel am

Krappfeld und St. Georgen am Längsee aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 83/1—6,

Maßstab 1 : 1000, 1 : 2000 und 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 26. Feber 1976, BGBl. Nr. 88, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der B 83 Kärntner Straße („Umfahrung

Friesach") von km 258,014 (alt) bis km 266,23

(alt) für den Bereich von km 266,14 (alt) bis

km 266,23 (alt) abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →