455. Internationales Kakao-Übereinkommen 1972 samt Anlagen A bis E sowie Auszug der Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen samt Hinweis auf die durch Verschweigung erfolgte Vertragsänderung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von der Kakao-Konferenz der Vereinten Nationen 1972 in Genf am 20. Oktober
1972 angenommene Internationale Kakao-Übereinkommen 1972,
dessen
Art. 2 lit. b,
Art. 12 Abs. 4,
Art. 17 Abs. 3 und 4,
Art. 28 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 2 erster Satz,
Art. 30 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz,
Art. 38 Abs. 2 erster Satz,
Art. 42 letzter Satz,
Art. 45 Abs. 3,
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz,
Art. 54 Abs. 3 erster Satz,
Art. 54 Abs. 4 zweiter Satz,
Art. 54 Abs. 6,
Art. 59 Abs. 1 und 2,
Art. 61 Abs. 3 lit. a,
Art. 64 Abs. 3,
Art. 65 Abs. 3 letzter Satz,
Art. 66 Abs. 3 letzter Satz,
Art. 68 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 3 erster Satz,
Art. 74 Abs. 5 erster Satz,
Art. 75 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und
Art. 75 Abs. 2 erster Satz
verfassungsändernde Bestimmungen enthalten,
samt Anlagen A bis E sowie dem Auszug der Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
samt Hinweis auf die durch Verschweigung erfolgte Vertragsänderung, welches Vertragswerk also
lautet
(Übersetzung)
KAPITEL I — ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter
Berücksichtigung der in der Schlußakte der ersten
Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung enthaltenen Empfehlungen
(a) die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten
zu mildern, die weiter bestehen würden,
wenn der Ausgleich zwischen Erzeugung
und Verbrauch von Kakao durch die üblichen
Marktfaktoren allein nicht so rasch
erreicht werden kann, wie es die Umstände
erfordern;
(b) übermäßige Schwankungen des Kakaopreises,
die den Interessen sowohl der Erzeuger
als auch der Verbraucher auf lange
Sicht entgegenwirken, zu verhüten;
(c) Vorkehrungen zu treffen, die eine Stabilisierung
und Erhöhung der Kakoausfuhr der
Erzeugerländer fördern; dies soll dazu beitragen,
daß diese Länder mit Hilfsmitteln
für eine Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
und der sozialen Entwicklung
versehen werden, wobei gleichzeitig die
Interessen der Verbraucher in den Einfuhrländern
berücksichtigt werden;
(d) eine ausreichende Versorgung zu annehmbaren
Preisen zu sichern, die für die Erzeuger
und für die Verbraucher angemessen
sind; und
(e) die Ausweitung des Verbrauches und — sofern
erforderlich und möglich — eine Anpassung
der Erzeugung zu erleichtern, um
auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage zu gewährleisten.
KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
(a) bedeutet „Kakao" Kakaobohnen und
Kakaoerzeugnisse ;
(b) bedeutet „Kakaoerzeugnisse" Erzeugnisse,
die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt
sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter,
Kakaopulver, nicht gezuckert, Kakaopreßkuchen
und Kakaobohnenstückchen ebenso
wie jene anderen kakaohaltigen Erzeugnisse,
die der Rat — wenn erforderlich — bestimmen
kann;
(c) bedeutet „Edelkakao" Kakao; der in den
in der Anlage C angeführten Ländern in
dem dort näher bezeichneten Umfang erzeugt
wird;
(d) bedeutet „Tonne" die metrische Tonne von
1000 kg oder 2204,6 englische Pfund, „engliches
Pfund" 453,597 Gramm;
(e) bedeutet „Erntejahr" den Zeitabschnitt von
zwölf Monaten vom 1. Oktober bis einschließlich
30. September;
(f) bedeutet „Quotenjahr" den Zeitabschnitt
von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis
einschließlich 30. September;
(g) bedeutet „Grundquote" die Quote im Sinne
des Artikels 30;
(h) bedeutet „jährliche Ausfuhrquote" die nach
Artikel 31 bestimmte Quote für jedes
Ausfuhr-Mitglied ;
(i) bedeutet „geltende Ausfuhrquote" die
Quote jedes Ausfuhr-Mitgliedes zu dem
jeweils gegebenen Zeitpunkt, wie gemäß
Artikel 31 festgesetzt oder wie gemäß
Artikel 34 angepaßt oder wie gemäß Artikel
35 Absätze 4, 5 und 6 gekürzt oder wie
sie gemäß den Bestimmungen des Artikels
36 geändert ist;
(j) bedeutet „Kakaoausfuhr" jeden Kakao, der
das Zollgebiet eines Landes verläßt, „Kakaoeinfuhr"
jeden Kakao, der in das Zollgebiet
eines Landes eintritt; zum Zwecke
dieser Begriffsbestimmungen bedeutet Zollgebiet
die Gesamtheit der Zollgebiete eines
Mitgliedes, sofern es sich um ein Mitglied
handelt, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt;
(k) bedeutet „Organisation" die gemäß Artikel
5 errichtete Internationale Kakao-
Organisation;
(l) bedeutet „Rat" den Internationalen Kakaorat
im Sinne des Artikels 6;
(m) bedeutet „Mitglied" eine Vertragspartei
dieses Übereinkommens einschließlich einer
Vertragspartei im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 oder ein Gebiet oder eine Gruppe
von Gebieten, für die gemäß Artikel 70
Absatz 2 eine Notifikation abgegeben
wurde, oder eine zwischenstaatliche Organisation,
wie im Artikel 4 vorgesehen;
(n) bedeutet „Ausfuhrland" oder „Ausfuhr-
Mitglied" ein Land oder ein Mitglied,
dessen Kakaoausfuhren, umgerechnet in den
Kakaobohnengegenwert seine Einfuhren
übersteigen;
(o) bedeutet „Einfuhrland" oder „Einfuhr-
Mitglied" ein Land oder ein Mitglied,
dessen Kakaoeinfuhren, umgerechnet in den
Kakaobohnengegenwert seine Ausfuhren
übersteigen;
(p) bedeutet „Erzeugerland" oder „Erzeuger-
Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, das
Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen
erzeugt;
(q) bedeutet „beiderseitige einfache Mehrheit"
die Mehrheit der von den Ausfuhr-Mitgliedern
und die Mehrheit der von den
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt
gezählten Stimmen;
(r) bedeutet „außerordentliche Abstimmung"
zwei Drittel der von den Ausfuhr-Mitgliedern
und zwei Drittel der von den
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt
gezählten Stimmen, vorausgesetzt,
daß die Anzahl der auf diese Weise abgegebenen
Stimmen der Hälfte der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
entspricht;
(s) bedeutet „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,
zu dem das Übereinkommen entweder vorläufig
oder endgültig in Kraft tritt, soweit
nichts besonderes bestimmt ist.
KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei stellt, sofern im Absatz
2 nichts anderes bestimmt ist, ein Einzelmitglied
der Organisation dar.
(2) Besteht eine Vertragspartei, einschließlich
der Gebiete, für deren internationale Beziehungen
sie gegenwärtig endgültig verantwortlich ist
und auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel
70 Absatz 1 ausgedehnt wird, aus einer oder
mehreren Einheiten, die einzeln ein Ausfuhr-
Mitglied bilden würden und aus einer oder
mehreren Einheiten, die einzeln ein Einfuhr-
Mitglied bilden würden, so ist entweder eine
gemeinsame Mitgliedschaft für die Vertragspartei
zusammen mit diesen Gebieten oder — wenn die
Vertragspartei gemäß Artikel 70 Absatz 2 eine
entsprechende Notifikation durchgeführt hat —
eine getrennte Mitgliedschaft möglich, und zwar
einzeln, alle zusammen oder in Gruppen für die
Gebiete, die einzeln ein Ausfuhr-Mitglied darstellen
würden und eine getrennte Mitgliedschaft,
und zwar einzeln, alle zusammen oder in Gruppen
für die Gebiete, die einzeln ein Einfuhr-Mitglied
darstellen würden.
Artikel 4
Mitgliedschaft von zwischenstaatlichen
Organisationen
(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf eine „Regierung, die zur Kakaokonferenz
der Vereinten Nationen 1972 eingeladen
worden ist" wird dahingehend ausgelegt, daß sie
auch eine Bezugnahme auf jede zwischenstaatliche
Organisation beinhaltet, die Verantwortlichkeit
in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und
die Anwendung internationaler Übereinkommen,
insbesondere von Grundstoffübereinkommen, besitzt.
Dementsprechend wird jede Bezugnahme
in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung
oder die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden oder auf
die Notifikation oder Erklärung der provisorischen
Anwendung oder auf den Beitritt einer
Regierung im Falle solcher zwischenstaatlichen
Organisationen dahingehend ausgelegt, daß sie
eine Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder
die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden oder auf die Notifikation
oder die Erklärung der provisorischen
Anwendung oder auf den Beitritt einer solchen
zwischenstaatlichen Organisation einschließt.
(2) Solche zwischenstaatlichen Organisationen
haben selbst kein Stimmrecht, sind aber im
Falle einer Abstimmung über Angelegenheiten,
für die sie zuständig sind, berechtigt, die Stimmen
ihrer Mitgliedstaaten abzugeben und haben diese
Stimmabgabe gemeinsam vorzunehmen. In solchen
Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher
zwischenstaatlichen Organisationen nicht zur
Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1
werden auf solche zwischenstaatlichen Organisationen
nicht angewendet; sie können aber an den
Beratungen des Exekutivkomitees über Angelegenheiten,
für die sie zuständig sind, teilnehmen.
Im Falle einer Abstimmung, über Angelegenheiten
innerhalb ihrer Zuständigkeit werden die
Stimmen, zu deren Abgabe ihre Mitgliedstaaten
im Exekutivkomitee berechtigt sind, gemeinsam
durch einen dieser Mitgliedstaaten abgegeben.
KAPITEL IV — ORGANISATION UND
VERWALTUNG
Artikel 5
Gründung, Sitz und Aufbau der Internationalen
Kakao-Organisation
(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens
und zur Überwachung seiner Anwendung wird
hiemit die Internationale Kakao-Organisation
gegründet.
(2) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben
durch
a) den Internationalen Kakaorat und das
Exekutivkomitee und
b) den Exekutivdirektor und das Personal
wahr.
(3) Der Rat entscheidet bei seiner ersten
Tagung über den Standort des Sitzes der Organisation.
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen
Kakaorates
(1) Der Internationale Kakaorat, der sich aus
allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,
ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen
Delegierten und, wenn es dies wünscht, durch
einen oder mehrere Stellvertreter vertreten.
Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere
Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter
ernennen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und nimmt
alle Aufgaben wahr oder sorgt für die Wahrnehmung
aller Aufgaben, die zur Durchführung
der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
(2) Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens notwendigen und
mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften
und Regeln fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung
und jener seiner Komitees, der Finanz-
und Personalvorschriften der Organisation sowie
der Vorschriften für die Handhabung und Verwaltung
des Ausgleichsvorrates. Der Rat kann
in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,
wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
(3) Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem
Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle
sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich
hält.
(4) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.
Dieser Bericht enthält die jährliche Prüfung, wie
sie im Artikel 58 vorgesehen ist. Der Rat veröffentlicht
außerdem alle sonstigen Angaben, die
er für zweckdienlich hält.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Quotenjahr einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
die nicht von der Organisation besoldet
werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von
den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder und
der andere von den Delegationen der Einfuhr-
Mitglieder gestellt wird. Diese Einteilung wechselt
jedes Quotenjahr.
(3) Während der zeitweiligen Abwesenheit
sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden
Vorsitzenden oder während der dauernden
Abwesenheit eines der beiden oder beider
kann der Rat unter den entsprechenden Delegationen
neue Funktionäre für vorübergehend oder
ständig, je nach Erfordernis, wählen.
(4) Der Vorsitzende oder irgendein anderer
den Vorsitz bei den Sitzungen des Rates führender
Funktionär ist nicht stimmberechtigt. Sein
Stellvertreter kann das Stimmrecht des Mitgliedes,
das er vertritt, ausüben.
Artikel 9
Tagungen des Rates
(1) Der Rat hält grundsätzlich eine ordentliche
Tagung in jeder Hälfte des Quotenjahres ab.
(2) Zusätzlich zu den Tagungen, die unter
anderen in diesem Übereinkommen besonders
angegebenen Voraussetzungen stattfinden, tritt
der Rat außerdem zu außerordentlichen Tagungen
zusammen, wann immer er dies beschließt
oder auf Antrag
a) von fünf Mitgliedern, oder
b) von einem oder mehreren Mitgliedern, die
mindestens 200 Stimmen innehaben, oder
c) des Exekutivkomitees.
(3) Abgesehen von dringenden Fällen, oder
wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens
etwas anderes vorsehen, erfolgt die Einberufung
von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus.
(4) Sofern der Rat durch außerordentliche
Abstimmung nicht anders beschließt, finden die
Tagungen am Sitz der Organisation statt. Tritt
auf Einladung eines Mitgliedes der Rat anderswo
als am Sitz der Organisation zusammen, so
kommt dieses Mitglied für die zusätzlich auflaufenden
Kosten auf.
Artikel 10
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-
Mitglieder haben insgesamt je 1000 Stimmen, die
innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt
unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern —
nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses
Artikels verteilt werden.
(2) Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden
wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig
auf alle Ausfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für
jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet
wird. Die verbleibenden Stimmen werden
im Verhältnis der Grundquoten verteilt.
(3) Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden
wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig
auf alle Einfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für
jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet
wird. Die verbleibenden Stimmen werden
im Verhältnis ihrer Einfuhren gemäß Anlage
D verteilt.
(4) Kein Mitglied darf mehr als 300 Stimmen
haben. Alle Stimmen, die diese Zahl auf Grund
der Berechnungen gemäß den Absätzen 2 und 3
überschreiten, werden auf die anderen Mitglieder
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 neu verteilt.
(5) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der
Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn
sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert
oder wenn einem Mitglied nach einer Bestimmung
dieses Übereinkommens das Stimmrecht
zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird.
(6) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die ihm zustehenden
Stimmen abzugeben; es kann seine
Stimmen nicht teilen. Mit den Stimmen, die es
gemäß Absatz 2 abzugeben berechtigt ist, kann
es jedoch anders abstimmen.
(2) Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden
des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied
ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-
Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
bei jeder Tagung des Rates seine Interessen
zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
Die im Artikel 10 Absatz 4 genannte Beschränkung
findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Mitglieder, die ausschließlich Edelkakao
erzeugen, nehmen an der Abstimmung in Angelegenheiten,
die sich auf die Festsetzung und Anpassung
von Quoten sowie auf die Verwaltung
und Tätigkeit des Ausgleichsvorrates beziehen,
nicht teil.
Artikel 12
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit dieses Übereinkommen nicht eine
außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden
alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit der von den Ratsmitgliedern
abgegebenen Stimmen gefaßt; Empfehlungen
werden in gleicher Weise gegeben.
