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455_1973 AT

455. Internationales Kakao-Übereinkommen 1972 samt Anlagen A bis E sowie Auszug der Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen samt Hinweis auf die durch Verschweigung erfolgte Vertragsänderung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Internationales Kakao-Übereinkommen 1972 samt Anlagen A bis E sowie Auszug der Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen samt Hinweis auf die durch Verschweigung erfolgte Vertragsänderung

Nachdem das von der Kakao-Konferenz der Vereinten Nationen 1972 in Genf am 20. Oktober

1972 angenommene Internationale Kakao-Übereinkommen 1972,

dessen

Art. 2 lit. b,

Art. 12 Abs. 4,

Art. 17 Abs. 3 und 4,

Art. 28 Abs. 3,

Art. 29 Abs. 2 erster Satz,

Art. 30 Abs. 3,

Art. 33 Abs. 3,

Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz,

Art. 38 Abs. 2 erster Satz,

Art. 42 letzter Satz,

Art. 45 Abs. 3,

Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz,

Art. 54 Abs. 3 erster Satz,

Art. 54 Abs. 4 zweiter Satz,

Art. 54 Abs. 6,

Art. 59 Abs. 1 und 2,

Art. 61 Abs. 3 lit. a,

Art. 64 Abs. 3,

Art. 65 Abs. 3 letzter Satz,

Art. 66 Abs. 3 letzter Satz,

Art. 68 Abs. 1,

Art. 74 Abs. 3 erster Satz,

Art. 74 Abs. 5 erster Satz,

Art. 75 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und

Art. 75 Abs. 2 erster Satz

verfassungsändernde Bestimmungen enthalten,

samt Anlagen A bis E sowie dem Auszug der Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

samt Hinweis auf die durch Verschweigung erfolgte Vertragsänderung, welches Vertragswerk also

lautet

(Übersetzung)

KAPITEL I — ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter

Berücksichtigung der in der Schlußakte der ersten

Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung enthaltenen Empfehlungen

(a) die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten

zu mildern, die weiter bestehen würden,

wenn der Ausgleich zwischen Erzeugung

und Verbrauch von Kakao durch die üblichen

Marktfaktoren allein nicht so rasch

erreicht werden kann, wie es die Umstände

erfordern;

(b) übermäßige Schwankungen des Kakaopreises,

die den Interessen sowohl der Erzeuger

als auch der Verbraucher auf lange

Sicht entgegenwirken, zu verhüten;

(c) Vorkehrungen zu treffen, die eine Stabilisierung

und Erhöhung der Kakoausfuhr der

Erzeugerländer fördern; dies soll dazu beitragen,

daß diese Länder mit Hilfsmitteln

für eine Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

und der sozialen Entwicklung

versehen werden, wobei gleichzeitig die

Interessen der Verbraucher in den Einfuhrländern

berücksichtigt werden;

(d) eine ausreichende Versorgung zu annehmbaren

Preisen zu sichern, die für die Erzeuger

und für die Verbraucher angemessen

sind; und

(e) die Ausweitung des Verbrauches und — sofern

erforderlich und möglich — eine Anpassung

der Erzeugung zu erleichtern, um

auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage zu gewährleisten.

KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

(a) bedeutet „Kakao" Kakaobohnen und

Kakaoerzeugnisse ;

(b) bedeutet „Kakaoerzeugnisse" Erzeugnisse,

die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt

sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter,

Kakaopulver, nicht gezuckert, Kakaopreßkuchen

und Kakaobohnenstückchen ebenso

wie jene anderen kakaohaltigen Erzeugnisse,

die der Rat — wenn erforderlich — bestimmen

kann;

(c) bedeutet „Edelkakao" Kakao; der in den

in der Anlage C angeführten Ländern in

dem dort näher bezeichneten Umfang erzeugt

wird;

(d) bedeutet „Tonne" die metrische Tonne von

1000 kg oder 2204,6 englische Pfund, „engliches

Pfund" 453,597 Gramm;

(e) bedeutet „Erntejahr" den Zeitabschnitt von

zwölf Monaten vom 1. Oktober bis einschließlich

30. September;

(f) bedeutet „Quotenjahr" den Zeitabschnitt

von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis

einschließlich 30. September;

(g) bedeutet „Grundquote" die Quote im Sinne

des Artikels 30;

(h) bedeutet „jährliche Ausfuhrquote" die nach

Artikel 31 bestimmte Quote für jedes

Ausfuhr-Mitglied ;

(i) bedeutet „geltende Ausfuhrquote" die

Quote jedes Ausfuhr-Mitgliedes zu dem

jeweils gegebenen Zeitpunkt, wie gemäß

Artikel 31 festgesetzt oder wie gemäß

Artikel 34 angepaßt oder wie gemäß Artikel

35 Absätze 4, 5 und 6 gekürzt oder wie

sie gemäß den Bestimmungen des Artikels

36 geändert ist;

(j) bedeutet „Kakaoausfuhr" jeden Kakao, der

das Zollgebiet eines Landes verläßt, „Kakaoeinfuhr"

jeden Kakao, der in das Zollgebiet

eines Landes eintritt; zum Zwecke

dieser Begriffsbestimmungen bedeutet Zollgebiet

die Gesamtheit der Zollgebiete eines

Mitgliedes, sofern es sich um ein Mitglied

handelt, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt;

(k) bedeutet „Organisation" die gemäß Artikel

5 errichtete Internationale Kakao-

Organisation;

(l) bedeutet „Rat" den Internationalen Kakaorat

im Sinne des Artikels 6;

(m) bedeutet „Mitglied" eine Vertragspartei

dieses Übereinkommens einschließlich einer

Vertragspartei im Sinne des Artikels 3

Absatz 2 oder ein Gebiet oder eine Gruppe

von Gebieten, für die gemäß Artikel 70

Absatz 2 eine Notifikation abgegeben

wurde, oder eine zwischenstaatliche Organisation,

wie im Artikel 4 vorgesehen;

(n) bedeutet „Ausfuhrland" oder „Ausfuhr-

Mitglied" ein Land oder ein Mitglied,

dessen Kakaoausfuhren, umgerechnet in den

Kakaobohnengegenwert seine Einfuhren

übersteigen;

(o) bedeutet „Einfuhrland" oder „Einfuhr-

Mitglied" ein Land oder ein Mitglied,

dessen Kakaoeinfuhren, umgerechnet in den

Kakaobohnengegenwert seine Ausfuhren

übersteigen;

(p) bedeutet „Erzeugerland" oder „Erzeuger-

Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, das

Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen

erzeugt;

(q) bedeutet „beiderseitige einfache Mehrheit"

die Mehrheit der von den Ausfuhr-Mitgliedern

und die Mehrheit der von den

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt

gezählten Stimmen;

(r) bedeutet „außerordentliche Abstimmung"

zwei Drittel der von den Ausfuhr-Mitgliedern

und zwei Drittel der von den

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt

gezählten Stimmen, vorausgesetzt,

daß die Anzahl der auf diese Weise abgegebenen

Stimmen der Hälfte der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

entspricht;

(s) bedeutet „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,

zu dem das Übereinkommen entweder vorläufig

oder endgültig in Kraft tritt, soweit

nichts besonderes bestimmt ist.

KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei stellt, sofern im Absatz

2 nichts anderes bestimmt ist, ein Einzelmitglied

der Organisation dar.

(2) Besteht eine Vertragspartei, einschließlich

der Gebiete, für deren internationale Beziehungen

sie gegenwärtig endgültig verantwortlich ist

und auf die dieses Übereinkommen gemäß Artikel

70 Absatz 1 ausgedehnt wird, aus einer oder

mehreren Einheiten, die einzeln ein Ausfuhr-

Mitglied bilden würden und aus einer oder

mehreren Einheiten, die einzeln ein Einfuhr-

Mitglied bilden würden, so ist entweder eine

gemeinsame Mitgliedschaft für die Vertragspartei

zusammen mit diesen Gebieten oder — wenn die

Vertragspartei gemäß Artikel 70 Absatz 2 eine

entsprechende Notifikation durchgeführt hat —

eine getrennte Mitgliedschaft möglich, und zwar

einzeln, alle zusammen oder in Gruppen für die

Gebiete, die einzeln ein Ausfuhr-Mitglied darstellen

würden und eine getrennte Mitgliedschaft,

und zwar einzeln, alle zusammen oder in Gruppen

für die Gebiete, die einzeln ein Einfuhr-Mitglied

darstellen würden.

Artikel 4

Mitgliedschaft von zwischenstaatlichen

Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf eine „Regierung, die zur Kakaokonferenz

der Vereinten Nationen 1972 eingeladen

worden ist" wird dahingehend ausgelegt, daß sie

auch eine Bezugnahme auf jede zwischenstaatliche

Organisation beinhaltet, die Verantwortlichkeit

in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und

die Anwendung internationaler Übereinkommen,

insbesondere von Grundstoffübereinkommen, besitzt.

Dementsprechend wird jede Bezugnahme

in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung

oder die Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden oder auf

die Notifikation oder Erklärung der provisorischen

Anwendung oder auf den Beitritt einer

Regierung im Falle solcher zwischenstaatlichen

Organisationen dahingehend ausgelegt, daß sie

eine Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder

die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden oder auf die Notifikation

oder die Erklärung der provisorischen

Anwendung oder auf den Beitritt einer solchen

zwischenstaatlichen Organisation einschließt.

(2) Solche zwischenstaatlichen Organisationen

haben selbst kein Stimmrecht, sind aber im

Falle einer Abstimmung über Angelegenheiten,

für die sie zuständig sind, berechtigt, die Stimmen

ihrer Mitgliedstaaten abzugeben und haben diese

Stimmabgabe gemeinsam vorzunehmen. In solchen

Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher

zwischenstaatlichen Organisationen nicht zur

Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1

werden auf solche zwischenstaatlichen Organisationen

nicht angewendet; sie können aber an den

Beratungen des Exekutivkomitees über Angelegenheiten,

für die sie zuständig sind, teilnehmen.

Im Falle einer Abstimmung, über Angelegenheiten

innerhalb ihrer Zuständigkeit werden die

Stimmen, zu deren Abgabe ihre Mitgliedstaaten

im Exekutivkomitee berechtigt sind, gemeinsam

durch einen dieser Mitgliedstaaten abgegeben.

KAPITEL IV — ORGANISATION UND

VERWALTUNG

Artikel 5

Gründung, Sitz und Aufbau der Internationalen

Kakao-Organisation

(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens

und zur Überwachung seiner Anwendung wird

hiemit die Internationale Kakao-Organisation

gegründet.

(2) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben

durch

a) den Internationalen Kakaorat und das

Exekutivkomitee und

b) den Exekutivdirektor und das Personal

wahr.

(3) Der Rat entscheidet bei seiner ersten

Tagung über den Standort des Sitzes der Organisation.

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen

Kakaorates

(1) Der Internationale Kakaorat, der sich aus

allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,

ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen

Delegierten und, wenn es dies wünscht, durch

einen oder mehrere Stellvertreter vertreten.

Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere

Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter

ernennen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und nimmt

alle Aufgaben wahr oder sorgt für die Wahrnehmung

aller Aufgaben, die zur Durchführung

der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

(2) Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens notwendigen und

mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften

und Regeln fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung

und jener seiner Komitees, der Finanz-

und Personalvorschriften der Organisation sowie

der Vorschriften für die Handhabung und Verwaltung

des Ausgleichsvorrates. Der Rat kann

in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,

wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

(3) Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem

Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle

sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich

hält.

(4) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Dieser Bericht enthält die jährliche Prüfung, wie

sie im Artikel 58 vorgesehen ist. Der Rat veröffentlicht

außerdem alle sonstigen Angaben, die

er für zweckdienlich hält.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Quotenjahr einen

Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,

die nicht von der Organisation besoldet

werden.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von

den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder und

der andere von den Delegationen der Einfuhr-

Mitglieder gestellt wird. Diese Einteilung wechselt

jedes Quotenjahr.

(3) Während der zeitweiligen Abwesenheit

sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden

Vorsitzenden oder während der dauernden

Abwesenheit eines der beiden oder beider

kann der Rat unter den entsprechenden Delegationen

neue Funktionäre für vorübergehend oder

ständig, je nach Erfordernis, wählen.

(4) Der Vorsitzende oder irgendein anderer

den Vorsitz bei den Sitzungen des Rates führender

Funktionär ist nicht stimmberechtigt. Sein

Stellvertreter kann das Stimmrecht des Mitgliedes,

das er vertritt, ausüben.

Artikel 9

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich eine ordentliche

Tagung in jeder Hälfte des Quotenjahres ab.

(2) Zusätzlich zu den Tagungen, die unter

anderen in diesem Übereinkommen besonders

angegebenen Voraussetzungen stattfinden, tritt

der Rat außerdem zu außerordentlichen Tagungen

zusammen, wann immer er dies beschließt

oder auf Antrag

a) von fünf Mitgliedern, oder

b) von einem oder mehreren Mitgliedern, die

mindestens 200 Stimmen innehaben, oder

c) des Exekutivkomitees.

