455. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Friesach, Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel am Krappfeld und St. Georgen am Längsee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83
Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Friesach, Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel
am Krappfeld und St. Georgen am Längsee wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 265,90/km 266,14 (alt) im Anschluß
an den bereits mit Verordnung vom 26. Feber
1976, BGBl. Nr. 88, bestimmten Abschnitt „Umfahrung
Friesach", umfährt die Ortschaft Hirt
im Osten und verläuft sodann in gestreckter
Linienführung unter mehrmaliger Kreuzung
sowie teilweiser Mitverwendung der alten Trasse
bis zur Wiedereinbindung in den Bestand bei
Plan-km 279,20/km 280,11 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Friesach,
Althofen, Straßburg, Mölbling, Kappel am
Krappfeld und St. Georgen am Längsee aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 83/1—6,
Maßstab 1 : 1000, 1 : 2000 und 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 26. Feber 1976, BGBl. Nr. 88, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der B 83 Kärntner Straße („Umfahrung
Friesach") von km 258,014 (alt) bis km 266,23
(alt) für den Bereich von km 266,14 (alt) bis
km 266,23 (alt) abgeändert.