(2) Bei Berechnung der für die Beschlüsse oder
Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenzahl
werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(3) Bei Maßnahmen des Rates, für die dieses
Übereinkommen eine außerordentliche Abstimmung
vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet
a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der
Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder
höchstens drei Einfuhr-Mitglieder
nicht erzielt, so wird der Antrag binnen
48 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht,
falls der Rat dies mit einfacher
beiderseitiger Mehrheit beschließt.
b) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der
Ablehnung durch höchstens, zwei Einfuhr- oder
höchstens zwei Ausfuhr-Mitglieder
wieder nicht erzielt, so wird der Antrag
binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung
gebracht, falls der Rat dies mit einfacher
beiderseitiger Mehrheit beschließt.
c) Wird die erforderliche Mehrheit im dritten
Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein
Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht
erzielt, so gilt der Antrag als angenommen.
d) Gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag
erneut zur Abstimmung zu bringen, so gilt
dieser als abgelehnt.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche
auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat
gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1) Der Rat trifft alle zweckdienlichen Abmachungen
zur Durchführung von Konsultationen
oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen und ihren Organen, im besonderen mit
der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel
und Entwicklung und mit der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation sowie mit jenen
anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen
Organisationen.
(2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung im internationalen Grundstoffhandel,
unterrichtet der Rat diese Organisation in
geeigneter Weise über seine Tätigkeit und
Arbeitsprogramme.
(3) Der Rat kann auch alle geeigneten Vorkehrungen
zur Aufrechterhaltung von wirksamen
Verbindungen zu internationalen Organisationen
der Erzeuger, Händler und Verarbeiter von
Kakao treffen.
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
(1) Der Rat kann jedes Nichtmitglied, das ein
Mitglied der Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen Atomenergiebehörde
ist, einladen, seinen Sitzungen als
Beobachter beizuwohnen.
(2) Der Rat kann auch jede der im Artikel 13
genannten Organisationen einladen, seinen Sitzungen
als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 15
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht
Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern
zusammen; ist die Anzahl der Ausfuhr-
Mitglieder in der Organisation oder die Anzahl
der Einfuhr-Mitglieder in der Organisation
höchstens zehn, so kann der Rat unter Beibehaltung
des gleichen Verhältnisses zwischen den
zwei Mitgliederkategorien durch außerordentliche
Abstimmung die Gesamtzahl der Mitglieder des
Exekutivkomitees beschließen. Die Mitglieder des
Exekutivkomitees werden für jeweils ein Quotenjahr
gemäß Artikel 16 gewählt; Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee
durch einen Delegierten und, wenn es
dies wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter
vertreten. Jedes Mitglied kann überdies
einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten
oder seine Stellvertreter ernennen.
(3) Der Vorsitzende des Exekutivkomitees
wird vom Rat für jeweils ein Quotenjahr gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Während der
zeitweiligen oder dauernden Abwesenheit des
Vorsitzenden kann das Exekutivkomitee einen
amtierenden Vorsitzenden für die Zeit bis zur
Rückkehr des Vorsitzenden oder bis zur Wahl
eines neuen Vorsitzenden durch den Rat wählen.
Der Vorsitzende oder der amtierende Vorsitzende
ist nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter
zum Vorsitzenden oder zum amtierenden Vorsitzenden
gewählt, so kann sein Stellvertreter an
seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.
(4) Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der
Organisation zusammen, sofern es durch außerordentliche
Abstimmung nicht anderweitig beschließt.
Wenn auf Einladung eines Mitgliedes
das Exekutivkomitee anderswo als am Sitz der
Organisation zusammentritt, kommt dieses Mitglied
für die zusätzlich auflaufenden Kosten auf.
Artikel 16
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des
Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von
den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation
gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Absätze dieses Artikels.
(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm
gemäß Artikel 10 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, zu
deren Abgabe es gemäß Artikel 11 Absatz 2
ermächtigt ist, auch für einen anderen Bewerber
abgeben.
(3) Die Bewerber, die die meisten Stimmen
erhalten, gelten als gewählt.
Artikel 17
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich
und arbeitet nach dessen allgemeinen
Weisungen.
(2) Das Exekutivkomitee überprüft laufend
den Markt und empfiehlt dem Rat jene Maßnahmen,
die es für ratsam hält.
(3) Unbeschadet des Rechtes des Rates zur
Ausübung seiner Befugnisse kann der Rat mit
einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch
außerordentliche Abstimmung, je nachdem, ob
ein Beschluß des Rates im Gegenstand eine einfache
beiderseitige Mehrheit oder eine außerordentliche
Abstimmung erforderlich macht, dem
Exekutivkomitee die Ausübung seiner Befugnisse
übertragen; hievon sind ausgenommen
a) Die Neuverteilung der Stimmen gemäß
Artikel 10;
b) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
gemäß Artikel 23;
c) die Änderung der Mindest- und Höchstpreise
gemäß Artikel 29 Absatz 2;
d) die Änderung der Anlage C zum Übereinkommen
gemäß Artikel 33 Absatz 3;
e) die Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten
gemäß Artikel 31 und der vierteljährlichen
Quoten gemäß Artikel 35 Absatz
8;
f) die Einschränkung oder die zeitweilige Einstellung
von Käufen durch den Ausgleichsvorrat
gemäß Artikel 39 Absatz 9 lit. b;
g) die Maßnahmen in bezug auf die Verwendung
von Kakao für nichtherkömmliche
Zwecke gemäß Artikel 45;
h) die Befreiung von Verpflichtungen gemäß
Artikel 59;
i) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß
Artikel 61;
j) der zeitweilige Entzug von Rechten gemäß
Artikel 62 Absatz 3;
k) die Festsetzung der Bedingungen für den
Beitritt gemäß Artikel 68;
l) der Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Artikel
72;
m) die Verlängerung oder Außerkraftsetzung
dieses Übereinkommens gemäß Artikel 74;
n) die Empfehlung von Änderungen an die
Mitglieder gemäß Artikel 75.
(4) Der Rat kann jederzeit mit einfacher
beiderseitiger Mehrheit eine Übertragung von
Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig
machen.
Artikel 18
Abstimmunsverfahren und Beschlüsse des
Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist
berechtigt, die Anzahl der Stimmen, die es gemäß
Artikel 16 erhalten hat, abzugeben, jedoch kann
es die Stimmen nicht teilen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 kann jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied, das kein Mitglied des Exekutivkomitees
ist und das seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16
Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder
abgegeben hat, durch schriftliche Benachrichtigung
des Vorsitzenden jedes entsprechende Ausfuhr-
oder Einfuhr-Mitglied des Exekutivkomitees
ermächtigen, seine Interessen zu vertreten
und seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.
(3) Im Laufe jedes Quotenjahres kann ein
Mitglied nach Konsultierung des Mitgliedes des
Exekutivkomitees, für das es gemäß Artikel 16
gestimmt hat, seine Stimmen von diesem Mitglied
zurückziehen. Die auf diese Weise zurückgezogenen
Stimmen können einem anderen Mitglied
des Exekutivkomitees übertragen werden; sie
können aber von diesem Mitglied für den Rest
dieses Quotenjahres nicht zurückgezogen werden.
Das Mitglied des Exekutivkomitees, von dem die
Stimmen zurückgezogen wurden, behält nichtsdestoweniger
seinen Sitz im Exekutivkomitee für1
die Dauer des Quotenjahres. Jede Maßnahme
gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes wird
wirksam, nachdem der Vorsitzende schriftlich
hievon in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf
der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei
ihrer Abstimmung im Rat bedürfen würde.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich gegen
einen Beschluß des Exekutivkomitees an den Rat
gemäß jenen Bedingungen zu wenden, die der
Rat in seiner Geschäftsordnung vorschreibt.
Artikel 19
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist in der Eröffnungssitzung einer
Ratstagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der
Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-
Mitglieder anwesend ist und auf diese Mitglieder
insgesamt in jeder Kategorie mindestens
zwei Drittel der Gesamtsummen der Mitglieder
in dieser Kategorie entfallen.
(2) Ist der Rat an dem Tag, an dem die Eröffnungssitzung
einer Tagung stattfindet, sowie
am folgenden Tag gemäß Absatz 1 nicht beschlußfähig,
so wird er am dritten Tag und während
der restlichen Tagungsperiode beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und
die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend
ist, sofern auf diese Mitglieder insgesamt in
jeder Kategorie eine einfache Mehrheit der gesamten
Stimmenanzahl der Mitglieder dieser
Kategorie entfällt.
(3) Der Rat ist in den Sitzungen, die der
Eröffnungssitzung einer Tagung gemäß Absatz 1
folgen, wie im Absatz 2 festgelegt beschlußfähig.
(4) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11
Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(5) Die Beschlußfähigkeit für eine Sitzung des
Exekutivkomitees wird durch den Rat in der
Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.
Artikel 20
Personal der Organisation
(1) Nach Konsultation des Exekutivkomitees
ernennt der Rat den Exekutivdirektor durch
außerordentliche Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen
für den Exekutivdirektor werden
vom Rat im Lichte der Bedingungen für vergleichbare
Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen festgesetzt.
(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist dem Rat
für die Verwaltung und Durchführung dieses
Übereinkommens gemäß den Beschlüssen des
Rates verantwortlich.
(3) Nach Konsultation des Exekutivkomitees
ernennt der Rat den Verwalter des Ausgleichsvorrates
durch außerordentliche Abstimmung.
Die Anstellungsbedingungen des Verwalters werden
durch den Rat festgelegt.
(4) Der Verwalter ist dem Rat für die ihm
durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben
sowie für die weiteren Aufgaben, die der
Rat bestimmen kann, verantwortlich. Die Verantwortung
für diese Aufgaben wird in Konsultation
mit dem Exekutivdirektor wahrgenommen.
(5) Das Personal der Organisation ist, unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 4, dem
Exekutivdirektor verantwortlich, der seinerseits
dem Rat verantwortlich ist.
(6) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal
nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Bei
Abfassung dieser Vorschriften nimmt der Rat
auf die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher
zwischenstaatlicher Organisationen Bedacht. Zu
Mitgliedern des Personals werden nach Möglichkeit
Staatsangehörige der Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder ernannt.
(7) Der Exekutivdirektor, der Verwalter und
die anderen Mitglieder des Personals dürfen nicht
an der Kakaoerzeugung, am Kakaohandel, Kakaotransport
oder an der Kakaowerbung finanziell
beteiligt sein.
(8) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen
der Exekutivdirektor, der Verwalter und die
anderen Mitglieder des Personals von keinem
Mitglied oder von keiner Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die nur der Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet
sich, den ausschließlich internationalen
Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors,
des Verwalters und des Personals zu
achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V — PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 21
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge
zu schließen, bewegliches und unbewegliches
Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen
sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Die Regierung des Landes, in dem sich der
Sitz der Organisation befindet (im folgenden als
„Gastregierung" bezeichnet), schließt mit. der
Organisation so bald wie möglich nach Inkrafttreten
des vorliegenden Übereinkommens ein
vom Rat zu genehmigendes Abkommen über die
Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten
der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres
Personals und ihrer Sachverständigen sowie der
Vertreter der Mitglieder für die Zeit, in der sie
sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiete
der Gastregierung aufhalten.
(3) Das im Absatz 2 genannte Abkommen ist
von dem vorliegenden Übereinkommen unabhängig.
Es tritt jedoch außer Kraft
a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung
und der Organisation, oder
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem
Gebiet der Gastregierung verlegt wird,
oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
(4) Bis zum Inkrafttreten des im Absatz 2
genannten Abkommens gewährt die Gastregierung
Steuerfreiheit
a) für die von der Organisation an ihre Bediensteten,
die nicht Staatsangehörige des
Gastmitgliedes sind, gezahlten Bezüge, und
b) für die Vermögenswerte, Einkünfte und das
sonstige Eigentum der Organisation.
(5) Nach der Genehmigung durch den Rat des
im Absatz 2 genannten Abkommens kann die
Organisation mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Abkommen
über die Privilegien und Immunitäten
schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
des vorliegenden Übereinkommens erforderlich
sein können.
KAPITEL VI — FINANZFRAGEN
Artikel 22
Finanzfragen
(1) Für die Verwaltung und Durchführung
dieses Übereinkommens werden zwei Konten
geführt, nämlich das Verwaltungs-Konto und das
Ausgleichsvorrats-Konto.
(2). Die erforderlichen Ausgaben für die Verwaltung
und Durchführung dieses Übereinkommens
mit Ausnahme jener Ausgaben, die auf die
Geschäftsvorgänge und Aufrechterhaltung des
gemäß Artikel 37 eingesetzten Ausgleichsvorrates
zurückzuführen sind, werden über das Verwaltungs-
Konto geführt und aus den gemäß Artikel
23 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder
bestritten. Beansprucht jedoch ein Mitglied
außerordentliche Dienstleistungen, so kann
der Rat von diesem Mitglied die Bezahlung dieser
Dienstleistungen verlangen.
(3) Alle Ausgaben, die auf die Geschäftsvorgänge
und Aufrechterhaltung des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel 37 Absatz 6 zurückzuführen
sind, werden auf dem Ausgleichsvorrats-Konto
geführt. Über die Haftung des Ausgleichsvorrats-
Kontos für andere als im Artikel 37 Absatz 6
angegebene Ausgaben entscheidet der Rat.
(4) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht
dem Quotenjahr.
(5) Die Ausgaben der Delegationen beim Rat,
beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees
des Rates oder des Exekutivkomitees werden
von den betreffenden Mitgliedern bestritten.
Artikel 23
Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes
und Festsetzung der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres
genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan
der Organisation für das folgende Rechnungsjahr
und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes
zu diesem Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungs-
Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr
richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl
im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-
Haushaltsplanes für das betreffende
Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.
Bei der Festsetzung der Beiträge werden die
Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß der
zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes
oder die sich daraus ergebende Neuverteilung
der Stimmen außer Betracht bleibt.
(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das
der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der
Grundlage der diesem Mitglied zustehenden
Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr
verbleibenden Zeitraumes fest, ohne
jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für
die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu
ändern.
(4) Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht
Monate vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahres
in Kraft, so genehmigt der Rat bei
seiner ersten Tagung einen Verwaltungs-Haushaltsplan,
der nur den Zeitraum bis zum Beginn
des ersten vollen Rechnungsjahres umfaßt. Anderenfalls
umfaßt der erste Verwaltungs-Haushaltsplan
sowohl den anfänglichen Zeitraum als auch
das erste volle Rechnungsjahr.
Artikel 24
Beitragsleistung zum Verwaltungs-Haushaltsplan
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer
Währung zu entrichten, sind von
Devisen-Beschränkungen befreit und werden am
ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres
fällig.
(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung
zur Entrichtung seines vollen Beitrages zum
Verwaltungs-Haushaltsplan binnen fünf Monaten
nach Beginn des Rechnungsjahres nicht nach, so
ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, so
rasch wie möglich die Zahlung zu leisten. Hat das
Mitglied binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen
des Exekutivdirektors seinen Beitrag noch
nicht entrichtet, so wird diesem Mitglied sein
Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so
lange entzogen, bis es den vollen Beitrag geleistet
hat.
(3) Einem Mitglied, dem sein Stimmrecht nach
Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, werden
weder seine anderen Rechte entzogen noch wird
es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
befreit, es sei denn, der Rat beschließt
dies durch außerordentliche Abstimmung.