(3) Abgesehen von dringenden Fällen, oder

wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens

etwas anderes vorsehen, erfolgt die Einberufung

von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus.

(4) Sofern der Rat durch außerordentliche

Abstimmung nicht anders beschließt, finden die

Tagungen am Sitz der Organisation statt. Tritt

auf Einladung eines Mitgliedes der Rat anderswo

als am Sitz der Organisation zusammen, so

kommt dieses Mitglied für die zusätzlich auflaufenden

Kosten auf.

Artikel 10

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-

Mitglieder haben insgesamt je 1000 Stimmen, die

innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt

unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern —

nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses

Artikels verteilt werden.

(2) Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden

wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig

auf alle Ausfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für

jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet

wird. Die verbleibenden Stimmen werden

im Verhältnis der Grundquoten verteilt.

(3) Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden

wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig

auf alle Einfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für

jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet

wird. Die verbleibenden Stimmen werden

im Verhältnis ihrer Einfuhren gemäß Anlage

D verteilt.

(4) Kein Mitglied darf mehr als 300 Stimmen

haben. Alle Stimmen, die diese Zahl auf Grund

der Berechnungen gemäß den Absätzen 2 und 3

überschreiten, werden auf die anderen Mitglieder

nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 neu verteilt.

(5) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der

Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn

sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert

oder wenn einem Mitglied nach einer Bestimmung

dieses Übereinkommens das Stimmrecht

zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird.

(6) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die ihm zustehenden

Stimmen abzugeben; es kann seine

Stimmen nicht teilen. Mit den Stimmen, die es

gemäß Absatz 2 abzugeben berechtigt ist, kann

es jedoch anders abstimmen.

(2) Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden

des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied

ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-

Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,

bei jeder Tagung des Rates seine Interessen

zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

Die im Artikel 10 Absatz 4 genannte Beschränkung

findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Mitglieder, die ausschließlich Edelkakao

erzeugen, nehmen an der Abstimmung in Angelegenheiten,

die sich auf die Festsetzung und Anpassung

von Quoten sowie auf die Verwaltung

und Tätigkeit des Ausgleichsvorrates beziehen,

nicht teil.

Artikel 12

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit dieses Übereinkommen nicht eine

außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden

alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit der von den Ratsmitgliedern

abgegebenen Stimmen gefaßt; Empfehlungen

werden in gleicher Weise gegeben.

(2) Bei Berechnung der für die Beschlüsse oder

Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenzahl

werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

(3) Bei Maßnahmen des Rates, für die dieses

Übereinkommen eine außerordentliche Abstimmung

vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet

a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der

Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder

höchstens drei Einfuhr-Mitglieder

nicht erzielt, so wird der Antrag binnen

48 Stunden erneut zur Abstimmung gebracht,

falls der Rat dies mit einfacher

beiderseitiger Mehrheit beschließt.

b) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der

Ablehnung durch höchstens, zwei Einfuhr- oder

höchstens zwei Ausfuhr-Mitglieder

wieder nicht erzielt, so wird der Antrag

binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung

gebracht, falls der Rat dies mit einfacher

beiderseitiger Mehrheit beschließt.

c) Wird die erforderliche Mehrheit im dritten

Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein

Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht

erzielt, so gilt der Antrag als angenommen.

d) Gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag

erneut zur Abstimmung zu bringen, so gilt

dieser als abgelehnt.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche

auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat

gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Rat trifft alle zweckdienlichen Abmachungen

zur Durchführung von Konsultationen

oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten

Nationen und ihren Organen, im besonderen mit

der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel

und Entwicklung und mit der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation sowie mit jenen

anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen

Organisationen.

(2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und

Entwicklung im internationalen Grundstoffhandel,

unterrichtet der Rat diese Organisation in

geeigneter Weise über seine Tätigkeit und

Arbeitsprogramme.

(3) Der Rat kann auch alle geeigneten Vorkehrungen

zur Aufrechterhaltung von wirksamen

Verbindungen zu internationalen Organisationen

der Erzeuger, Händler und Verarbeiter von

Kakao treffen.

Artikel 14

Zulassung von Beobachtern

(1) Der Rat kann jedes Nichtmitglied, das ein

Mitglied der Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen Atomenergiebehörde

ist, einladen, seinen Sitzungen als

Beobachter beizuwohnen.

(2) Der Rat kann auch jede der im Artikel 13

genannten Organisationen einladen, seinen Sitzungen

als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 15

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht

Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern

zusammen; ist die Anzahl der Ausfuhr-

Mitglieder in der Organisation oder die Anzahl

der Einfuhr-Mitglieder in der Organisation

höchstens zehn, so kann der Rat unter Beibehaltung

des gleichen Verhältnisses zwischen den

zwei Mitgliederkategorien durch außerordentliche

Abstimmung die Gesamtzahl der Mitglieder des

Exekutivkomitees beschließen. Die Mitglieder des

Exekutivkomitees werden für jeweils ein Quotenjahr

gemäß Artikel 16 gewählt; Wiederwahl ist

zulässig.

(2) Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee

durch einen Delegierten und, wenn es

dies wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter

vertreten. Jedes Mitglied kann überdies

einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten

oder seine Stellvertreter ernennen.

(3) Der Vorsitzende des Exekutivkomitees

wird vom Rat für jeweils ein Quotenjahr gewählt;

Wiederwahl ist zulässig. Während der

zeitweiligen oder dauernden Abwesenheit des

Vorsitzenden kann das Exekutivkomitee einen

amtierenden Vorsitzenden für die Zeit bis zur

Rückkehr des Vorsitzenden oder bis zur Wahl

eines neuen Vorsitzenden durch den Rat wählen.

Der Vorsitzende oder der amtierende Vorsitzende

ist nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter

zum Vorsitzenden oder zum amtierenden Vorsitzenden

gewählt, so kann sein Stellvertreter an

seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.

(4) Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der

Organisation zusammen, sofern es durch außerordentliche

Abstimmung nicht anderweitig beschließt.

Wenn auf Einladung eines Mitgliedes

das Exekutivkomitee anderswo als am Sitz der

Organisation zusammentritt, kommt dieses Mitglied

für die zusätzlich auflaufenden Kosten auf.

Artikel 16

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des

Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von

den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation

gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach Maßgabe der folgenden

Absätze dieses Artikels.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm

gemäß Artikel 10 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, zu

deren Abgabe es gemäß Artikel 11 Absatz 2

ermächtigt ist, auch für einen anderen Bewerber

abgeben.

