455. Protokoll der XXVII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die in Art. 6 des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-Südtirol
vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre
XXVII. Tagung in der Zeit vom 24. bis
28. Mai 1976 in Dornbirn abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beteiligten
Regionen geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
An Stelle der dem Protokoll vom 30. Mai 1975
angeschlossenen Listen B treten die diesem
Protokoll angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober
1976 in Kraft und gelten bis 30. September
1977.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober
1953 und die dazugehörigen Beilagen
bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin
in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für
jene Bestimmungen des Protokolls vom 23. Juni
1954, laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen
derzeit praktisch nicht
wirksamen Kontingente der Listen A für den
Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen
automatisch wieder voll in Kraft treten.
Infolge Aufnahme eines Kontingentes in
Höhe von 5000 hl für Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete in die Liste „B" — Export
aus der Region Trentano-Südtirol — wird das
bisherige Kontingent für Wein und Traubenmost
in der Liste „A" — Export aus der Region
Trentino-Südtirol — auf 25000 hl vermindert.
Infolge Aufnahme eines Kontingentes von
1000 Stück „männliches Einstellvieh und/oder
weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen, die
in Italien zugelassen sind" in die Liste „B"
— Export aus Tirol und Vorarlberg — werden
die bisherigen Kontingente für 5000 Stück männliches
Einstellvieh und 6000 weibliche Nutzrinder
der Höhenviehrassen soweit in Italien zugelassen
in der Liste „A" — Export aus Tirol und
Vorarlberg — um je 500 Stück vermindert.
Artikel 3
Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974
angeschlossenen Liste A und die in den diesem
Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen
Jahreskontingente erneuern sich automatisch um
ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission
vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden
sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1975 bis 30. September 1976), die im
Zeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 30. September
1977 bzw. die im Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahre erteilten
Ein- und Ausfuhrbewilligungen können jeweils
auch über den Ablauf des entsprechenden Vertragsjahres
hinaus ohne Anrechnung auf die
Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt
bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem
Weg im laufenden Vertragsjahr oder
während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls
im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964
beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,
finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres
neu in Kraft tretenden Kontingente
keine Anrechnung.
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1976 in Kraft und gilt bis zum 30. September
1977. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der
Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Dornbirn, am 28. Mai 1976,
in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
DDDr. Pschorn e. h.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Lopez-Celly e. h.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der Italienischen Delegation
Dornbirn, am 28. Mai 1976
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XXVII. Tagung
der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden
ermächtigt, für die Zeit vom 28. Mai bis
30. September 1976 zusätzlich die zollfreie
Einfuhr der unten angeführten Waren in
der Höhe der bei jeder Position angegebenen
Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 667 Mill. Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die
dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll
angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond
der am 30. Mai 1975 in Meran vereinbarten
Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Art. 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
DDDr. Pschorn e. h.
Der Vorsitzende der Italienischen Delegation
an den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation
Dornbirn, 28. Mai 1976
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen
lautet
„Im Verlauf der heute beendeten XXVII. Tagung
der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Waren-
austausches zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 28. Mai bis 30. September
1976 zusätzlich die zollfreie Einfuhr
der unten angeführten Waren in der
Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge
zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 667 Mill. Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die
dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll
angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond
der am 30. Mai 1975 in Meran vereinbarten
Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Art. 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis
meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
Dr. Lopez-Celly e. h.
PRO MEMORIA
Auf der XXVI. Tagung der im Regionalabkommen
vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten
Kommission in Meran sind beide Delegationen
zur Auffassung gelangt, daß dem Regionalabkommen
auch nach dem 1. Juli 1977
eine große Bedeutung für die Erleichterung
des lokalen Austausches von charakteristischen
Erzeugnissen und Waren zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Südtirol zukommt. Aus diesem Grunde waren
beide Delegationen weiters der Auffassung, daß
die im Art. 6 des Regionalabkommens vorgesehenen
Aufgaben der Gemischten Kommission
auch nach dem 1. Juli 1977 aufrecht bleiben.
Entsprechend den Ausführungen im Pro
Memoria zum Protokoll der XXVI. Tagung der
Gemischten Kommission hat die österreichische
Seite den zuständigen italienischen Behörden
auf diplomatischem Wege ein Memorandum
übermittelt, welches die österreichischen Vorschläge
hinsichtlich der dem Regionalabkommen
nach dem 1. Juli 1977 zukommenden Funktionen
wiedergibt.
Im Verlaufe der XXVII. Tagung der Gemischten
Kommission wurden die österreichischen
Vorschläge sowie die diesbezügliche Beantwortung,
die von italienischer Seite auf diplomatischem
Wege erfolgt ist, erörtert. Mit Befriedigung
konnte festgestellt werden, daß in den
meisten vorgebrachten Punkten Einvernehmen
besteht. Dies insbesondere, was das Weiterbestehen
der Aufgaben der Gemischten Kommission
und die Notwendigkeit, dieselbe mindestens einmal
im Jahr einzuberufen, anbelangt.
Beide Delegationen erachten es als zweckmäßig,
jene Fragen, über die bisher noch kein
Einvernehmen erzielt wurde, auf diplomatischem
Wege noch vor der XXVIII. Tagung der Gemischten
Kommission einer für beide Teile befriedigenden
Lösung zuzuführen.
Dornbirn, am 28. Mai 1976
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
DDDr. Pschorn e. h.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Lopez-Celly e. h.