Es bleibt zur Entrichtung seines Beitrages und
Erfüllung anderer finanzieller Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen verpflichtet.
Artikel 25
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs
Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres,
wird die Aufstellung über die Rechnungslegung
der Organisation für dieses Rechnungsjahr und
die Bilanz bei Abschluß dieses Rechnungsjahres
für jedes im Artikel 22 Absatz 1 angeführte
Konto geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen
unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem
Ruf in Zusammenarbeit mit zwei hiefür befähigten
Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen,
von denen einer einem Ausfuhr-Mitglied und der
andere einem Einfuhr-Mitglied angehört und die
vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt werden.
Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen
werden von der Organisation nicht entschädigt.
(2) Die Bedingungen für die Bestellung des
unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem
Ruf sowie die der Prüfung zugrundeliegenden
Absichten und Ziele werden in den Vorschriften
der Organisation für Finanzfragen festgelegt.
Die geprüfte Aufstellung über die Rechnungslegung
der Organisation und die geprüfte
Bilanz werden dem Rat bei seiner nächsten
ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
(3) Eine Zusammenfassung über die geprüfte
Rechnungslegung und die Bilanz wird veröffentlicht.
KAPITEL VII — PREIS, QUOTEN, AUSGLEICHSVORRAT
UND VERWENDUNG
FÜR NICHT-HERKÖMMLICHE ZWECKE
Artikel 26
Durchführung dieses Übereinkommens
(1) Zur Förderung der Zielsetzung dieses
Übereinkommens treffen die Mitglieder Maßnahmen,
um den Preis von Kakaobohnen innerhalb
vereinbarter Preisgrenzen zu halten; zu
diesem Zweck werden unter der Aufsicht des
Rates ein System von Ausfuhrquoten und ein
Ausgleichsvorrat eingerichtet und Vorkehrungen
getroffen, um unter strenger Kontrolle Kakao,
der im Überschuß zu den Ausfuhrquoten, und
Kakaobohnen, die im Überschuß zum Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, für nicht-herkömmliche
Zwecke zu verwenden.
(2) Die Mitglieder gestalten ihre Handelspolitik
in der Weise, daß die Zielsetzung dieses Übereinkommens
erreicht werden kann.
Artikel 27
Konsultation und Zusammenarbeit mit der
Kakaowirtschaft
(1) Der Rat regt bei den Mitgliedern an, die
Meinungen von Sachverständigen in Kakaofragen
einzuholen.
(2) Die Mitglieder halten sich bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
an die bestehenden Handelswege und berücksichtigen
gebührend die berechtigten Interessen
der Kakaowirtschaft.
(3) Die Mitglieder greifen nicht in die Schiedsgerichtsbarkeit
von Handelsstreitigkeiten zwischen
Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn
Verträge auf Grund von Vorschriften, die zur
Durchführung dieses Übereinkommens erlassen
worden sind, nicht erfüllt werden können; sie
legen auch dem Abschluß von Schiedsgerichtsverfahren
keine Hindernisse in den Weg. Die
Verpflichtung der Mitglieder, die Bestimmungen
dieses Übereinkommens einzuhalten, wird in
solchen Fällen nicht als Begründung für die Nichteinhaltung
von Verträgen oder als Rechtfertigung
anerkannt.
Artikel 28
Tagespreis und Richtpreis
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird der Preis von Kakaobohnen durch Bezugnahme
auf einen Tagespreis und auf einen Richtpreis
bestimmt.
(2) Der Tagespreis ist vorbehaltlich des Absatzes
3 der täglich festgestellte Durchschnitt der
Notierungen von Kakaobohnen für die jeweils
nächsten drei laufenden Monate für Termingeschäfte
an der New Yorker Kakaobörse mittags
und am Londoner Kakaoterminmarkt bei Börsenschluß.
Die Londoner Preise werden in US-Cents
pro Pfund umgerechnet, wobei der tägliche
Wechselkurs für sechsmonatige Termingeschäfte
herangezogen wird, der in London bei Börsenschluß
veröffentlicht wird. Wenn Notierungen
auf nur einem dieser zwei Kakaomärkte zur Verfügung
stehen oder wenn die Londoner Börse
geschlossen ist, beschließt der Rat die anzuwendende
Berechnungsmethode. Der Zeitpunkt für
den Übergang zum nächsten dreimonatigen Zeitraum
ist der 15. desjenigen Monats, der dem
nächsten laufenden Fälligkeitsmonat unmittelbar
vorangeht.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
eine andere Berechnungsmethode des
Tagespreises beschließen, wenn er diese Methode
für befriedigender als die im Absatz 2 dargestellte
hält.
(4) Der Richtpreis ist der Durchschnitt der
Tagespreise während eines Zeitraumes von 15
aufeinanderfolgenden Markttagen oder für die
Zwecke des Artikels 34 Absatz 4 während eines
Zeitraumes von 22 aufeinanderfolgenden Markttagen.
Jeder Hinweis in diesem Übereinkommen,
daß der Richtpreis auf, unter oder über einem
bestimmten Niveau liegt, bedeutet, daß der
Durchschnitt der Tagespreise während des erforderlichen
Zeitraumes von aufeinanderfolgenden
Markttagen auf, unter oder über diesem
Niveau gelegen ist; der erforderliche Zeitraum
von aufeinanderfolgenden Markttagen beginnt
am ersten Tag, an dem der Tagespreis auf, unter
oder über diesem Niveau liegt.
Artikel 29
Preise
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird ein Mindestpreis für Kakaobohnen mit
23 US-Cents pro Pfund und ein Höchstpreis mit
32 US-Cents pro Pfund festgelegt.
(2) Vor dem Ende des zweiten Quotenjahres
überprüft der Rat diese Preise und kann sie
durch außerordentliche Abstimmung ändern; der
Abstand zwischen Mindestpreis und Höchstpreis
hat jedoch gleichzubleiben. Die Bestimmungen
des Artikels 75 sind bei Änderung von Preisen
gemäß diesem Absatz nicht anwendbar.
Artikel 30
Grundquoten
(1) Im ersten Quotenjahr erhält jedes in
Anlage A angeführte Ausfuhr-Mitglied die in
dieser Anlage festgesetzte Grundquote. Jene
Ausfuhr-Mitglieder, die weniger als 10.000 t
Konsumkakao erzeugen und in Anlage B enthalten
sind, erhalten keine Grundquote.
(2) Vor dem Beginn des zweiten Quotenjahres
werden die Grundquoten automatisch geprüft;
hiebei werden die von jedem Ausfuhr-Mitglied
in den drei unmittelbar vorangehenden Erntejahren,
für die dem Rat endgültige Erzeugungsziffern
zur Verfügung gestellt worden sind, erzeugten
Kakaomengen berücksichtigt; die neuen
Grundquoten, die für die verbleibende Geltungsdauer
des Übereinkommens anzuwenden sind,
werden auf folgender Grundlage berechnet
a) Ist für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste
jährliche Erzeugungsziffer während der drei
oben erwähnten vorangehenden Erntejahre
höher als die in der Anlage A festgesetzte
Erzeugungsziffer, so wird die höhere dieser
beiden zu vergleichenden Ziffern zur Berechnung
der neuen Grundquote herangezogen,
die für dieses Mitglied während der
restlichen Geltungsdauer dieses Übereinkommens
angewendet wird.
b) Liegt für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste
jährliche Erzeugungsziffer während der drei
oben erwähnten vorangehenden Erntejahre
mehr als 20 v. H. unter der in der Anlage A
festgesetzten Erzeugungsziffer, so wird die
niedrigere dieser beiden zu vergleichenden
Ziffern für die Berechnung der neuen
Grundquote herangezogen, die für dieses
Mitglied während der restlichen Geltungsdauer
dieses Übereinkommens angewendet
wird.
c) Fällt für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste
jährliche Erzeugungsziffer während der drei
oben erwähnten vorangehenden Erntejahre
unter die in der Anlage A festgesetzte
Erzeugungsziffer ohne daß aber der Erzeugungsrückgang
mehr als 20 v. H. beträgt,
so wird die in Anlage A festgesetzte
Erzeugungsziffer zur Berechnung der neuen
Grundquote herangezogen, die für dieses
Mitglied während der restlichen Geltungsdauer
dieses Übereinkommens angewendet
wird.
(3) Der Rat ändert die in den Anlagen A und B
enthaltenen Listen, wenn die Entwicklung der
Erzeugung eines Ausfuhr-Mitgliedes dies erforderlich
macht.
Artikel 31
Jährliche Ausfuhrquoten
(1) Mindestens 40 Tage vor dem Beginn jedes
Quotenjahres nimmt der Rat durch außerordentliche
Abstimmung eine Schätzung des Weltbedarfes
an Kakao in diesem Quotenjahr samt einer
Schätzung der den jährlichen Ausfuhrquoten
nicht unterliegenden Ausfuhren an; dabei berücksichtigt
er alle bedeutsamen Umstände, wie die
vergangene Entwicklung der Vermahlung, die
langfristige Entwicklung des Verbrauches, die
möglichen Verkäufe des Ausgleichsvorrates, die
voraussichtlichen Lagerveränderungen, den gegenwärtigen
Marktpreis für Kakao und die Schätzung
der Erzeugung. Anhand dieser Schätzungen
setzt der Rat unverzüglich durch außerordentliche
Abstimmung jährliche Ausfuhrquoten der
Ausfuhr-Mitglieder für dieses Quotenjahr in der
in diesem Artikel dargestellten Weise fest.
(2) Kann der Rat mindestens 35 Tage vor Beginn
des Quotenjahres keine Einigung über jährliche
Ausfuhrquoten erzielen, so unterbreitet der
Exekutivdirektor dem Rat seinen eigenen Vorschlag.
Der Rat faßt unmittelbar darauf durch
außerordentliche Abstimmung über diesen Vorschlag
einen Beschluß. In jedem Fall setzt der Rat
die jährlichen Ausfuhrquoten wenigstens 30 Tage
vor Beginn des Quotenjahres fest.
(3) Die jährliche Ausfuhrquote entspricht anteilsmäßig
der im Artikel 30 geregelten Grundquote
für jedes Ausfuhr-Mitglied.
(4) Der Rat ermächtigt gegen Vorlage von
ihm befriedigend erscheinenden Nachweisen ein
Ausfuhr-Mitglied, das weniger als 10.000t in
einem beliebigen Quotenjahr erzeugt, in diesem
Jahr eine Menge auszuführen, die nicht größer
als seine tatsächliche für Ausfuhren verfügbare
Erzeugung ist.
Artikel 32
Anwendungsbereich der Quoten
(1) Die jährlichen Ausfuhrquoten umfassen
a) Die Kakaoausfuhren aus Ausfuhr-Mitgliedern;
b) Kakao aus dem laufenden Erntejahr, der
innerhalb der am Ende des Quotenjahres
geltenden Ausfuhrquote für die Ausfuhr
angemeldet, aber nach dem Quotenjahr versendet
worden ist; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß solche Ausfuhren nicht
später als am Ende des ersten Quartals des
darauffolgenden Quotenjahres durchgeführt
und vom Rat zu erlassenden Bedingungen
unterworfen werden.
(2) Zwecks Festlegung des Gegenwertes in
Bohnen für Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen
der Ausfuhr-Mitglieder und der ausführenden
Nichtmitglieder gelten folgende Umrechnungsfaktoren
Kakaobutter: 1,33; Kakaopreßkuchen
und Kakaopulver: 1,18; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen
1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls
bestimmen, daß auch andere kakaohaltige
Erzeugnisse Kakaoerzeugnisse sind. Die
Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse
als jene, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren
angeführt worden sind, werden
durch den Rat festgesetzt.
(3) Der Rat hält die Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen
durch Ausfuhr-Mitglieder und die
Einfuhren von Kakaoerzeugnissen durch ausführende
Nichtmitglieder auf der Grundlage der im
Artikel 48 erwähnten Dokumente unter ständiger
Beobachtung. Stellt der Rat fest, daß während
des Quotenjahres der Unterschied zwischen Ausfuhren
von Kakaopreßkuchen und/oder Kakaopulver
durch ein Ausfuhrland und seinen Ausfuhren
von Kakobutter auf Kosten des Kakaopreßkuchens
und/oder des Kakaopulvers, etwa
wegen vermehrter Verarbeitung im Extraktionsverfahren,
erheblich angestiegen ist, dann sind
folgende Umrechnungsfaktoren zur Festlegung
des Gegenwertes in Bohnen seiner Ausfuhr von
Kakaoerzeugnissen während dieses Quotenjahres
und/oder — wenn der Rat dies beschließt — in
einem folgenden Quotenjahr anzuwenden
Kakaobutter: 2,15; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen
1,25; Kakaopreßkuchen und
Kakaopulver: 0,30; hieraus ergibt sich eine Anpassung
des gemäß Artikel 38 . einzuhebenden
Beitrages. Diese Bestimmung wird jedoch nicht
angewendet, wenn die Ausfuhren anderer Erzeugnisse
als Kakaobutter wegen eines erhöhten
inländischen Verbrauches für Zwecke der menschlichen
Ernährung oder wegen anderer Gründe,
die von dem Ausfuhrland vorgebracht und vom
Rat als befriedigend und annehmbar betrachtet
werden, abnehmen.
(4) Lieferungen an den Verwalter des Ausgleichsvorrates
durch Ausfuhr-Mitglieder gemäß
Artikel 39 Absätze 2 und 3 und gemäß Artikel 45
Absatz 1 werden ebenso wie die Verwendung
von Kakao gemäß Artikel 45 Absatz 2 nicht auf
die Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.
(5) Hat sich der Rat überzeugt, daß Kakao von
Ausfuhr-Mitgliedern für humanitäre oder andere
nichtkommerzielle Zwecke ausgeführt worden ist,
so wird dieser Kakao nicht auf die Ausfuhrquoten
dieser Mitglieder angerechnet.
Artikel 33
Edelkakao
(1) Ungeachtet der Artikel 31 und 38 werden
die Bestimmungen dieses Übereinkommen betreffend
Ausfuhrquoten und Beiträge zur Finanzierung
des Ausgleichsvorrates nicht auf Edelkakao
aus einem im Absatz 1 der Anlage C angeführten
Ausfuhr-Mitglied angewendet, dessen
Erzeugung ausschließlich aus Edelkakao besteht.
(2) Absatz 1 wird auch für jene Ausfuhr-Mitglieder
angewendet, die im Absatz 2 der Anlage C
angeführt sind und deren Erzeugung zum Teil
aus Edelkakao besteht, und zwar auf den im
Absatz 2 der Anlage C angeführten Teil ihrer
Erzeugung. Hinsichtlich des verbleibenden Teiles
werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens
betreffend Ausfuhrquoten und Beiträge
zur Finanzierung des Ausgleichsvorrates sowie
andere Beschränkungen dieses Übereinkommens
angewendet.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Anlage C ändern.
(4) Stellt der Rat fest, daß die Erzeugung oder
die Ausfuhr der in der Anlage C enthaltenen
Länder stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete
Schritte, um sicherzustellen, daß kein
Mißbrauch oder keine Umgehung dieses Übereinkommens
stattfindet.