(3) Die Bewerber, die die meisten Stimmen

erhalten, gelten als gewählt.

Artikel 17

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich

und arbeitet nach dessen allgemeinen

Weisungen.

(2) Das Exekutivkomitee überprüft laufend

den Markt und empfiehlt dem Rat jene Maßnahmen,

die es für ratsam hält.

(3) Unbeschadet des Rechtes des Rates zur

Ausübung seiner Befugnisse kann der Rat mit

einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch

außerordentliche Abstimmung, je nachdem, ob

ein Beschluß des Rates im Gegenstand eine einfache

beiderseitige Mehrheit oder eine außerordentliche

Abstimmung erforderlich macht, dem

Exekutivkomitee die Ausübung seiner Befugnisse

übertragen; hievon sind ausgenommen

a) Die Neuverteilung der Stimmen gemäß

Artikel 10;

b) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes

und die Festsetzung der Beiträge

gemäß Artikel 23;

c) die Änderung der Mindest- und Höchstpreise

gemäß Artikel 29 Absatz 2;

d) die Änderung der Anlage C zum Übereinkommen

gemäß Artikel 33 Absatz 3;

e) die Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten

gemäß Artikel 31 und der vierteljährlichen

Quoten gemäß Artikel 35 Absatz

8;

f) die Einschränkung oder die zeitweilige Einstellung

von Käufen durch den Ausgleichsvorrat

gemäß Artikel 39 Absatz 9 lit. b;

g) die Maßnahmen in bezug auf die Verwendung

von Kakao für nichtherkömmliche

Zwecke gemäß Artikel 45;

h) die Befreiung von Verpflichtungen gemäß

Artikel 59;

i) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß

Artikel 61;

j) der zeitweilige Entzug von Rechten gemäß

Artikel 62 Absatz 3;

k) die Festsetzung der Bedingungen für den

Beitritt gemäß Artikel 68;

l) der Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Artikel

72;

m) die Verlängerung oder Außerkraftsetzung

dieses Übereinkommens gemäß Artikel 74;

n) die Empfehlung von Änderungen an die

Mitglieder gemäß Artikel 75.

(4) Der Rat kann jederzeit mit einfacher

beiderseitiger Mehrheit eine Übertragung von

Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Artikel 18

Abstimmunsverfahren und Beschlüsse des

Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist

berechtigt, die Anzahl der Stimmen, die es gemäß

Artikel 16 erhalten hat, abzugeben, jedoch kann

es die Stimmen nicht teilen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 kann jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied, das kein Mitglied des Exekutivkomitees

ist und das seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16

Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder

abgegeben hat, durch schriftliche Benachrichtigung

des Vorsitzenden jedes entsprechende Ausfuhr-

oder Einfuhr-Mitglied des Exekutivkomitees

ermächtigen, seine Interessen zu vertreten

und seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.

(3) Im Laufe jedes Quotenjahres kann ein

Mitglied nach Konsultierung des Mitgliedes des

Exekutivkomitees, für das es gemäß Artikel 16

gestimmt hat, seine Stimmen von diesem Mitglied

zurückziehen. Die auf diese Weise zurückgezogenen

Stimmen können einem anderen Mitglied

des Exekutivkomitees übertragen werden; sie

können aber von diesem Mitglied für den Rest

dieses Quotenjahres nicht zurückgezogen werden.

Das Mitglied des Exekutivkomitees, von dem die

Stimmen zurückgezogen wurden, behält nichtsdestoweniger

seinen Sitz im Exekutivkomitee für1

die Dauer des Quotenjahres. Jede Maßnahme

gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes wird

wirksam, nachdem der Vorsitzende schriftlich

hievon in Kenntnis gesetzt wurde.

(4) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf

der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei

ihrer Abstimmung im Rat bedürfen würde.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich gegen

einen Beschluß des Exekutivkomitees an den Rat

gemäß jenen Bedingungen zu wenden, die der

Rat in seiner Geschäftsordnung vorschreibt.

Artikel 19

Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist in der Eröffnungssitzung einer

Ratstagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der

Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-

Mitglieder anwesend ist und auf diese Mitglieder

insgesamt in jeder Kategorie mindestens

zwei Drittel der Gesamtsummen der Mitglieder

in dieser Kategorie entfallen.

(2) Ist der Rat an dem Tag, an dem die Eröffnungssitzung

einer Tagung stattfindet, sowie

am folgenden Tag gemäß Absatz 1 nicht beschlußfähig,

so wird er am dritten Tag und während

der restlichen Tagungsperiode beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und

die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend

ist, sofern auf diese Mitglieder insgesamt in

jeder Kategorie eine einfache Mehrheit der gesamten

Stimmenanzahl der Mitglieder dieser

Kategorie entfällt.

(3) Der Rat ist in den Sitzungen, die der

Eröffnungssitzung einer Tagung gemäß Absatz 1

folgen, wie im Absatz 2 festgelegt beschlußfähig.

(4) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11

Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(5) Die Beschlußfähigkeit für eine Sitzung des

Exekutivkomitees wird durch den Rat in der

Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.

Artikel 20

Personal der Organisation

(1) Nach Konsultation des Exekutivkomitees

ernennt der Rat den Exekutivdirektor durch

außerordentliche Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen

für den Exekutivdirektor werden

vom Rat im Lichte der Bedingungen für vergleichbare

Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen festgesetzt.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist dem Rat

für die Verwaltung und Durchführung dieses

Übereinkommens gemäß den Beschlüssen des

Rates verantwortlich.

(3) Nach Konsultation des Exekutivkomitees

ernennt der Rat den Verwalter des Ausgleichsvorrates

durch außerordentliche Abstimmung.

Die Anstellungsbedingungen des Verwalters werden

durch den Rat festgelegt.

(4) Der Verwalter ist dem Rat für die ihm

durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben

sowie für die weiteren Aufgaben, die der

Rat bestimmen kann, verantwortlich. Die Verantwortung

für diese Aufgaben wird in Konsultation

mit dem Exekutivdirektor wahrgenommen.

(5) Das Personal der Organisation ist, unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 4, dem

Exekutivdirektor verantwortlich, der seinerseits

dem Rat verantwortlich ist.

(6) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal

nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Bei

Abfassung dieser Vorschriften nimmt der Rat

auf die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher

zwischenstaatlicher Organisationen Bedacht. Zu

Mitgliedern des Personals werden nach Möglichkeit

Staatsangehörige der Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder ernannt.

(7) Der Exekutivdirektor, der Verwalter und

die anderen Mitglieder des Personals dürfen nicht

an der Kakaoerzeugung, am Kakaohandel, Kakaotransport

oder an der Kakaowerbung finanziell

beteiligt sein.

