455. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Ischgl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ischgl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 22,465 (alt), verläuft nach Querung des
Fimberbaches unter Umfahrung des Ortskernes
von Ischgl am südlichen Trisannaufer und bindet
bei km 24,156 (alt) wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung,
sowie bei der Gemeinde Ischgl aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.