(5) Jedes in der Anlage C angeführte Ausfuhr-
Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom
Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,
bevor die Ausfuhr von Edelkakao aus
seinem Gebiet gestattet wird. Jedes Einfuhr-
Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom
Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,
bevor die Einfuhr von Edelkakao in
sein Gebiet gestattet wird.
Artikel 34
Anwendung und Anpassung der jährlichen
Ausfuhrquoten
(1) Der Rat verfolgt die Marktlage und tritt,
wann immer es die Umstände erfordern, zusammen.
(2) Die folgenden Quoten haben Gültigkeit,
sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung
beschließt, sie zu erhöhen oder zu
kürzen
a) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
und unter oder beim Mindestpreis plus
1 US-Cent pro Pfund, dann betragen die
geltenden Ausfuhrquoten 90 v. H. der
jährlichen Ausfuhrquoten.
b) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 1 und unter oder beim Mindestpreis
plus 3 US-Cents pro Pfund, dann betragen
die geltenden Ausfuhrquoten 95 v. H. der
jährlichen Ausfuhrquoten.
c) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 3 und unter oder beim Mindestpreis
plus 4½ US-Cents pro Pfund, dann betragen
die geltenden Ausfuhrquoten
100 v. H. der jährlichen Ausfuhrquoten.
d) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 4½ und unter oder beim Mindestpreis
plus 6 US-Cents pro Pfund, dann betragen
die geltenden Ausfuhrquoten 105 v. H. der
jährlichen Ausfuhrquoten.
(3) Hinsichtlich der Quotenkürzungen, die
gemäß Absatz 2 durchgeführt worden sind, kann
der Rat durch außerordentliche Abstimmung
beschließen, daß solche Kürzungen auf ein Preisniveau
zurückgeführt werden, das höher ist als
das in diesem Absatz festgesetzte, vorausgesetzt,
daß sich ein solches höheres Preisniveau innerhalb
der Preiszone befindet, innerhalb der die wiederhergestellte
Quote wirksam ist.
(4) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 6 US-Cents pro Pfund, dann werden die
geltenden Ausfuhrquoten zeitweilig aufgehoben,
es sei denn, der Rat faßt durch außerordentliche
Abstimmung einen anderen Beschluß. Gemäß den
Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 muß zur
Feststellung, daß der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 6 US-Cents pro Pfund liegt, der
Durchschnitt der Tagespreise während eines Zeitraumes
von 22 aufeinanderfolgenden Markttagen
über dem Mindestpreis plus 6 US-Cents pro
Pfund gelegen gewesen sein. Sobald die Ausfuhrquoten
zeitweilig aufgehoben worden sind, wird
zur Feststellung, daß der Richtpreis auf oder
unter den Mindestpreis plus 6 US-Cents pro
Pfund gefallen ist, ein gleich langer Zeitraum
herangezogen.
(5) Liegt der Richtpreis beim Mindestpreis plus
8 US-Cents pro Pfund, so beginnt der Verwalter
des Ausgleichsvorrates mit Verkäufen aus dem
Ausgleichsvorrat gemäß den Bestimmungen des
Artikels 40, es sei denn, der Rat beschließt durch
außerordentliche Abstimmung anderweitig.
(6) Erreicht der Richtpreis den Höchstpreis,
dann finden Pflichtverkäufe aus dem Ausgleichsvorrat
unter den im Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen
Bedingungen statt.
(7) Fällt der Richtpreis auf den Mindestpreis,
dann tritt der Rat innerhalb von vier Arbeitstagen
zur Prüfung der Marktlage zusammen und
beschließt durch außerordentliche Abstimmung
über weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
des Mindestpreises.
(8) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,
dann tritt der Rat innerhalb von vier Arbeitstagen
zur Prüfung der Marktlage zusammen und
beschließt durch außerordentliche Abstimmung
über weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
des Höchstpreises.
(9) Während der letzten 45 Tage des Quotenjahres
findet keine Einführung von Ausfuhrquoten
oder Kürzung geltender Ausfuhrquoten
statt, es sei denn, der Rat beschließt durch
außerordentliche Abstimmung anderweitig.
Artikel 35
Einhaltung der Ausfuhrquoten
(1) Die Miglieder treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung der
von ihnen in diesem Übereinkommen hinsichtlich
der Ausfuhrquoten übernommenen Verpflichtungen
zu gewährleisten. Der Rat kann
Mitglieder dazu auffordern, nötigenfalls zusätzliche
Maßnahmen für die wirksame Durchführung
des Ausfuhrquotensystems zu treffen; diese
Maßnahmen können das Erlassen von Vorschriften
der Ausfuhr-Mitglieder einschließen, die die
Anmeldung ihres gesamten für die Ausfuhr
innerhalb der geltenden Ausfuhrquote bestimmten
Kakaos vorsehen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,
ihre Verkäufe in der Weise zu regeln, daß eine
ordnungsgemäße Vermarktung stattfindet und
daß sie in der Lage sind, jederzeit ihre geltenden
Ausfuhrquoten einzuhalten. Keinesfalls wird ein
Ausfuhr-Mitglied während der ersten zwei Quartale
mehr als 85 v. H. und während der ersten
drei Quartale mehr als 90 v. H. seiner jährlichen
gemäß Artikel 31 festgelegten Ausfuhrquote ausführen.
(3) Jedes Ausfuhr-Mitglied verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, daß der Umfang seiner Kakaoausfuhr
seine geltende Ausfuhrquote nicht überschreitet.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
geltende Ausfuhrquote um weniger als 1 v. H.
seiner jährlichen Ausfuhrquote, so gilt dies nicht
als Verletzung von Absatz 3. Jede solche Überschreitung
wird aber von der geltenden Ausfuhrquote
des betreffenden Mitgliedes im folgenden
Quotenjahr abgezogen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
geltende Ausfuhrquote zum ersten Mal über die
im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze hinaus,
so hat dieses Mitglied — sofern der Rat nicht
anderweitig beschließt — innerhalb von drei
Monaten, nachdem der Rat hievon Kenntnis
erlangt hat, eine der Überschreitung entsprechende
Menge an den Ausgleichsvorrat zu verkaufen.
Diese Menge wird von seiner geltenden
Ausfuhrquote für das Quotenjahr automatisch
abgezogen, das unmittelbar auf das Quotenjahr
folgt, in dem die Verletzung stattfand. Verkäufe
an den Ausgleichsvorrat nach diesem Absatz
werden gemäß Artikel 39 Absätze 5 und 6 durchgeführt.
(6) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied zum
zweiten Mal oder öfter seine geltende Ausfuhrquote
über die im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze
hinaus, so hat dieses Mitglied — sofern
der Rat nicht anderweitig beschließt — innerhalb
von drei Monaten, nachdem der Rat hievon
Kenntnis erlangt hat, die doppelte Menge der
Überschreitung an den Ausgleichsvorrat zu verkaufen.
Diese Menge wird von seiner geltenden
Ausfuhrquote für das Quotenjahr automatisch
abgezogen, das unmittelbar auf das Quotenjahr
folgt, in dem die Verletzung stattfand. Verkäufe
an den Ausgleichsvorrat nach diesem Absatz
werden gemäß Artikel 39 Absätze 5 und 6 durchgeführt.
(7) Die gemäß den Absätzen 5 und 6 getroffenen
Maßnahmen lassen die Bestimmungen des
Kapitels XV unberührt.
(8) Bestimmt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten
gemäß Artikel 31, so kann er durch
außerordentliche Abstimmung beschließen, daß
vierteljährliche Ausfuhrquoten festgesetzt werden.
Er erläßt gleichzeitig die Bestimmungen für
die Handhabung und Beseitigung dieser vierteljährlichen
Ausfuhrquoten. Bei der Festlegung solcher
Bestimmungen berücksichtigt der Rat die
Erzeugungsstruktur jedes Ausfuhr-Mitgliedes.
(9) Kann eine Einführung oder Kürzung von
Ausfuhrquoten während des laufenden Quotenjahres
nicht vollständig eingehalten werden, weil
im guten Glauben eingegangene Verträge bestehen,
die im Rahmen von zur Zeit der Vertragsabschlüsse
geltenden Ausfuhrquoten oder zu einer
Zeit geschlossen wurden, als die Ausfuhrquoten
zeitweilig aufgehoben waren, so wird eine Anpassung
der geltenden Ausfuhrquoten des darauffolgenden
Quotenjahres vorgenommen. Der Rat
kann die Vorlage von Nachweisen über solche
Verträge verlangen.
(10) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Rat
jede ihnen allenfalls zukommende Information
über Verletzungen dieses Übereinkommens oder
der vom Rat erlassenen Bestimmungen oder Vorschriften
unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 36
Neuverteilung von Fehlbeständen
(1) So bald wie möglich und jedenfalls vor
Ende Mai eines jeden Quotenjahres notifiziert
jedes Ausfuhr-Mitglied dem Rat, in welchem
Ausmaß und aus welchen Gründen es erwartet,
daß es entweder seine ganze geltende Quote nicht
voll ausnützen oder daß es einen über diese
Quote hinausgehenden Überschuß besitzen wird.
Auf Grund dieser Notifikationen und Erklärungen
nimmt der Exekutivdirektor eine Neuverteilung
der Fehlbestände unter den Ausfuhr-
Mitgliedern gemäß den Bestimmungen vor, die
der Rat über die Bedingungen, den Zeitpunkt
und die Art und Weise einer solchen Neuverteilung
erläßt, es sei denn, der Rat beschließt unter
Berücksichtigung der Marktlage durch außerordentliche
Abstimmung anderweitig. Diese Vorschriften
werden Bestimmungen enthalten, die
die Art und Weise regeln, in der Kürzungen gemäß
Artikel 35 Absätze 5 und 6 behandelt werden.
(2) Für Ausfuhr-Mitglieder, die wegen des
Zeitpunktes der Einbringung ihrer Haupternte
nicht in der Lage sind, dem Rat ihre erwarteten
Fehlbestände oder Überschüsse vor Ende Mai
zu notifizieren, wird die Frist für die Notifizierung
von Fehlbeständen oder Überschüssen bis
Mitte Juli erstreckt. Die für diese Fristerstreckung
in Frage kommenden Ausfuhrländer sind in der
Anlage E angeführt.
Artikel 37
Einrichtung und Finanzierung des Ausgleichsvorrates
(1) Hiemit wird eine Vereinbarung betreffend
einen Ausgleichsvorrat getroffen.
(2) Der Ausgleichsvorrat kauft und lagert nur
Kakaobohnen; sein Höchstumfang beträgt
250.000 t.
(3) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates ist
gemäß den vom Rat angenommenen Bestimmungen
für die Handhabung des Ausgleichsvorrates,
für Einkäufe, Verkäufe, Erhaltung der Lager an
Kakaobohnen in gutem Zustand und — ohne
Marktrisken einzugehen — für den Austausch
von Kakaobohnenpartien nach den entsprechenden
Bestimmungen dieses Übereinkommens verantwortlich.
(4) Zur Finanzierung seiner Tätigkeit erhält
der Ausgleichsvorrat vom Beginn des ersten
Quotenjahres nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
an ein regelmäßiges Einkommen in
Form von Beiträgen, mit denen Kakao gemäß
den Bestimmungen des Artikels-38 belastet wird.
Verfügt der Rat jedoch über andere Einnahmsquellen,
so kann er einen anderen Zeitpunkt für
die Einführung der Beitragsleistung beschließen.
(5) Erscheinen die Einkünfte des Ausgleichsvorrates
aus Beiträgen zu irgend einem Zeitpunkt
zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit unzureichend,
so kann der Rat durch außerordentliche
Abstimmung Kredite aus geeigneten Quellen
einschließlich der Regierung der Mitgliedsländer
in frei konvertierbarer Währung aufnehmen. Solche
Kredite werden aus den Einnahmen der Beiträge,
dem Verkauf von Kakaobohnen aus dem
Ausgleichsvorrat und — falls vorhanden — durch
verschiedene Einkünfte des Ausgleichsvorrates zurückgezahlt.
Die einzelnen Mitglieder der Organisation
sind für die Rückzahlung derartiger
Kredite nicht verantwortlich.
(6) Die Kosten für die Handhabung und Aufrechterhaltung
des Ausgleichsvorrates einschließlich
a) der Besoldung des Verwalters und des Personals,
die den Ausgleichsvorrat handhaben
und aufrecht erhalten, der Kosten der Organisation
für Verwaltung und Kontrolle der
Einhebung der Beiträge sowie der Zinsen
oder Kapitalkosten für vom Rat aufgenommene
Beträge und
b) anderer Kosten wie etwa der Kosten für
Beförderung und Versicherung vom Ort
der f. o. b.-Lieferung zum Lagerort des
Ausgleichsvorrates, der Lagerung einschließlich
der Desinfektion, der Umschlagspesen,
der Versicherung, Verwaltung, Beaufsichtigung
und aller Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Austausch von Kakaobohnenpartien
zur Erhaltung ihres Zustandes und
ihres Wertes
werden aus den regelmäßigen Einkünften aus
Beiträgen oder Krediten gemäß Absatz 5 oder
aus dem Erlös des Wiederverkaufes gemäß Artikel
39 Absatz 5 bestritten.
Artikel 38
Beiträge für die Finanzierung des Ausgleichsvorrates
(1) Der Beitrag, der den Kakao entweder bei
der ersten Ausfuhr durch ein Mitglied oder bei
der ersten Einfuhr durch ein Mitglied belastet,
beträgt höchstens 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen
und wird für Kakaoprodukte gemäß
Artikel 32 Absätze 2 und 3 anteilsmäßig bestimmt.
Der Beitrag wird jedenfalls nur einmal
eingehoben. In den ersten beiden Quotenjahren,
für die der Beitrag zu leisten ist, beträgt der
Beitragssatz 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen
und wird für Kakaoprodukte gemäß Artikel 32
Absätze 2 und 3 anteilsmäßig bestimmt. Für die
darauf folgende Zeit kann der Rat durch außerordentliche
Abstimmung einen niedrigeren Beitragssatz
in Anbetracht der finanziellen Mittel
und Verpflichtungen der Organisation in bezug
auf den Ausgleichsvorrat festsetzen. Wird keine
derartige Festsetzung vorgenommen, so bleibt der
geltende Beitragssatz aufrecht. Beschließt der Rat
durch außerordentliche Abstimmung, daß genügend
Kapital für die Handhabung des Ausgleichsvorrates
und für die Erfüllung der finanziellen
Verpflichtungen der Organisation in bezug auf
den Ausgleichsvorrat angesammelt worden ist, so
wird die weitere Beitragsleistung eingestellt.
(2) Der Rat gibt gemäß den von ihm zu erlassenden
Bestimmungen Beitragszeugnisse aus.
Diese Bestimmungen berücksichtigen die Interessen
des Kakaohandels und enthalten unter anderem
die Möglichkeit zur Heranziehung von Maklern,
die Ausstellung von Dokumenten gegen
Beitragsleistung und die Entrichtung der Beiträge
innerhalb einer gewissen Frist.