(8) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen

der Exekutivdirektor, der Verwalter und die

anderen Mitglieder des Personals von keinem

Mitglied oder von keiner Stelle außerhalb der

Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die nur der Organisation verantwortlich

sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet

sich, den ausschließlich internationalen

Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors,

des Verwalters und des Personals zu

achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL V — PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 21

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge

zu schließen, bewegliches und unbewegliches

Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen

sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Die Regierung des Landes, in dem sich der

Sitz der Organisation befindet (im folgenden als

„Gastregierung" bezeichnet), schließt mit. der

Organisation so bald wie möglich nach Inkrafttreten

des vorliegenden Übereinkommens ein

vom Rat zu genehmigendes Abkommen über die

Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten

der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres

Personals und ihrer Sachverständigen sowie der

Vertreter der Mitglieder für die Zeit, in der sie

sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiete

der Gastregierung aufhalten.

(3) Das im Absatz 2 genannte Abkommen ist

von dem vorliegenden Übereinkommen unabhängig.

Es tritt jedoch außer Kraft

a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung

und der Organisation, oder

b) wenn der Sitz der Organisation aus dem

Gebiet der Gastregierung verlegt wird,

oder

c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

(4) Bis zum Inkrafttreten des im Absatz 2

genannten Abkommens gewährt die Gastregierung

Steuerfreiheit

a) für die von der Organisation an ihre Bediensteten,

die nicht Staatsangehörige des

Gastmitgliedes sind, gezahlten Bezüge, und

b) für die Vermögenswerte, Einkünfte und das

sonstige Eigentum der Organisation.

(5) Nach der Genehmigung durch den Rat des

im Absatz 2 genannten Abkommens kann die

Organisation mit einem oder mehreren anderen

Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Abkommen

über die Privilegien und Immunitäten

schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung

des vorliegenden Übereinkommens erforderlich

sein können.

KAPITEL VI — FINANZFRAGEN

Artikel 22

Finanzfragen

(1) Für die Verwaltung und Durchführung

dieses Übereinkommens werden zwei Konten

geführt, nämlich das Verwaltungs-Konto und das

Ausgleichsvorrats-Konto.

(2). Die erforderlichen Ausgaben für die Verwaltung

und Durchführung dieses Übereinkommens

mit Ausnahme jener Ausgaben, die auf die

Geschäftsvorgänge und Aufrechterhaltung des

gemäß Artikel 37 eingesetzten Ausgleichsvorrates

zurückzuführen sind, werden über das Verwaltungs-

Konto geführt und aus den gemäß Artikel

23 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder

bestritten. Beansprucht jedoch ein Mitglied

außerordentliche Dienstleistungen, so kann

der Rat von diesem Mitglied die Bezahlung dieser

Dienstleistungen verlangen.

(3) Alle Ausgaben, die auf die Geschäftsvorgänge

und Aufrechterhaltung des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel 37 Absatz 6 zurückzuführen

sind, werden auf dem Ausgleichsvorrats-Konto

geführt. Über die Haftung des Ausgleichsvorrats-

Kontos für andere als im Artikel 37 Absatz 6

angegebene Ausgaben entscheidet der Rat.

(4) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht

dem Quotenjahr.

(5) Die Ausgaben der Delegationen beim Rat,

beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees

des Rates oder des Exekutivkomitees werden

von den betreffenden Mitgliedern bestritten.

Artikel 23

Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes

und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres

genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan

der Organisation für das folgende Rechnungsjahr

und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes

zu diesem Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungs-

Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr

richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl

im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-

Haushaltsplanes für das betreffende

Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.

Bei der Festsetzung der Beiträge werden die

Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß der

zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes

oder die sich daraus ergebende Neuverteilung

der Stimmen außer Betracht bleibt.

(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das

der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der

Grundlage der diesem Mitglied zustehenden

Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr

verbleibenden Zeitraumes fest, ohne

jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für

die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu

ändern.

(4) Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht

Monate vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahres

in Kraft, so genehmigt der Rat bei

seiner ersten Tagung einen Verwaltungs-Haushaltsplan,

der nur den Zeitraum bis zum Beginn

des ersten vollen Rechnungsjahres umfaßt. Anderenfalls

umfaßt der erste Verwaltungs-Haushaltsplan

sowohl den anfänglichen Zeitraum als auch

das erste volle Rechnungsjahr.

Artikel 24

Beitragsleistung zum Verwaltungs-Haushaltsplan

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer

Währung zu entrichten, sind von

Devisen-Beschränkungen befreit und werden am

ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres

fällig.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung

zur Entrichtung seines vollen Beitrages zum

Verwaltungs-Haushaltsplan binnen fünf Monaten

nach Beginn des Rechnungsjahres nicht nach, so

ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, so

rasch wie möglich die Zahlung zu leisten. Hat das

Mitglied binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen

des Exekutivdirektors seinen Beitrag noch

nicht entrichtet, so wird diesem Mitglied sein

Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so

lange entzogen, bis es den vollen Beitrag geleistet

hat.

(3) Einem Mitglied, dem sein Stimmrecht nach

Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, werden

weder seine anderen Rechte entzogen noch wird

es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

befreit, es sei denn, der Rat beschließt

dies durch außerordentliche Abstimmung.

Es bleibt zur Entrichtung seines Beitrages und

Erfüllung anderer finanzieller Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen verpflichtet.

Artikel 25

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1) So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs

Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres,

wird die Aufstellung über die Rechnungslegung

der Organisation für dieses Rechnungsjahr und

die Bilanz bei Abschluß dieses Rechnungsjahres

für jedes im Artikel 22 Absatz 1 angeführte

Konto geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen

unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem

Ruf in Zusammenarbeit mit zwei hiefür befähigten

Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen,

von denen einer einem Ausfuhr-Mitglied und der

andere einem Einfuhr-Mitglied angehört und die

vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt werden.

Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen

werden von der Organisation nicht entschädigt.

(2) Die Bedingungen für die Bestellung des

unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem

Ruf sowie die der Prüfung zugrundeliegenden

Absichten und Ziele werden in den Vorschriften

der Organisation für Finanzfragen festgelegt.

Die geprüfte Aufstellung über die Rechnungslegung

der Organisation und die geprüfte

Bilanz werden dem Rat bei seiner nächsten

ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Eine Zusammenfassung über die geprüfte

Rechnungslegung und die Bilanz wird veröffentlicht.

