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455_1976 AT

455. Protokoll der XXVII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Protokoll der XXVII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die in Art. 6 des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-Südtirol

vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre

XXVII. Tagung in der Zeit vom 24. bis

28. Mai 1976 in Dornbirn abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beteiligten

Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

An Stelle der dem Protokoll vom 30. Mai 1975

angeschlossenen Listen B treten die diesem

Protokoll angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober

1976 in Kraft und gelten bis 30. September

1977.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober

1953 und die dazugehörigen Beilagen

bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den

Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin

in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für

jene Bestimmungen des Protokolls vom 23. Juni

1954, laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen

derzeit praktisch nicht

wirksamen Kontingente der Listen A für den

Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen

automatisch wieder voll in Kraft treten.

Infolge Aufnahme eines Kontingentes in

Höhe von 5000 hl für Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete in die Liste „B" — Export

aus der Region Trentano-Südtirol — wird das

bisherige Kontingent für Wein und Traubenmost

in der Liste „A" — Export aus der Region

Trentino-Südtirol — auf 25000 hl vermindert.

Infolge Aufnahme eines Kontingentes von

1000 Stück „männliches Einstellvieh und/oder

weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen, die

in Italien zugelassen sind" in die Liste „B"

— Export aus Tirol und Vorarlberg — werden

die bisherigen Kontingente für 5000 Stück männliches

Einstellvieh und 6000 weibliche Nutzrinder

der Höhenviehrassen soweit in Italien zugelassen

in der Liste „A" — Export aus Tirol und

Vorarlberg — um je 500 Stück vermindert.

Artikel 3

Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974

angeschlossenen Liste A und die in den diesem

Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen

Jahreskontingente erneuern sich automatisch um

ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission

vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden

sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1975 bis 30. September 1976), die im

Zeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 30. September

1977 bzw. die im Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahre erteilten

Ein- und Ausfuhrbewilligungen können jeweils

auch über den Ablauf des entsprechenden Vertragsjahres

hinaus ohne Anrechnung auf die

Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt

bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem

Weg im laufenden Vertragsjahr oder

während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls

im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964

beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,

finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres

neu in Kraft tretenden Kontingente

keine Anrechnung.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1976 in Kraft und gilt bis zum 30. September

1977. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

um ein Jahr, falls eine Tagung der

Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres

nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Dornbirn, am 28. Mai 1976,

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn e. h.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Dr. Lopez-Celly e. h.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der Italienischen Delegation

Dornbirn, am 28. Mai 1976

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXVII. Tagung

der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden

ermächtigt, für die Zeit vom 28. Mai bis

30. September 1976 zusätzlich die zollfreie

Einfuhr der unten angeführten Waren in

der Höhe der bei jeder Position angegebenen

Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 667 Mill. Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die

dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll

angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond

der am 30. Mai 1975 in Meran vereinbarten

Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Art. 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

DDDr. Pschorn e. h.

Der Vorsitzende der Italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Dornbirn, 28. Mai 1976

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen

lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XXVII. Tagung

der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Waren-

austausches zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 28. Mai bis 30. September

1976 zusätzlich die zollfreie Einfuhr

der unten angeführten Waren in der

Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge

zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 667 Mill. Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die

dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll

angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond

der am 30. Mai 1975 in Meran vereinbarten

Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Art. 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis

meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Dr. Lopez-Celly e. h.

PRO MEMORIA

Auf der XXVI. Tagung der im Regionalabkommen

vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten

Kommission in Meran sind beide Delegationen

zur Auffassung gelangt, daß dem Regionalabkommen

auch nach dem 1. Juli 1977

eine große Bedeutung für die Erleichterung

des lokalen Austausches von charakteristischen

Erzeugnissen und Waren zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-

Südtirol zukommt. Aus diesem Grunde waren

beide Delegationen weiters der Auffassung, daß

die im Art. 6 des Regionalabkommens vorgesehenen

Aufgaben der Gemischten Kommission

auch nach dem 1. Juli 1977 aufrecht bleiben.

Entsprechend den Ausführungen im Pro

Memoria zum Protokoll der XXVI. Tagung der

Gemischten Kommission hat die österreichische

Seite den zuständigen italienischen Behörden

auf diplomatischem Wege ein Memorandum

übermittelt, welches die österreichischen Vorschläge

hinsichtlich der dem Regionalabkommen

nach dem 1. Juli 1977 zukommenden Funktionen

wiedergibt.

Im Verlaufe der XXVII. Tagung der Gemischten

Kommission wurden die österreichischen

Vorschläge sowie die diesbezügliche Beantwortung,

die von italienischer Seite auf diplomatischem

Wege erfolgt ist, erörtert. Mit Befriedigung

konnte festgestellt werden, daß in den

meisten vorgebrachten Punkten Einvernehmen

besteht. Dies insbesondere, was das Weiterbestehen

der Aufgaben der Gemischten Kommission

und die Notwendigkeit, dieselbe mindestens einmal

im Jahr einzuberufen, anbelangt.

Beide Delegationen erachten es als zweckmäßig,

jene Fragen, über die bisher noch kein

Einvernehmen erzielt wurde, auf diplomatischem

Wege noch vor der XXVIII. Tagung der Gemischten

Kommission einer für beide Teile befriedigenden

Lösung zuzuführen.

Dornbirn, am 28. Mai 1976

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

DDDr. Pschorn e. h.

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Dr. Lopez-Celly e. h.

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