(3) Beiträge gemäß diesem Artikel sind in frei
konvertierbarer Währung zahlbar und von
Devisenbeschränkungen befreit.
(4) Der Inhalt dieses Artikels beeinträchtigt
nicht das Recht der Käufer oder Verkäufer, die
Zahlungsbedingungen für Kakaolieferungen durch
Vereinbarung untereinander zu regeln.
Artikel 39
Käufe durch den Ausgleichsvorrat
(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird der
Höchstumfang des Ausgleichsvorrates von
250.000 t in einzelne Lieferrechte für alle Ausfuhr-
Mitglieder im Verhältnis ihrer Grundquote
gemäß Artikel 30 aufgeteilt.
(2) Werden die jährlichen Ausfuhrquoten gemäß
Artikel 34 gekürzt, so erstellt jedes Ausfuhr-
Mitglied unverzüglich dem Verwalter des
Ausgleichsvorrates ein Verkaufsangebot; der Verwalter
schließt innerhalb von zehn Tagen nach
der Quotenkürzung mit jedem Ausfuhr-Mitglied
einen Vertrag, wonach er eine Menge Kakaobohnen
kauft, die der Quotenkürzung dieses
Mitgliedes entspricht.
(3) Spätestens mit Ende des Erntejahres notifiziert
jedes Ausfuhr-Mitglied dem Verwalter
jeden Überschuß seiner Erzeugung gegenüber seiner
am Ende des Quotenjahres geltenden Ausfuhrquote
und die für den Eigenverbrauch benötigte
Menge Kakaobohnen. Jedes Ausfuhr-Mitglied,
das einen Überschuß notifiziert, erstellt
unverzüglich dem Verwalter ein Verkaufsangebot;
der Verwalter schließt innerhalb von zehn
Tagen nach der Notifikation einen Vertrag, wonach
er von diesem Ausfuhr-Mitglied alle Mengen
Kakaobohnen kauft, die: über die am Ende
des Quotenjahres geltende Ausfuhrquote dieses
Mitgliedes hinaus erzeugt worden und nicht bereits
gemäß Absatz 2 gekauft worden sind; der
Anteil der für den Eigenverbrauch benötigten
Erzeugung wird vorher abgezogen.
(4) Der Verwalter kauft nur Kakaobohnen
von anerkannten marktgerechten Standardqualitäten
in Mengen von mindestens 100 t.
(5) Beim Ankauf von Kakaobohnen von Ausfuhr-
Mitgliedern gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels leistet der Verwalter vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 6
a) eine Anzahlung von 10 US-Cents pro
Pfund f. o. b. bei Lieferung der Kakaobohnen;
jedoch kann der Rat am Ende
des betreffenden Quotenjahres über Empfehlung
des Verwalters unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen und voraussichtlichen
Finanzlage des Ausgleichsvorrates beschließen,
daß die Anzahlung um höchstens
5 US-Cents pro Pfund erhöht wird. Der
Verwalter kann gemäß den in Ausführung
des Artikels 37 Absatz 3 genehmigten Bestimmungen
für einzelne Kakaobohnenpartien
entsprechend ihrer Qualität oder ihrem
Zustand weniger als den vollen Zuschlag
bezahlen.
b) bei Verkauf der Kakaobohnen durch den
Ausgleichsvorrat eine zusätzliche Zahlung
in der Höhe des Verkaufserlöses abzüglich
der gemäß lit. a geleisteten Anzahlung sowie
der Kosten für Beförderung und Versicherung
vom Ort der f. o. b.-Lieferung
zum Lagerort des Ausgleichsvorrates, der
Lagerkosten und Umschlagspesen und,
wenn solche aufgelaufen sind, der Kosten
für einen allenfalls erforderlichen Austausch
von Kakaobohnenpartien zur Erhaltung
ihres Zustandes und ihres Wertes.
(6) Hat ein Mitglied dem Verwalter bereits
eine Menge Kakaobohnen verkauft, die dem ihm
gemäß Absatz 1 zustehenden Lieferrecht entspricht,
so zahlt der Verwalter für weitere Käufe
im Zeitpunkt der Lieferung nur den Preis, der
durch den Absatz von Kakaobohnen für nicht
herkömmliche Zwecke erzielt werden würde.
Werden Kakaobohnen, die gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes gekauft worden sind,
in der Folge gemäß den Bestimmungen des Artikels
40 wieder verkauft, dann leistet der Verwalter
an das betreffende Ausfuhr-Mitglied eine zusätzliche
Zahlung; diese entspricht dem Erlös des
Wiederverkaufs abzüglich der bereits gemäß diesem
Absatz geleisteten Zahlung und der Kosten
für die Beförderung und die Versicherung vom
Ort der f. o. b.-Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates,
der Kosten für die Lagerung, für
die Umschlagspesen und, wenn solche aufgelaufen
sind, der allenfalls erforderlichen Kosten für
den Austausch von Kakaobohnenpartien zur Erhaltung
ihres Zustandes und ihres Wertes.
(7) Werden dem Verwalter Kakaobohnen gemäß
Absatz 2 verkauft, so hat der Vertrag eine
Bestimmung zu enthalten, die es dem Ausfuhr-
Mitglied gestattet, den Vertrag vor Auslieferung
der. Kakaobohnen zur Gänze oder teilweise rückgängig
zu machen,
a) wenn im weiteren Verlauf desselben Quotenjahres
die Quotenkürzung, die den Verkauf
verursachte, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 34 aufgehoben wird, oder
b) soweit die Erzeugung sich im selben Quotenjahr
nach Durchführung dieser Verkäufe
als unzureichend erweist, die geltende Ausfuhrquote
des Mitgliedes zu erfüllen.
(8) Kaufverträge gemäß diesem Artikel haben
die Lieferung innerhalb einer im Vertrag festzulegenden
Zeitspanne vorzusehen, spätestens
aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des
Quotenjahres.
(9) a) Der Verwalter unterrichtet den Rat fortlaufend
über die Finanzlage des Ausgleichsvorrates.
Er fordert den Exekutivdirektor
zur Einberufung einer Sondertagung des
Rates auf, wenn er der Ansicht ist, daß die
Mittel für die Bezahlung der Kakaobohnen,
mit deren Angebot er während des laufenden
Quotenjahres rechnet, nicht ausreichen.
b) Findet der Rat keine andere durchführbare
Lösung, so kann er durch außerordentliche
Abstimmung Käufe gemäß Absätze 2, 3
und 6 so lange zeitweilig einstellen oder einschränken,
bis er die Finanzlage klären kann.
(10) Der Verwalter wird geeignete Aufzeichnungen
führen, die es ihm ermöglichen, seine
Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Artikel 40
Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat zur Verhinderung
der Überschreitung des Höchstpreises
(1) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates
nimmt Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat gemäß
Artikel 34 Absätze 5 und 6 in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieses Artikels vor;
a) Verkäufe erfolgen zu den geltenden Marktpreisen;
b) sobald die Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat
gemäß Artikel 34 Absatz 5 beginnen,
bietet der Verwalter weiterhin Kakaobohnen
zum Verkauf an, bis
i) der Richtpreis auf den Mindestpreis
plus 8 US-Cents pro Pfund sinkt, oder
ii) er alle ihm zur Verfügung stehenden
Vorräte von Kakaobohnen erschöpft
hat, oder
iii) der Rat, wenn der Richtpreis zwischen
dem Mindestpreis plus 8 US-Cents pro
Pfund und dem Höchstpreis liegt,
durch außerordentliche Abstimmung
eine andere Entscheidung trifft;
c) liegt der Richtpreis bei oder über dem
Höchstpreis, so bietet der Verwalter weiterhin
Kakaobohnen zum Verkauf an, bis der
Richtpreis auf den Höchstpreis sinkt oder
bis er alle ihm zur Verfügung stehenden
Kakaobohnen-Vorräte erschöpft hat, je
nachdem, welcher Fall früher eintritt.
(2) Bei der Durchführung von Verkäufen nach
Absatz 1 verkauft der Verwalter gemäß Bestimmungen,
die vom Rat beschlossen worden sind,
über die üblichen Handelswege in den Mitgliedsländern
an Firmen und Organisationen, die sich
mit dem Handel oder der Verarbeitung von
Kakao befassen, zum Zwecke der späteren Verarbeitung.
(3) Die Annehmbarkeit des Preisangebotes vorausgesetzt,
räumt der Verwalter bei der Durchführung
von Verkäufen gemäß Absatz 1 den
Käufern in Mitgliedsländern ein Vorkaufsrecht
gegenüber Käufern in Nichtmitgliedsländern ein.
Artikel 41
Rücknahme von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels
40 kann ein Ausfuhr-Mitglied, das wegen
eines Ernteausfalles seine Quote während eines
Quotenjahres nicht erfüllen kann, beim Rat die
Genehmigung zur Rücknahme aller oder eines
Teiles seiner vom Verwalter des Ausgleichsvorrates
während des vorangehenden Quotenjahres
gekauften und noch unverkauft auf Lager gehaltenen
Kakaobohnen beantragen; dies gilt für
die Menge, um die seine geltende Ausfuhrquote
die Erzeugung in diesem Quotenjahr überschreitet.
Das betreffende Ausfuhr-Mitglied ersetzt dem
Verwalter bei Freigabe der Kakaobohnen die in
bezug auf diese Kakaobohnen aufgelaufenen
Kosten, die die Anzahlung, die Kosten für Beförderung
und Versicherung vom Ort der f. o. b.-
Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates,
die Lagerung und die Umschlagspesen beinhalten.
(2) Der Rat erläßt Bestimmungen für die Rücknahme
von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat
gemäß Absatz 1.
Artikel 42
Änderungen der Wechselkurse
Der Exekutivdirektor beruft innerhalb von
höchstens vier Arbeitstagen eine Sondertagung
des Rates ein, sobald eine Änderung in der Parität
des US-Dollars oder des Pfund Sterling eintritt
oder die Wechselkurse für eine dieser Währungen
nicht innerhalb der international vorgeschriebenen
Bandbreiten gehalten werden. Bis zu
dieser Sondertagung treffen der Exekutivdirektor
und der Verwalter des Ausgleichsvorrates die
ihnen notwendig erscheinenden Übergangsmaßnahmen.
Insbesondere können sie nach Konsultationen
mit dem Vorsitzenden des Rates die
Tätigkeit des Ausgleichsvorrates zeitweilig einschränken
oder einstellen. Nach Erörterung der
Umstände einschließlich einer Prüfung der allenfalls
vom Exekutivdirektor und vom Verwalter
getroffenen Übergangsmaßnahmen und der möglichen
Auswirkungen einer Änderung der Parität
einer Währung oder der oben erwähnten Wechselkursänderungen
auf die wirksame Handhabung
dieses Übereinkommens kann der Rat mit außerordentlicher
Abstimmung; alle notwendigen Abhilfemaßnahmen
treffen.
Artikel 43
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
(1) Soll dieses Übereinkommen durch ein neues
Übereinkommen ersetzt werden, das Bestimmungen
bezüglich des Ausgleichsvorrates enthält, so
trifft der Rat ihm angemessen erscheinende Vorkehrungen
betreffend die Fortsetzung der Tätigkeit
des Ausgleichsvorrates.
(2) Endet dieses Übereinkommen, ohne durch
ein neues Übereinkommen ersetzt zu werden,
das Bestimmungen bezüglich des Ausgleichsvorrates
enthält, so werden die folgenden Bestimmungen
angewendet
a) Es werden keine weiteren Kaufverträge für
Kakaobohnen für den Ausgleichsvorrat geschlossen.
Der Verwalter des Ausgleichsvorrates
verfügt über den Ausgleichsvorrat
unter Berücksichtigung der herrschenden
Marktbedingungen gemäß den vom Rat bei
Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch
außerordentliche Abstimmung festgelegten
Bestimmungen, es sei denn, der Rat ändert
diese Bestimmungen vor Beendigung dieses
Übereinkommens durch außerordentliche
Abstimmung. Der Verwalter behält das
Recht, jederzeit während der Liquidierung
Kakaobohnen zur Deckung der Liquidierungskosten
zu verkaufen.
b) Der Erlös aus Verkäufen und die auf dem
Konto des Ausgleichsvorrates vorhandenen
Mittel werden in der folgenden Reihenfolge
zur Begleichung folgender Verbindlichkeiten
verwendet
i) Der Liquidierungskosten;
ii) aller offenen Zahlungen für Kredite,
die durch die Organisation oder auf
ihre Rechnung hinsichtlich des Ausgleichsvorrates
aufgenommen worden
sind einschließlich der Zinsen;
iii) aller offenen zusätzlichen Zahlungen
gemäß Artikel 39.
c) Alle Beträge, die nach Leistung der Zahlungen
gemäß lit. b überbleiben, werden den
betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern im Verhältnis
ihrer Ausfuhren, für die der Beitrag
gezahlt worden ist, ausgezahlt.
Artikel 44
Sicherstellung der Versorgung
Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, im
Rahmen dieses Übereinkommens eine Verkaufs- und
Ausfuhrpolitik zu verfolgen, die das Angebot
an. Kakao nicht künstlich einschränkt und die
eine regelmäßige Lieferung von Kakao an Importeure
in den Mitgliedsländern gewährleistet. Liegt
der Preis über dem Höchstpreis, so bevorzugen
die Ausfuhr-Mitglieder, wenn sie Kakao zum
Verkauf anbieten, Importeure in Mitgliedsländern
gegenüber Importeuren in Nichtmitgliedsländern.
Artikel 45
Verwendung für nicht-herkömmliche Zwecke
(1) Übersteigt die Menge der vom Verwalter
des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel 39 gelagerten
Kakaobohnen den Höchstumfang des Ausgleichsvorrates,
so veräußert der Verwalter zu
vom Rat festgelegten Bedingungen diesen Kakaobohnenüberschuß
zur Verwendung für nichtherkömmliche
Zwecke. Diese Bedingungen werden
unter anderem so abgefaßt, daß sie gewährleisten,
daß der Kakao nicht neuerlich in den
üblichen Kakaomarkt Eingang findet. Jedes Mitglied
arbeitet in diesem Belang möglichst weitgehend
mit dem Rat zusammen.
(2) An Stelle des Verkaufes von Kakaobohnen
an den Verwalter bei Erreichung des Höchstumfanges
des Ausgleichsvorrates kann ein Ausfuhr-
Mitglied unter Aufsicht des Rates seinen Kakaoüberschuß
im eigenen Lande für nicht-herkömmliche
Zwecke verwenden.
(3) Erhält der Rat Kenntnis von einem mit
diesem Übereinkommen nicht im Einklang stehenden
Fall der Verwendung einschließlich von
Fällen, in denen für nicht-herkömmliche Zwecke
bestimmter Kakao wieder auf den Markt gelangt,
so beschließt der Rat so bald wie möglich, welche
Maßnahmen zur Behebung dieser Umstände zu
treffen sind.