KAPITEL VII — PREIS, QUOTEN, AUSGLEICHSVORRAT

UND VERWENDUNG

FÜR NICHT-HERKÖMMLICHE ZWECKE

Artikel 26

Durchführung dieses Übereinkommens

(1) Zur Förderung der Zielsetzung dieses

Übereinkommens treffen die Mitglieder Maßnahmen,

um den Preis von Kakaobohnen innerhalb

vereinbarter Preisgrenzen zu halten; zu

diesem Zweck werden unter der Aufsicht des

Rates ein System von Ausfuhrquoten und ein

Ausgleichsvorrat eingerichtet und Vorkehrungen

getroffen, um unter strenger Kontrolle Kakao,

der im Überschuß zu den Ausfuhrquoten, und

Kakaobohnen, die im Überschuß zum Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, für nicht-herkömmliche

Zwecke zu verwenden.

(2) Die Mitglieder gestalten ihre Handelspolitik

in der Weise, daß die Zielsetzung dieses Übereinkommens

erreicht werden kann.

Artikel 27

Konsultation und Zusammenarbeit mit der

Kakaowirtschaft

(1) Der Rat regt bei den Mitgliedern an, die

Meinungen von Sachverständigen in Kakaofragen

einzuholen.

(2) Die Mitglieder halten sich bei der Erfüllung

ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

an die bestehenden Handelswege und berücksichtigen

gebührend die berechtigten Interessen

der Kakaowirtschaft.

(3) Die Mitglieder greifen nicht in die Schiedsgerichtsbarkeit

von Handelsstreitigkeiten zwischen

Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn

Verträge auf Grund von Vorschriften, die zur

Durchführung dieses Übereinkommens erlassen

worden sind, nicht erfüllt werden können; sie

legen auch dem Abschluß von Schiedsgerichtsverfahren

keine Hindernisse in den Weg. Die

Verpflichtung der Mitglieder, die Bestimmungen

dieses Übereinkommens einzuhalten, wird in

solchen Fällen nicht als Begründung für die Nichteinhaltung

von Verträgen oder als Rechtfertigung

anerkannt.

Artikel 28

Tagespreis und Richtpreis

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird der Preis von Kakaobohnen durch Bezugnahme

auf einen Tagespreis und auf einen Richtpreis

bestimmt.

(2) Der Tagespreis ist vorbehaltlich des Absatzes

3 der täglich festgestellte Durchschnitt der

Notierungen von Kakaobohnen für die jeweils

nächsten drei laufenden Monate für Termingeschäfte

an der New Yorker Kakaobörse mittags

und am Londoner Kakaoterminmarkt bei Börsenschluß.

Die Londoner Preise werden in US-Cents

pro Pfund umgerechnet, wobei der tägliche

Wechselkurs für sechsmonatige Termingeschäfte

herangezogen wird, der in London bei Börsenschluß

veröffentlicht wird. Wenn Notierungen

auf nur einem dieser zwei Kakaomärkte zur Verfügung

stehen oder wenn die Londoner Börse

geschlossen ist, beschließt der Rat die anzuwendende

Berechnungsmethode. Der Zeitpunkt für

den Übergang zum nächsten dreimonatigen Zeitraum

ist der 15. desjenigen Monats, der dem

nächsten laufenden Fälligkeitsmonat unmittelbar

vorangeht.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

eine andere Berechnungsmethode des

Tagespreises beschließen, wenn er diese Methode

für befriedigender als die im Absatz 2 dargestellte

hält.

(4) Der Richtpreis ist der Durchschnitt der

Tagespreise während eines Zeitraumes von 15

aufeinanderfolgenden Markttagen oder für die

Zwecke des Artikels 34 Absatz 4 während eines

Zeitraumes von 22 aufeinanderfolgenden Markttagen.

Jeder Hinweis in diesem Übereinkommen,

daß der Richtpreis auf, unter oder über einem

bestimmten Niveau liegt, bedeutet, daß der

Durchschnitt der Tagespreise während des erforderlichen

Zeitraumes von aufeinanderfolgenden

Markttagen auf, unter oder über diesem

Niveau gelegen ist; der erforderliche Zeitraum

von aufeinanderfolgenden Markttagen beginnt

am ersten Tag, an dem der Tagespreis auf, unter

oder über diesem Niveau liegt.

Artikel 29

Preise

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird ein Mindestpreis für Kakaobohnen mit

23 US-Cents pro Pfund und ein Höchstpreis mit

32 US-Cents pro Pfund festgelegt.

(2) Vor dem Ende des zweiten Quotenjahres

überprüft der Rat diese Preise und kann sie

durch außerordentliche Abstimmung ändern; der

Abstand zwischen Mindestpreis und Höchstpreis

hat jedoch gleichzubleiben. Die Bestimmungen

des Artikels 75 sind bei Änderung von Preisen

gemäß diesem Absatz nicht anwendbar.

Artikel 30

Grundquoten

(1) Im ersten Quotenjahr erhält jedes in

Anlage A angeführte Ausfuhr-Mitglied die in

dieser Anlage festgesetzte Grundquote. Jene

Ausfuhr-Mitglieder, die weniger als 10.000 t

Konsumkakao erzeugen und in Anlage B enthalten

sind, erhalten keine Grundquote.

(2) Vor dem Beginn des zweiten Quotenjahres

werden die Grundquoten automatisch geprüft;

hiebei werden die von jedem Ausfuhr-Mitglied

in den drei unmittelbar vorangehenden Erntejahren,

für die dem Rat endgültige Erzeugungsziffern

zur Verfügung gestellt worden sind, erzeugten

Kakaomengen berücksichtigt; die neuen

Grundquoten, die für die verbleibende Geltungsdauer

des Übereinkommens anzuwenden sind,

werden auf folgender Grundlage berechnet

a) Ist für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste

jährliche Erzeugungsziffer während der drei

oben erwähnten vorangehenden Erntejahre

höher als die in der Anlage A festgesetzte

Erzeugungsziffer, so wird die höhere dieser

beiden zu vergleichenden Ziffern zur Berechnung

der neuen Grundquote herangezogen,

die für dieses Mitglied während der

restlichen Geltungsdauer dieses Übereinkommens

angewendet wird.

b) Liegt für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste

jährliche Erzeugungsziffer während der drei

oben erwähnten vorangehenden Erntejahre

mehr als 20 v. H. unter der in der Anlage A

festgesetzten Erzeugungsziffer, so wird die

niedrigere dieser beiden zu vergleichenden

Ziffern für die Berechnung der neuen

Grundquote herangezogen, die für dieses

Mitglied während der restlichen Geltungsdauer

dieses Übereinkommens angewendet

wird.

c) Fällt für ein Ausfuhr-Mitglied die höchste

jährliche Erzeugungsziffer während der drei

oben erwähnten vorangehenden Erntejahre

unter die in der Anlage A festgesetzte

Erzeugungsziffer ohne daß aber der Erzeugungsrückgang

mehr als 20 v. H. beträgt,

so wird die in Anlage A festgesetzte

Erzeugungsziffer zur Berechnung der neuen

Grundquote herangezogen, die für dieses

Mitglied während der restlichen Geltungsdauer

dieses Übereinkommens angewendet

wird.