KAPITEL VIII — MELDUNG VON EIN UND
AUSFUHREN, AUFZEICHNUNG ÜBER DIE
EINHALTUNG DER QUOTEN UND KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 46
Meldung der Ausfuhren und Aufzeichnung über
die Einhaltung der Quoten
(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen
führt der Exekutivdirektor für jedes Aus-
fuhr-Mitglied ein Verzeichnis über die jährliche
Ausfuhrquote und ihre Anpassungen. Er trägt
darin die quotengebundenen, von einem Mitglied
vorgenommenen Ausfuhren ein, so daß die Ausnützung
der Quote durch jedes Ausfuhrland auf
dem neuesten Stand gehalten wird.
(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Ausfuhr-
Mitglied dem Exekutivdirektor in Abständen,
die der Rat festlegen kann, die Gesamtmenge
der eingetragenen Ausfuhren samt anderen vom
Rat allenfalls vorgeschriebenen Angaben. Diese
Mitteilungen werden am Ende jedes Monates
veröffentlicht.
(3) Nicht quotengebundene Ausfuhren werden
gesondert aufgezeichnet.
Artikel 47
Meldung der Ein- und Ausfuhren
(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen
führt der Exekutivdirektor Aufzeichnungen
über die Einfuhren der Mitglieder und
über die Ausfuhren der Einfuhr-Mitglieder.
(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied
dem Exekutivdirektor die Gesamtmenge seiner
Einfuhren und jedes Einfuhr-Mitglied die Gesamtmenge
seiner Ausfuhren samt anderen vom
Rat allenfalls vorgeschriebenen Angaben in Abständen,
die der Rat festlegen kann. Diese Mitteilungen
werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.
(3) Einfuhren, die gemäß diesem Übereinkommen
nicht auf Ausfuhrquoten angerechnet werden,
werden gesondert aufgezeichnet.
Artikel 48
Kontrollmaßnahmen
(1) Jedes Kakao ausführende Mitglied verlangt,
bevor es die Versendung von Kakao aus
seinem Zollgebiet gestattet, die Vorlage eines
gültigen Beitragszeugnisses oder eines anderen
vom Rat genehmigten Kontrolldokumentes.
Jedes Kakao einführende Mitglied verlangt, bevor
es die Einfuhr von Kakao von einem Mitglied
oder Nichtmitglied in sein Zollgebiet gestattet,
die Vorlage eines gültigen Beitragszeugnisses
oder eines anderen vom Rat genehmigten
Kontrolldokumentes.
(2) Für gemäß den Bestimmungen des Artikels
32 Absätze 4 und 5 ausgeführten Kakao
sind Beitragszeugnisse nicht erforderlich. Der Rat
trifft Vorkehrungen für die Ausgabe geeigneter
Kontrolldokumente zur Deckung solcher Sendungen.
(3) Beitragszeugnisse oder andere vom Rat
genehmigte Kontrolldokumente werden für
Kakaolieferungen, ohne Rücksicht, in welchem
Zeitraum diese erfolgen, über die für diesen
Zeitraum genehmigten Ausfuhren hinaus nicht
ausgegeben.
(4) Der Rat erläßt durch außerordentliche Abstimmung
die Bestimmungen, die er hinsichtlich
der Beitragszeugnisse und der anderen vom Rat
genehmigten Kontrolldokumente für notwendig
hält.
(5) Der Rat erläßt für Edelkakao unter Berücksichtigung
aller maßgeblichen Umstände die Bestimmungen,
die er zur Vereinfachung des Verfahrens
für vom Rat genehmigte Kontrolldokumente
für notwendig hält.
KAPITEL IX — ERZEUGUNG UND VORRÄTE
Artikel 49
Erzeugung und Vorräte
(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,
die Erzeugung in einem vernünftigen
Gleichgewicht mit dem Verbrauch zu halten und
arbeiten zur Erreichung dieses Zieles mit dem
Rat zusammen.
(2) Jedes Erzeuger-Mitglied kann ein Programm
zur Anpassung seiner Erzeugung entwickeln,
damit das im Absatz 1 dargestellte Ziel
erreicht werden kann. Jedes betreffende Erzeuger-
Mitglied ist für die Politik und das Verfahren,
die es zur Erreichung dieses Zieles anwendet,
verantwortlich.
(3) Der Rat prüft jährlich das Ausmaß der in
der Welt gehaltenen Vorräte und gibt die auf
dieser Überprüfung beruhenden erforderlichen
Empfehlungen.
(4) Der Rat trifft auf seiner ersten Tagung
Maßnahmen, um ein Programm für die Sammlung
von Informationen zu entwickeln, die erforderlich
sind, um auf einer wissenschaftlichen
Grundlage die gegenwärtige und potentielle Erzeugungskapazität
und den gegenwärtigen und
potentiellen Verbrauch in der Welt zu ermitteln.
Die Mitglieder erleichtern die Durchführung dieses
Programms.
KAPITEL X — AUSWEITUNG DES VERBRAUCHES
Artikel 50
Hindernisse für die Ausweitung des Verbrauches
(1) Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung
der Sicherung der größtmöglichen Ausweitung
der Kakaowirtschaft und daher der Erleichterung
für die Ausweitung des Kakaoverbrauches im
Verhältnis zur Erzeugung, um auf lange Sicht
das beste Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage sicherzustellen; sie anerkennen in diesem
Zusammenhang auch, daß es wichtig ist,
die schrittweise Beseitigung aller möglichen Hindernisse
für eine solche Ausweitung herbeizuführen.
(2) Der Rat stellt die besonderen Probleme
bezüglich der in Absatz 1 erwähnten Hindernisse
für die Ausweitung des Kakaohandels und
-verbrauches fest und sucht nach wechselseitig
annehmbaren praktischen Maßnahmen, die zur
fortschreitenden Beseitigung solcher Hindernisse
geeignet sind.
(3) Im Hinblick auf die oben erwähnten Ziele
und die Bestimmungen des Absatzes 2 bemühen
sich die Mitglieder, Maßnahmen zu treffen, um
die Hindernisse einer Ausweitung des Verbrauches
schrittweise zu vermindern und sie soweit
wie möglich zu beseitigen oder ihre Auswirkung
wesentlich herabzusetzen.
(4) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke
dieses Artikels an die Mitglieder Empfehlungen
richten; er prüft — beginnend mit der ersten
ordentlichen Tagung im zweiten Quotenjahr —
regelmäßig die erzielten Ergebnisse.
(5) Die Mitglieder teilen dem Rat alle Maßnahmen
mit, die sie im Hinblick auf die Erfüllung
der Bestimmungen dieses Artikels getroffen
haben.
Artikel 51
Förderung des Verbrauches
(1) Der Rat kann ein Komitee mit der Aufgabe
einsetzen, die Ausweitung des Kakaoverbrauches
sowohl in Ausfuhr- als auch in Einfuhrländern
anzuregen. Der Rat prüft regelmäßig die Arbeit
dieses Komitees.
(2) Die Kosten des Förderungsprogrammes
werden aus Beiträgen der Ausfuhr-Mitglieder
bestritten. Die Einfuhr-Mitglieder können gleichfalls
finanzielle Beiträge leisten. Die Mitgliedschaft
des Komitees wird auf Mitglieder beschränkt,
die Beiträge zum Förderungsprogramm
leisten.
(3) Das Komitee holt die Zustimmung eines
Mitgliedes ein, bevor es einen Werbefeldzug in
dessen Staatsgebiet durchführt.
Artikel 52
Kakaoersatz
(1) Die Mitglieder anerkennen, daß die Verwendung
von Ersatzstoffen die Ausweitung des
Kakaoverbrauches beeinträchtigen kann. Im Hinblick
darauf kommen sie überein, Vorschriften
für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen
oder erforderlichenfalls bestehende Vorschriften
dahingehend anzupassen, daß sie die
Verwendung von Stoffen, die nicht aus Kakao
gewonnen werden, anstelle von Kakao zur Täuschung
des Verbrauchers verbieten.
(2) Bei der Ausarbeitung oder Prüfung von
auf den Grundsätzen des Absatzes 1 beruhenden
Vorschriften berücksichtigen die Mitglieder zur
Gänze die Empfehlungen und Beschlüsse der
zuständigen internationalen Körperschaften, wie
des Rates und des Kodex-Komitees für Kakaoerzeugnisse
und Schokolade.
(3) Der Rat kann einem Mitglied empfehlen,
Maßnahmen zu treffen, die er zur Gewährleistung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels
für ratsam hält.
(4) Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen
Jahresbericht über die Vorgangsweise zur Einhaltung
der Bestimmungen dieses Artikels vor.
KAPITEL XI — VERARBEITETER KAKAO
Artikel 53
Verarbeiteter Kakao
(1) Die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,
die Grundlage ihrer Wirtschaft unter
anderem durch die Industrialisierung und die
Ausfuhr von Fertigwaren — einschließlich Verarbeitung
von Kakao und Ausfuhr von Kakaoerzeugnissen
und Schokolade — zu verbreitern,
wird anerkannt. In diesem Zusammenhang wird
auch die Notwendigkeit anerkannt, eine ernsthafte
Schädigung der Kakaowirtschaft der Einfuhr-
und Ausfuhr-Mitglieder zu vermeiden.
(2) Gelangt ein Mitglied zur Ansicht, daß die
Gefahr einer Schädigung seiner Interessen in
irgendeinem der oben erwähnten Belange besteht,
so kann dieses Mitglied mit dem anderen betreffenden
Mitglied Konsultationen aufnehmen,
um eine für die betreffenden Parteien befriedigende
Vereinbarung zu erzielen; kommt eine
solche nicht zustande, so kann das Mitglied dem
Rat darüber berichten, der in dieser Angelegenheit
seine guten Dienste verwendet, um eine
solche Vereinbarung herbeizuführen.
KAPITEL XII — BEZIEHUNGEN ZWISCHEN
MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN
Artikel 54
Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedern
(1) Jedes Mitglied beschränkt seine jährlichen
Einfuhren von in Nichtmitgliedländern erzeugtem
Kakao, mit Ausnahme der Einfuhren von
Edelkakao aus den in der Anlage C angeführten
Ausfuhrländern, gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem
Quotenjahr
a) keine Einfuhr von in Nichtmitgliedländern
insgesamt erzeugtem Kakao, die die aus
ihnen insgesamt in den drei Kalenderjahren
1970, 1971 und 1972 eingeführte Durchschnittsmenge
überschreitet, zu gestatten;
b) die in lit. a angegebene Menge um die
Hälfte zu kürzen, wenn der Richtpreis
unter den Mindestpreis fällt und diese Kürzung
beizubehalten, bis das im Artikel 34
Absatz 2 lit. c vorgesehene Ausmaß der
geltenden Quoten erreicht ist.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Beschränkungen gemäß Absatz 2
ganz oder teilweise zeitweilig aufheben. Die Beschränkungen
des Absatzes 2 lit. a werden auf
keinen Fall angewendet, wenn der Richtpreis für
Kakao über dem Höchstpreis liegt.
(4) Die Beschränkungen gemäß Absatz 2 lit. a
werden nicht auf Kakao angewendet, der auf
Grund von Verträgen gekauft wurde, die im
guten Glauben zu einem Zeitpunkt geschlossen
worden sind, als der Richtpreis über dem Höchstpreis
lag; die Beschränkungen im Absatz 2 lit. b
werden nicht auf Kakao angewendet, der auf
Grund von Verträgen gekauft wurde, die im
guten Glauben geschlossen worden sind, bevor
der Richtpreis unter den Mindestpreis sank. In
solchen Fällen werden die Kürzungen vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b im
folgenden Quotenjahr angewendet, es sei denn,
der Rat- beschließt, auf diese Kürzungen zu verzichten
oder sie in einem folgenden Quotenjahr
anzuwenden.
(5) Die Mitglieder unterrichten den Rat regelmäßig
über die Kakaomengen, die sie aus Nichtmitgliedern
eingeführt haben oder die von ihnen
in Nichtmitglieder ausgeführt worden sind.
(6) Alle Einfuhren eines Mitgliedes aus Nichtmitgliedern,
die die gemäß diesem Artikel zur
Einfuhr gestattete Menge überschreiten, werden
— wenn der Rat nicht anders entscheidet —
von der diesem Mitglied sonst im nächsten Quotenjahr
zur Einfuhr gestatteten Menge abgezogen.
(7) Hält ein Mitglied bei mehr als einer Gelegenheit
die Bestimmungen dieses Artikels nicht
ein, so kann ihm der Rat durch außerordentliche
Abstimmung sowohl sein Stimmrecht im Rat
als auch sein Recht, im Exekutivkomitee abzustimmen
oder seine Stimmen abgeben zu lassen,
zeitweilig entziehen.
(8) Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen
stehen widersprechenden bilateralen
oder multilateralen Verpflichtungen, die von
Mitgliedern gegenüber Nichtmitgliedern vor dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingegangen
worden sind, nicht entgegen; dies gilt unter
der Voraussetzung, daß jedes Mitglied, das solche
widersprechende Verpflichtungen eingegangen ist,
sie in einer solchen Weise erfüllt, daß der Widerspruch
zwischen diesen Verpflichtungen und den
Verpflichtungen dieses Artikels nach Möglichkeit
abgeschwächt wird; ferner gilt dies unter der
Voraussetzung, daß dieses Mitglied so schnell
wie möglich Schritte unternimmt, um diese Verpflichtungen
mit den Bestimmungen dieses Artikels
in Einklang zu bringen und daß es dem Rat
im einzelnen die Art dieser Verpflichtungen und
die zur Abschwächung oder Beseitigung des
Widerspruchs gesetzten Schritte darlegt.
Artikel 55
Kommerzielle Transaktionen mit
Nichtmitgliedern
(1) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, an
Nichtmitglieder keinen Kakao zu Bedingungen
zu verkaufen, die kommerziell günstiger sind
als jene, die sie gleichzeitig Einfuhr-Mitgliedern
einzuräumen bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten
berücksichtigt werden.
(2) Einfuhr-Mitglieder verpflichten sich, von
Nichtmitgliedern keinen Kakao zu Bedingungen
zu kaufen, die kommerziell günstiger sind als
jene, die sie gleichzeitig von Ausfuhr-Mitgliedern
anzunehmen bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten
berücksichtigt werden.
(3) Der Rat prüft regelmäßig die Handhabung
der Absätze 1 und 2 und kann von Mitgliedländern
die Vorlage von geeigneten Informationen
gemäß Artikel 56 verlangen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
54 Absatz 8 kann jedes Mitglied, das Gründe
zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied
seine Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1
oder 2 nicht erfüllt hat, den Exekutivdirektor
davon unterrichten und Konsultationen gemäß
Artikel 60 verlangen oder sich in der Angelegenheit
gemäß Artikel 62 an den Rat wenden.
KAPITEL XIII — INFORMATION UND
UNTERSUCHUNGEN
Artikel 56
Information
(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für
die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung
von
a) statistischen Angaben über Welterzeugung,
Verkäufe, Preise, Aus- und Einfuhren, Verbrauch
und Vorräte von Kakao und
b) technischen Angaben über Anbau, Verarbeitung
und Verwendung von Kakao, soweit
dies als zweckdienlich erachtet wird.
(2) Zusätzlich zu den Informationen, die Mitglieder
gemäß anderen Artikeln dieses Übereinkommens
vorzulegen haben, kann der Rat von
den Mitgliedern die für seine Tätigkeit als erforderlich
erachteten Informationen einschließlich
regelmäßiger Berichte über Erzeugungs- und Verbrauchspolitik,
über Verkäufe, Preise, Aus- und
Einfuhren, Vorräte und Besteuerung verlangen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur
ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation
angeforderten statistischen und sonstigen Informationen
in angemessener Zeit vorzulegen, oder
trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der
Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die
Gründe hiefür anzugeben. Stellt sich heraus, daß
in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt
wird, so kann der Rat die notwendigen Maßnahmen
treffen.
Artikel 57
Untersuchungen
Der Rat fördert in dem von ihm als erforderlich
erachteten Ausmaß Untersuchungen über die
Wirtschaftsfaktoren der Kakaoerzeugung und
-verteilung, einschließlich der voraussichtlichen
Entwicklung und Planungen, die Auswirkung
von staatlichen Maßnahmen in Aus- und Einfuhrländern
auf die Erzeugung; und den Verbrauch
von Kakao, die Möglichkeiten für eine Ausweitung
des Kakaoverbrauches für herkömmliche
und mögliche neue Verwendungsarten sowie die
Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens
auf Kakaoexporteure und -importeure
einschließlich ihrer Austauschverhältnisse (Ausfuhr-
Einfuhr-Preisrelation); er kann Empfehlungen
über die Themen dieser Untersuchungen an
die Mitglieder richten. Bei der Förderung dieser
Untersuchungen kann der Rat mit internationalen
Organisationen zusammenarbeiten.
Artikel 58
Jährliche Prüfung
Der Rat prüft, sobald dies durchführbar ist,
nach dem Ende jedes Quotenjahres die Durchführung
dieses Übereinkommens und die Art und
Weise, in der die Mitglieder die Grundsätze des
Übereinkommens beachten und seine Ziele fördern.
Er kann sodann den Mitgliedern Empfehlungen
betreffend die Mittel und Wege zur Verbesserung
der Wirkungsweise dieses Übereinkommens
erteilen.
KAPITEL XIV — BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN
UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN
UMSTÄNDEN
Artikel 59
Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen
Umständen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen, Notfällen, höherer Gewalt
oder internationalen Verpflichtungen auf
Grund der Satzung der Vereinten Nationen für
Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden,
durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied
von einer Verpflichtung befreien.
(2) Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 legt
der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und
Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von
der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt die
Geltungsdauer der Befreiung.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied
keine Befreiung in bezug auf
a) Die Verpflichtung, gemäß Artikel 24 Beiträge
zu leisten oder die Folgen eines Zahlungsverzuges;
b) eine Ausfuhrquote oder eine andere Ausfuhrbeschränkung,
wenn die Quote oder
andere Beschränkung bereits übersschritten
wurde;
c) die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren
oder Beiträgen gemäß Artikel 37.
KAPITEL XV — KONSULTATIONEN,
STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 60
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend alle Vorstellungen,
die ihm gegenüber von einem anderen
Mitglied in bezug auf die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens erhoben werden
und bietet geeignete Konsultationsmöglichkeiten.
Der Exekutivdirektor bestimmt im Verlauf
dieser Konsultationen auf Antrag der einen
und mit Zustimmung der anderen Partei ein
geeignetes Vermittlungsverfahren. Die Kosten
eines solchen Verfahrens gehen nicht zu Lasten
der Organisation. Führt ein solches Verfahren
zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber
dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung
erzielt, dann kann die Angelegenheit auf
Antrag einer der beiden Parteien gemäß Artikel
61 an den Rat verwiesen werden.
Artikel 61
Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht
von den am Streitfall beteiligten Parteien beigelegt
wird, wird auf Antrag einer am Streitfall
beteiligten Partei dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz
1 vorgelegt und ist darüber beraten worden,
so kann der Rat von einer Mehrheit der Mitglieder
oder von Mitgliedern, denen mindestens
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht,
ersucht werden, ein Gutachten über die strittigen
Fragen von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden
ad hoc-Beratungsgruppe einzuholen, bevor er
seinen Beschluß faßt.
(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas
anderes beschließt, gehören der ad hoc-
Beratungsgruppe an
i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, von denen die
eine umfassende Erfahrungen in Fragen
der strittigen Art und die andere Ansehen
und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, die die gleichen
Voraussetzungen erfüllen, und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von
den nach den Ziffern i) und ii) nominierten
vier Personen oder, falls diese
zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden
des Rates bestellt wird.
b) Staatsangehörige von Vertragsparteien können
der ad hoc-Beratungsgruppe angehören.
c) Die in die ad hoc-Beratungsgruppe berufenen
Personen sind in persönlicher Eigenschaft
und ohne Weisungen irgendeiner Regierung
tätig.
d) Die Aufwendungen der ad hoc-Beratungsgruppe
trägt die Organisation.
(4) Das Gutachten der ad hoc-Beratungsgruppe
wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt;
dieser entscheidet nach Prüfung aller maßgebenden
Unterlagen die Streitigkeit.
Artikel 62
Beschwerden und Maßnahmen des Rates
(1) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des
beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt,
der darüber berät und entscheidet.
(2) Die Feststellung des Rates, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
verletzt hat, wird mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit getroffen. In dieser Feststellung ist
die Art der Verletzung anzugeben.
(3) Sobald der Rat — sei es als Ergebnis einer
Beschwerde oder auf andere Weise — feststellt,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen verletzt hat, kann er unbeschadet
sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens,
einschließlich des Artikels 72, ausdrücklich
vorgesehener Maßnahmen durch außerordentliche
Abstimmung beschließen.
a) das Stimmrecht dieses Mitgliedes im Rat
und im Exekutivkomitee zeitweilig zu entziehen,
und
b- wenn er dies für notwendig erachtet, diesem
Mitglied, bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat, zusätzliche Rechte, einschließlich
des Rechtes für eine Funktion im Rat
oder in irgendeinem seiner Komitees wählbar
zu sein oder diese Funktion auszuüben,
zeitweilig zu entziehen.
(4) Ein Mitglied, dessen Stimmrecht gemäß
Absatz 3 zeitweilig entzogen wird, bleibt für
seine finanziellen und anderen Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen haftbar.
KAPITEL XVI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 15. November
1972 bis einschließlich 15. Jänner 1973 am
Sitz der Vereinten Nationen für jede zur Kakao-
Konferenz der Vereinten Nationen 1972 eingeladene
Regierung zur Unterzeichnung auf.
Artikel 64
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die
unterzeichnenden Regierungen nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Abgesehen von den im Artikel 65 vorgesehenen
Fällen werden die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen bis zum
30. April 1973 hinterlegt.
(3) Jeder unterzeichnenden Regierung, die ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
nicht gemäß Absatz 2 hinterlegt hat,
können eine oder mehrere Fristverlängerungen
durch den Rat gewährt werden.
(4) Jede Regierung, die eine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt,
gibt bei der Hinterlegung an, ob es sich um
ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied handelt.
Artikel 65
Notifikation
(1) Eine unterzeichnende Regierung kann der
Depositarstelle notifizieren, daß sie die erforderlichen
Schritte eingeleitet hat, um die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren
so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. April
1973, oder jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten danach zu erwirken.
(2) Eine Regierung, für die Beitrittsbedingungen
durch den Rat festgesetzt wurden, kann der
Depositarstelle notifizieren, daß sie die erforderlichen
Schritte eingeleitet hat, um nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren den Beitritt
so bald wie möglich und jedenfalls nicht
später als zwei Monate nach dem Zeitpunkt des
Einganges ihrer Notifikation bei der Depositarstelle
zu erwirken.
(3) Eine Regierung, die eine Notifikation gemäß
Absatz 1 oder 2 vornimmt, hat vom Eingang
ihrer Notifikation an bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem sie eine Erklärung über die vorläufige Anwendung
gemäß Artikel 66 abgegeben hat oder
bis die in ihrer Notifikation gemäß Absatz 1
oder 2 angegebene Frist abgelaufen ist, den
Status eines Beobachters. Ist die Regierung nicht
in der Lage, innerhalb des angegebenen Zeitraumes
zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen,
beizutreten oder eine Erklärung gemäß Artikel
66 abzugeben, so kann der Rat auf Grund
der durch die betreffende Regierung gemäß Absatz
1 oder 2 getroffenen Maßnahmen den Beobachterstatus
der Regierung für einen weiteren
bestimmten Zeitraum verlängern.
Artikel 66
Erklärung über die vorläufige Anwendung
(1) Eine unterzeichnende Regierung, die eine
Notifikation gemäß Artikel 65 Absatz 1 vornimmt,
kann in ihrer Notifikation oder zu einem
späteren Zeitpunkt außerdem erklären, daß sie
dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens gemäß Artikel 67 an oder,
wenn dieses Übereinkommen bereits in Kraft ist,
von einem bestimmten Zeitpunkt an vorläufig
anwenden wird. Eine Erklärung einer unterzeichnenden
Regierung, daß sie dieses Übereinkommen
bei Inkrafttreten gemäß Artikel 67 anwenden
wird, hat für die Zwecke des vorläufigen
Inkrafttretens dieses Übereinkommens dieselbe
Wirkung wie eine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde. Jede Regierung, die diese
Erklärung abgibt, teilt gleichzeitig mit, ob sie der
Organisation als Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied
beitritt.
(2) Ist dieses Übereinkommen entweder vorläufig
oder endgültig in Kraft getreten, so kann
jede Regierung, die eine Notifikation gemäß Artikel
65 Absatz 2 vornimmt, in ihrer Notifikation
oder zu einem späteren Zeitpunkt außerdem
erklären, daß sie dieses Übereinkommen von
einem bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet.
Jede Regierung, die diese Erklärung abgibt,
teilt gleichzeitig mit, ob sie der Organisation als
Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied beitritt.
(3) Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 oder 2
erklärt hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder
von seinem Inkrafttreten oder von einem
bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet,
gilt von diesem Zeitpunkt an so lange als vorläufiges
Mitglied der Organisation, bis sie ihre
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt hat oder bis die Frist
in ihrer Notifikation gemäß Artikel 65 abgelaufen
ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher
eintritt. Wenn die betreffende Regierung dem
Rat nachweist, daß sie ihre Urkunde wegen
Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren nicht hinterlegt
hat, kann der Rat die vorläufige Mitgliedschaft
dieser Regierung für einen weiteren bestimmten
Zeitraum verlängern.
Artikel 67
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am
30. April 1973 oder zu einem Zeitpunkt innerhalb
der folgenden zwei Monate in Kraft, wenn
bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer
mit mindestens 80 v. H. der in der
Anlage A angeführten Grundquoten vertreten,
und Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens
70 v. H. der in der Anlage D angeführten
Gesamteinfuhren vertreten, ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt
haben. Das Übereinkommen tritt außerdem
endgültig in Kraft, sobald nach seinem vorläufigen
Inkrafttreten die erforderlichen Hundertsätze
durch die Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
erreicht worden sind.
(2) Dieses Übereinkommen tritt vorläufig am
30. April 1973 oder zu einem Zeitpunkt innerhalb
der folgenden zwei Monate in Kraft, wenn
bis dahin Regierungen, die fünf Ausfuhrländer
mit mindestens 80 v. H. der in der Anlage A
angeführten Grundquoten vertreten, und Regierungen,
die Einfuhrländer mit mindestens
70 v. H. der in der Anlage D angeführten
Gesamteinfuhren vertreten, ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter-
legt oder erklärt haben, daß sie dieses Übereinkommen
vorläufig anwenden. Während des Zeitraumes,
in dem das Übereinkommen vorläufig
in Kraft ist, sind Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben sowie jene Regierungen, die
erklärt haben, daß sie das Übereinkommen vorläufig
anwenden, vorläufige Mitglieder dieses
Übereinkommens.
(3) Sind die Erfordernisse für das Inkrafttreten
gemäß Absatz 1 oder 2 innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraumes nicht erfüllt, so lädt der
Generalsekretär der Vereinten Nationen zum
frühesten Zeitpunkt, den er nach dem 30. Juni
1973 für möglich erachtet, Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
hinterlegt oder gemäß Artikel 66 erklärt
haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig
anwenden, ein, zusammenzutreten, um zu beschließen,
ob dieses Übereinkommen vorläufig
oder endgültig zwischen ihnen zur Gänze oder
teilweise in Kraft gesetzt werden soll. Wird bei
dieser Tagung kein Beschluß erzielt, so kann der
Generalsekretär nach seinem Ermessen weitere
Tagungen einberufen. Der Generalsekretär lädt
die Regierungen, die eine Notifikation gemäß
Artikel 65 vorgenommen haben, ein, diesen
Tagungen als Beobachter beizuwohnen. Der Beitritt
erfolgt gemäß Artikel 68. Während des
Zeitraumes, in dem dieses Übereinkommen
gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft ist,
sind die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben und jene Regierungen, die erklärt
haben, dieses Übereinkommen vorläufig
anzuwenden, vorläufige Mitglieder dieses Übereinkommens.
Solange dieses Übereinkommen
gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, treffen
die teilnehmenden Regierungen die notwendigen
Vereinbarungen, um die Lage zu überprüfen
und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen
endgültig zwischen ihnen in Kraft treten,
vorläufig in Kraft bleiben oder zu bestehen aufhören
soll.
(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
beruft die erste Ratstagung so bald als möglich
ein, jedoch nicht später als 90 Tage, nachdem
dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig
in Kraft tritt.
Artikel 68
Beitritt
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates der
Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen Atomenergiebehörde
kann unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen
diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Falls die Regierung die Regierung eines
Ausfuhrlandes und nicht in den Anlagen A
oder C angeführt ist, legt der Rat eine entsprechende
Grundquote für dieses Land fest, die
als in der Anlage A angeführt gilt. Ist dieses
Ausfuhrland in der Anlage A angeführt, so ist
die darin bestimmte Grundquote die Grundquote
für dieses Land.
(3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
(4) Jede Regierung, die eine Beitrittsurkunde
hinterlegt, gibt bei der Hinterlegung an, ob sie
der Organisation als Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied beitritt.
Artikel 69
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens
dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt
werden.
Artikel 70
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Eine Regierung kann bei Unterzeichnung
oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auch für Gebiete gilt, für deren
internationale Beziehungen sie gegenwärtig endgültig
verantwortlich ist; das Übereinkommen
wird entweder vom Zeitpunkt der Notifikation
an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem dieses
Übereinkommen für diese Regierung in Kraft
tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt,
für die in der Notifikation genannten Gebiete
wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus
Artikel 3 in bezug auf eines der Gebiete ausüben
will, für deren internationale Beziehungen
sie gegenwärtig endgültig verantwortlich ist, kann
dies durch eine entsprechende an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
entweder zum Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren
Zeitpunkt tun. Wenn das Gebiet, das ein
gesondertes Mitglied wird, ein Ausfuhr-Mitglied
ist, das nicht in der Anlage A oder C angeführt
ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint,
eine Grundquote für dieses Gebiet fest,
die als in der Anlage A angeführt gilt. Ist dieses
Gebiet in der Anlage A angeführt, so ist die
darin bestimmte Grundquote die Grundquote
für dieses Gebiet.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung
gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später
jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,
daß dieses Übereinkommen nicht mehr
für das in der Notifikation genannte Gebiet gelten
soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation gilt
das Übereinkommen nicht mehr für das betreffende
Gebiet.