(3) Der Rat ändert die in den Anlagen A und B

enthaltenen Listen, wenn die Entwicklung der

Erzeugung eines Ausfuhr-Mitgliedes dies erforderlich

macht.

Artikel 31

Jährliche Ausfuhrquoten

(1) Mindestens 40 Tage vor dem Beginn jedes

Quotenjahres nimmt der Rat durch außerordentliche

Abstimmung eine Schätzung des Weltbedarfes

an Kakao in diesem Quotenjahr samt einer

Schätzung der den jährlichen Ausfuhrquoten

nicht unterliegenden Ausfuhren an; dabei berücksichtigt

er alle bedeutsamen Umstände, wie die

vergangene Entwicklung der Vermahlung, die

langfristige Entwicklung des Verbrauches, die

möglichen Verkäufe des Ausgleichsvorrates, die

voraussichtlichen Lagerveränderungen, den gegenwärtigen

Marktpreis für Kakao und die Schätzung

der Erzeugung. Anhand dieser Schätzungen

setzt der Rat unverzüglich durch außerordentliche

Abstimmung jährliche Ausfuhrquoten der

Ausfuhr-Mitglieder für dieses Quotenjahr in der

in diesem Artikel dargestellten Weise fest.

(2) Kann der Rat mindestens 35 Tage vor Beginn

des Quotenjahres keine Einigung über jährliche

Ausfuhrquoten erzielen, so unterbreitet der

Exekutivdirektor dem Rat seinen eigenen Vorschlag.

Der Rat faßt unmittelbar darauf durch

außerordentliche Abstimmung über diesen Vorschlag

einen Beschluß. In jedem Fall setzt der Rat

die jährlichen Ausfuhrquoten wenigstens 30 Tage

vor Beginn des Quotenjahres fest.

(3) Die jährliche Ausfuhrquote entspricht anteilsmäßig

der im Artikel 30 geregelten Grundquote

für jedes Ausfuhr-Mitglied.

(4) Der Rat ermächtigt gegen Vorlage von

ihm befriedigend erscheinenden Nachweisen ein

Ausfuhr-Mitglied, das weniger als 10.000t in

einem beliebigen Quotenjahr erzeugt, in diesem

Jahr eine Menge auszuführen, die nicht größer

als seine tatsächliche für Ausfuhren verfügbare

Erzeugung ist.

Artikel 32

Anwendungsbereich der Quoten

(1) Die jährlichen Ausfuhrquoten umfassen

a) Die Kakaoausfuhren aus Ausfuhr-Mitgliedern;

b) Kakao aus dem laufenden Erntejahr, der

innerhalb der am Ende des Quotenjahres

geltenden Ausfuhrquote für die Ausfuhr

angemeldet, aber nach dem Quotenjahr versendet

worden ist; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß solche Ausfuhren nicht

später als am Ende des ersten Quartals des

darauffolgenden Quotenjahres durchgeführt

und vom Rat zu erlassenden Bedingungen

unterworfen werden.

(2) Zwecks Festlegung des Gegenwertes in

Bohnen für Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen

der Ausfuhr-Mitglieder und der ausführenden

Nichtmitglieder gelten folgende Umrechnungsfaktoren

Kakaobutter: 1,33; Kakaopreßkuchen

und Kakaopulver: 1,18; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen

1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls

bestimmen, daß auch andere kakaohaltige

Erzeugnisse Kakaoerzeugnisse sind. Die

Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse

als jene, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren

angeführt worden sind, werden

durch den Rat festgesetzt.

(3) Der Rat hält die Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen

durch Ausfuhr-Mitglieder und die

Einfuhren von Kakaoerzeugnissen durch ausführende

Nichtmitglieder auf der Grundlage der im

Artikel 48 erwähnten Dokumente unter ständiger

Beobachtung. Stellt der Rat fest, daß während

des Quotenjahres der Unterschied zwischen Ausfuhren

von Kakaopreßkuchen und/oder Kakaopulver

durch ein Ausfuhrland und seinen Ausfuhren

von Kakobutter auf Kosten des Kakaopreßkuchens

und/oder des Kakaopulvers, etwa

wegen vermehrter Verarbeitung im Extraktionsverfahren,

erheblich angestiegen ist, dann sind

folgende Umrechnungsfaktoren zur Festlegung

des Gegenwertes in Bohnen seiner Ausfuhr von

Kakaoerzeugnissen während dieses Quotenjahres

und/oder — wenn der Rat dies beschließt — in

einem folgenden Quotenjahr anzuwenden

Kakaobutter: 2,15; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen

1,25; Kakaopreßkuchen und

Kakaopulver: 0,30; hieraus ergibt sich eine Anpassung

des gemäß Artikel 38 . einzuhebenden

Beitrages. Diese Bestimmung wird jedoch nicht

angewendet, wenn die Ausfuhren anderer Erzeugnisse

als Kakaobutter wegen eines erhöhten

inländischen Verbrauches für Zwecke der menschlichen

Ernährung oder wegen anderer Gründe,

die von dem Ausfuhrland vorgebracht und vom

Rat als befriedigend und annehmbar betrachtet

werden, abnehmen.

(4) Lieferungen an den Verwalter des Ausgleichsvorrates

durch Ausfuhr-Mitglieder gemäß

Artikel 39 Absätze 2 und 3 und gemäß Artikel 45

Absatz 1 werden ebenso wie die Verwendung

von Kakao gemäß Artikel 45 Absatz 2 nicht auf

die Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.

(5) Hat sich der Rat überzeugt, daß Kakao von

Ausfuhr-Mitgliedern für humanitäre oder andere

nichtkommerzielle Zwecke ausgeführt worden ist,

so wird dieser Kakao nicht auf die Ausfuhrquoten

dieser Mitglieder angerechnet.

Artikel 33

Edelkakao

(1) Ungeachtet der Artikel 31 und 38 werden

die Bestimmungen dieses Übereinkommen betreffend

Ausfuhrquoten und Beiträge zur Finanzierung

des Ausgleichsvorrates nicht auf Edelkakao

aus einem im Absatz 1 der Anlage C angeführten

Ausfuhr-Mitglied angewendet, dessen

Erzeugung ausschließlich aus Edelkakao besteht.