(4) Wird ein Gebiet, für das dieses Übereinkommen
gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge unabhängig,
so kann die Regierung dieses Gebietes
innerhalb 90 Tagen nach Erlangen der Unabhängigkeit
durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,
daß sie die Rechte und Pflichten einer
Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt.
Dieses Gebiet wird vom Zeitpunkt der Notifikation
an Vertragspartei des Übereinkommens.
Wenn diese Vertragspartei ein Ausfuhr-Mitglied
und nicht in Anlage A oder C angeführt ist, setzt
der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint, eine
Grundquote für sie fest, die als in der Anlage A
angeführt gilt. Ist diese Vertragspartei in der
Anlage A angeführt, so ist die darin bestimmte
Grundquote die Grundquote für diese Vertragspartei.
Artikel 71
Freiwilliger Rücktritt
Ein Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens von diesem
Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt
wird 90 Tage nach Eingang dieser Anzeige beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel. 72
Ausschluß
Stellt der Rat gemäß Artikel 62 Absatz 3 fest,
daß ein Mitglied es verabsäumt hat, seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen zu erfüllen
und beschließt er ferner, daß durch dieses
Versäumnis die Durchführung des Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt wird, so kann er
dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung
aus der Organisation ausschließen. Der Rat
notifiziert diesen Ausschluß unverzüglich dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen. 90 Tage
nach dem Beschluß des Rates verliert das Mitglied
seine Mitgliedschaft in der Organisation und,
wenn es Vertragspartei ist, diese Eigenschaft.
Artikel 73
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder
ausgeschlossenen Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit
einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitglied. Die Organisation behält die von einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied
bereits entrichteten Beträge und das Mitglied
bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des
Rücktrittes oder des Ausschlusses fälligen Beträge
verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen,
in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht
annehmen kann und deshalb gemäß Artikel 75
Absatz 2 an dem Übereinkommen nicht mehr
teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete
Kontenabrechnung festlegen.
(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten ist, ausgeschlossen
wurde oder sonst an dem Übereinkommen
nicht mehr teilnimmt, hat keinen Anspruch
auf Beteiligung am Liquidationserlös oder
an anderen Vermögenswerten der Organisation;
es wird auch bei Beendigung dieses Übereinkommens
mit keinem Teil eines etwaigen Gebarungsabganges
belastet.
Artikel 74
Geltungsdauer und Beendigung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum
Ende des dritten vollen Quotenjahres nach seinem
Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäß
Absatz 3 oder 4 verlängert oder gemäß Absatz 5
außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann vor Ende des im Absatz 1
angeführten dritten Quotenjahres durch außerordentliche
Abstimmung die Neuverhandlung
dieses Übereinkommens beschließen.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
dieses Übereinkommen um ein weiteres
Quotenjahr verlängern, wenn vor Ende des
im Absatz 1 dieses Artikels angeführten dritten
Quotenjahres die Verhandlungen über ein neues
Übereinkommen, das dieses Übereinkommen ersetzen
soll, noch nicht abgeschlossen sind. Der Rat
notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen diese Verlängerung.
(4) Dieses Übereinkommen wird bis zum Zeitpunkt
des vorläufigen oder endgültigen Inkrafttretens
des neuen Übereinkommens verlängert,
wenn vor dem Ende des im Absatz 1 dieses
Artikels angeführten dritten Quotenjahres ein
neues Übereinkommen, das dieses Übereinkommen
ersetzen soll, wohl noch nicht vorläufig oder
endgültig in Kraft getreten ist, jedoch verhandelt
und von einer ausreichenden Anzahl von
Regierungen unterzeichnet wurde, um es nach
Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in
Kraft zu setzen; diese Verlängerung darf ein
Jahr nicht überschreiten. Der Rat notifiziert dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen diese
Verlängerung.
(5) Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche
Abstimmung den Beschluß fassen, dieses
Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Diese
Außerkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
den der Rat beschließt; die Verpflichtungen
der Mitglieder gemäß Artikel 37 bestehen solange
weiter, bis die finanziellen Verbindlichkeiten
bezüglich des Ausgleichsvorrates erfüllt worden
sind oder bis zum Ende des dritten Quotenjahres
nach seinem Inkrafttreten, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher eintritt. Der Rat notifiziert
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
eine derartige Entscheidung.
(6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses
Übereinkommens bleibt der Rat so lange bestehen,
wie es für die Liquidation der Organisation,
die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung
ihrer Vermögenswerte erforderlich ist; er
übt während dieses Zeitraumes Befugnisse und
Aufgaben in dem für diesen Zweck erforderlichen
Umfang aus.
Artikel 75
Änderungen
(1) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
den Vertragsparteien eine Änderung
dieses Übereinkommens empfehlen. Der Rat
kann einen Zeitpunkt bestimmen, nach dem jede
Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen ihre Annahme der Änderung zu
notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen
von den Vertragsparteien,
die mindestens 75 v. H. der Ausfuhr-Mitglieder
mit mindestens 85 v. H. der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten und von
Vertragsparteien, die mindestens 75 v. H. der
Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 85 v. H. der
den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen
vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangen sind, oder zu jenem späteren
Zeitpunkt, den der Rat durch außerordentliche
Abstimmung allenfalls festgesetzt hat. Der
Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der jede
Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Annahme der Änderung zu
notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf
dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie
als zurückgezogen. Der Rat macht dem Generalsekretär
die Mitteilungen, die notwendig sind,
um festzustellen, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen
für das Wirksamwerden der Änderung
ausreichen.
(2) Ein Mitglied, für das bis zum Zeitpunkt,
zu dem eine Änderung wirksam wird, die Annahme
der Änderung nicht notifiziert worden
ist, nimmt ab diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen
nicht mehr teil, es sei denn, dieses
Mitglied weist dem Rat auf dessen erster dem
Tag des Inkrafttretens der Änderung folgenden
Tagung nach, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten
bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen
Verfahren nicht rechtzeitig erreichen
konnte und der Rat beschließt, den für
die Annahme festgesetzten Zeitraum für dieses
Mitglied bis zur Überwindung dieser Schwierigkeiten
zu verlängern. Dieses Mitglied ist an die
Änderung nicht gebunden, bevor es seine Annahme
notifiziert hat.
Artikel 76
Notifikationen durch den Generalsekretär der
Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, einer ihrer SpezialOrganisationen oder
der Internationalen Atomenergiebehörde jede
Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
ferner jede Notifikation gemäß
Artikel 65 und Erklärung gemäß Artikel 66
sowie die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen
vorläufig und endgültig in Kraft tritt.
Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien
jede gemäß Artikel 70 erfolgende Notifikation,
jede Rücktrittserklärung, jeden Ausschluß,
ferner die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens,
jede Verlängerung dieses Übereinkommens
sowie den Zeitpunkt, zu dem eine
Änderung wirksam wird oder als zurückgezogen
gilt und die Beendigung einer Teilnahme an diesem
Übereinkommen gemäß Artikel 75 Absatz 2.
Artikel 77
Verbindlicher Wortlaut der Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in
englischer, französischer, russischer und spanischer
Sprache gleichermaßen verbindlich. Die
Urschriften werden im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt; der Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Depositarstelle übermittelt
jeder unterzeichnenden Regierung und beitretenden
Regierung und dem Exekutivdirektor
der Organisation beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem
neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.
ANLAGE A
Grundquoten gemäß Artikel 30 Absatz 1
ANLAGE B
Länder, die weniger als 10.000 Tonnen
Konsumkakao erzeugen und auf die im
Artikel 30 Absatz 1 Bezug genommen wird
ANLAGE C
Erzeuger von Edelkakao
ANLAGE D
Kakaoeinfuhren, für die Zwecke des
Artikels 10 1) berechnet
(in 1000 Tonnen)
ANLAGE E
Ausfuhrländer, für die Artikel 36 Absatz 2
Anwendung findet
Brasilien
Dominikanische Republik
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
Aktenzeichen: C. N. 21.1973. TREATIES-I
Dem
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Ballhausplatz
Wien
Österreich
5. Feber 1973
INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN
1972, DAS VOM 15. NOVEMBER
1972 BIS 15. JÄNNER 1973 IN NEW YORK
ZUR UNTERZEICHNUNG AUFLIEGT
Stand am 31. Jänner 1973
und Fragen betreffend Artikel 67 des Übereinkommens
Über Auftrag des Generalsekretärs habe ich
die Ehre, mich auf das Internationale Kakao-
Übereinkommen zu beziehen, das von der Kakaokonferenz
der Vereinten Nationen am 20. Oktober
1972 in Genf angenommen und beim Generalsekretär
hinterlegt wurde und am Sitz der
Vereinten Nationen, New York, vom 15. November
1972 bis einschließlich 15. Jänner 1973
gemäß Artikel 63 zur Unterzeichnung aufgelegen
ist. Zweck dieses Briefes ist es, über den gegenwärtigen
Stand des Übereinkommens zu berichten
und die Regierungen, die das Übereinkommen
unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz
der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen
haben, wegen einer Frage betreffend Artikel 67
des Übereinkommens zu konsultieren.
Frage betreffend Artikel 67 des Übereinkommens
Aus der Liste der Staaten, die das Übereinkommen
gemäß Artikel 63 unterzeichnet haben,
ergibt sich, daß sie 92,2 v. H. der in der Anlage
A des Übereinkommens angeführten Grundquoten
und 69,83 v. H. der in der Anlage D
angeführten Gesamteinfuhren vertreten. Wie in
diesem Zusammenhang erinnerlich, erfordern die
Absätze 1 und 2 des Artikels 67 des Übereinkommens
für das endgültige oder vorläufige
Inkrafttreten des Übereinkommens, daß bis
30. April 1973 oder innerhalb der folgenden
zwei Monate mindestens fünf Ausfuhrländer mit
mindestens 80 v. H. der in der Anlage A angeführten
Grundquoten und Länder mit mindestens
70 v. H. der in der Anlage D angeführten
Gesamteinfuhren Maßnahmen in dieser Hinsicht
(entweder durch Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung oder durch Erklärung der vorläufigen
Anwendung) ergreifen.
Im Hinblick auf die geringfügige zahlenmäßige
Differenz, um die es sich handelt, erscheint es
möglich, die Zahl 69,83 v. H. durch Aufrundung
auf die nächste ganze Zahl als Erfüllung des
Erfordernisses von 70 v. H. der Gesamteinfuhren,
wie im Artikel 67 festgesetzt, zu betrachten.
Diese Lösung würde es gestatten, daß das Übereinkommen
gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder 2
vorläufig oder endgültig in Kraft treten und daß
ein darauffolgender Beitritt beitrittswilliger
Staaten gemäß Artikel 68 stattfinden kann. Wenn
der Generalsekretär bis 1. März 1973 keinen
Einwand gegen die eben vorgeschlagene Auslegung
von der Regierung eines Staates, die das
Übereinkommen unterzeichnet oder an der
Kakaokonferenz der Vereinten Nationen 1972
teilgenommen hat, erhalten hat, so wird er bei
der Entscheidung, ob er das Inkrafttreten des
Übereinkommens verlautbaren soll, dieser Auffassung
folgen. Mit anderen Worten, der Generalsekretär
wird Schritte einleiten, um das endgültige
Inkrafttreten des Übereinkommens zu
verlautbaren, wenn kein Einwand vorliegt und
wenn das Übereinkommen bis 30. April 1973
von mindestens fünf der unterzeichnenden Ausfuhrstaaten,
die den erforderlichen Hundertsatz
der in der Anlage A festgelegten Grundquoten
vertreten, und durch alle in der Anlage D erwähnten
unterzeichnenden Einfuhrstaaten ratifiziert,
angenommen oder genehmigt worden ist.
In gleicher Weise beabsichtigt er, dessen vorläufiges
Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt zu verlautbaren,
wenn der gleiche Anteil unterzeichnender
Ausfuhrstaaten und alle in der Anlage D
erwähnten unterzeichnenden Einfuhrstaaten entweder
ratifiziert, angenommen oder genehmigt
oder aber Erklärungen über die vorläufige Anwendung
gemäß Artikel 66 abgegeben haben.
Ebenso würde das endgültige oder vorläufige
Inkrafttreten zu einem Zeitpunkt innerhalb von
zwei Monaten nach dem 30. April 1973 verlautbart
werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der
gleiche Anteil unterzeichnender Ausfuhrstaaten
und alle in der Anlage D angeführten unterzeichnenden
Einfuhrstaaten, die gemäß Artikel 65
Absatz 1 dem Generalsekretär notifiziert haben,
daß sie die erforderlichen Schritte zur Erwirkung
der Ratifikation eingeleitet haben, das Übereinkommen
entweder ratifiziert, angenommen oder
genehmigt oder aber Erklärungen über die vorläufige
Anwendung abgegeben haben.
Wenn hingegen ein Staat, der das Übereinkommen
unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz
der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen
hat, Einwand gegen die vorstehende Auslegung
erhebt, oder wenn die erforderlichen
Anteile der unterzeichnenden Staaten nicht die
weiteren im vorstehenden Absatz aufgezeigten
Maßnahmen ergreifen, wird es nicht möglich sein,
das Inkrafttreten des Übereinkommens zu verlautbaren.
Hingegen wird es notwendig sein, nach
dem 30. Juni 1973 die im Artikel 67 Absatz 3
vorgesehene Tagung einzuberufen.
Wie bereits ausgeführt, wird angenommen, daß
die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz
der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen
haben, die vorstehende Auslegung annehmen,
wenn sie dem Generalsekretär bis 1. März
1973 keine gegenteilige Mitteilung machen.
Kopien dieses Briefes werden außer den Staaten,
die das Übereinkommen unterzeichnet oder
die an der Kakaokonferenz der Vereinten Nationen
1972 teilgenommen haben, zur Information
auch allen anderen Staaten zugesandt, die zur
Konferenz eingeladen worden sind, an ihr aber
nicht teilgenommen haben.
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung
Constantin A. Stavropoulos
Rechtsberater
Durch die Verschweigung sämtlicher Unterzeichnerstaaten
zur vorliegenden Note trat eine
Änderung des Artikels 67 Absatz 1 des Kakao-
Übereinkommens ein. Die darin> angeführte Zahl
70 v. H. hat daher durch 69,83 v. H. ersetzt zu
werden.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet
und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Nachdem die österreichische Ratifikationsurkunde am 29. Juni 1973 hinterlegt worden war,
is das Übereinkommen gemäß seinem Art. 67 Abs. 2 auch für Österreich am 30. Juni 1973 vorläufig
in Kraft getreten.
Nach den bis 6. August 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen
oder genehmigt
Australien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Irland, Jamaika,
Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Nigeria, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Togo,
Trinidad und Tobago, Ungarn.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß
Art. 66 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben
Algerien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Ecuador, Frankreich, Guatemala,
Honduras, Italien, Japan, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Spanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.