(2) Absatz 1 wird auch für jene Ausfuhr-Mitglieder

angewendet, die im Absatz 2 der Anlage C

angeführt sind und deren Erzeugung zum Teil

aus Edelkakao besteht, und zwar auf den im

Absatz 2 der Anlage C angeführten Teil ihrer

Erzeugung. Hinsichtlich des verbleibenden Teiles

werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens

betreffend Ausfuhrquoten und Beiträge

zur Finanzierung des Ausgleichsvorrates sowie

andere Beschränkungen dieses Übereinkommens

angewendet.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Anlage C ändern.

(4) Stellt der Rat fest, daß die Erzeugung oder

die Ausfuhr der in der Anlage C enthaltenen

Länder stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete

Schritte, um sicherzustellen, daß kein

Mißbrauch oder keine Umgehung dieses Übereinkommens

stattfindet.

(5) Jedes in der Anlage C angeführte Ausfuhr-

Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom

Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,

bevor die Ausfuhr von Edelkakao aus

seinem Gebiet gestattet wird. Jedes Einfuhr-

Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom

Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,

bevor die Einfuhr von Edelkakao in

sein Gebiet gestattet wird.

Artikel 34

Anwendung und Anpassung der jährlichen

Ausfuhrquoten

(1) Der Rat verfolgt die Marktlage und tritt,

wann immer es die Umstände erfordern, zusammen.

(2) Die folgenden Quoten haben Gültigkeit,

sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung

beschließt, sie zu erhöhen oder zu

kürzen

a) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

und unter oder beim Mindestpreis plus

1 US-Cent pro Pfund, dann betragen die

geltenden Ausfuhrquoten 90 v. H. der

jährlichen Ausfuhrquoten.

b) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 1 und unter oder beim Mindestpreis

plus 3 US-Cents pro Pfund, dann betragen

die geltenden Ausfuhrquoten 95 v. H. der

jährlichen Ausfuhrquoten.

c) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 3 und unter oder beim Mindestpreis

plus 4½ US-Cents pro Pfund, dann betragen

die geltenden Ausfuhrquoten

100 v. H. der jährlichen Ausfuhrquoten.

d) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 4½ und unter oder beim Mindestpreis

plus 6 US-Cents pro Pfund, dann betragen

die geltenden Ausfuhrquoten 105 v. H. der

jährlichen Ausfuhrquoten.

(3) Hinsichtlich der Quotenkürzungen, die

gemäß Absatz 2 durchgeführt worden sind, kann

der Rat durch außerordentliche Abstimmung

beschließen, daß solche Kürzungen auf ein Preisniveau

zurückgeführt werden, das höher ist als

das in diesem Absatz festgesetzte, vorausgesetzt,

daß sich ein solches höheres Preisniveau innerhalb

der Preiszone befindet, innerhalb der die wiederhergestellte

Quote wirksam ist.

(4) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 6 US-Cents pro Pfund, dann werden die

geltenden Ausfuhrquoten zeitweilig aufgehoben,

es sei denn, der Rat faßt durch außerordentliche

Abstimmung einen anderen Beschluß. Gemäß den

Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 muß zur

Feststellung, daß der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 6 US-Cents pro Pfund liegt, der

Durchschnitt der Tagespreise während eines Zeitraumes

von 22 aufeinanderfolgenden Markttagen

über dem Mindestpreis plus 6 US-Cents pro

Pfund gelegen gewesen sein. Sobald die Ausfuhrquoten

zeitweilig aufgehoben worden sind, wird

zur Feststellung, daß der Richtpreis auf oder

unter den Mindestpreis plus 6 US-Cents pro

Pfund gefallen ist, ein gleich langer Zeitraum

herangezogen.

(5) Liegt der Richtpreis beim Mindestpreis plus

8 US-Cents pro Pfund, so beginnt der Verwalter

des Ausgleichsvorrates mit Verkäufen aus dem

Ausgleichsvorrat gemäß den Bestimmungen des

Artikels 40, es sei denn, der Rat beschließt durch

außerordentliche Abstimmung anderweitig.

(6) Erreicht der Richtpreis den Höchstpreis,

dann finden Pflichtverkäufe aus dem Ausgleichsvorrat

unter den im Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen

Bedingungen statt.

(7) Fällt der Richtpreis auf den Mindestpreis,

dann tritt der Rat innerhalb von vier Arbeitstagen

zur Prüfung der Marktlage zusammen und

beschließt durch außerordentliche Abstimmung

über weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

des Mindestpreises.

(8) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,

dann tritt der Rat innerhalb von vier Arbeitstagen

zur Prüfung der Marktlage zusammen und

beschließt durch außerordentliche Abstimmung

über weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

des Höchstpreises.

(9) Während der letzten 45 Tage des Quotenjahres

findet keine Einführung von Ausfuhrquoten

oder Kürzung geltender Ausfuhrquoten

statt, es sei denn, der Rat beschließt durch

außerordentliche Abstimmung anderweitig.

Artikel 35

Einhaltung der Ausfuhrquoten

(1) Die Miglieder treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung der

von ihnen in diesem Übereinkommen hinsichtlich

der Ausfuhrquoten übernommenen Verpflichtungen

zu gewährleisten. Der Rat kann

Mitglieder dazu auffordern, nötigenfalls zusätzliche

Maßnahmen für die wirksame Durchführung

des Ausfuhrquotensystems zu treffen; diese

Maßnahmen können das Erlassen von Vorschriften

der Ausfuhr-Mitglieder einschließen, die die

Anmeldung ihres gesamten für die Ausfuhr

innerhalb der geltenden Ausfuhrquote bestimmten

Kakaos vorsehen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,

ihre Verkäufe in der Weise zu regeln, daß eine

ordnungsgemäße Vermarktung stattfindet und

daß sie in der Lage sind, jederzeit ihre geltenden

Ausfuhrquoten einzuhalten. Keinesfalls wird ein

Ausfuhr-Mitglied während der ersten zwei Quartale

mehr als 85 v. H. und während der ersten

drei Quartale mehr als 90 v. H. seiner jährlichen

gemäß Artikel 31 festgelegten Ausfuhrquote ausführen.

(3) Jedes Ausfuhr-Mitglied verpflichtet sich,

dafür zu sorgen, daß der Umfang seiner Kakaoausfuhr

seine geltende Ausfuhrquote nicht überschreitet.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

geltende Ausfuhrquote um weniger als 1 v. H.

seiner jährlichen Ausfuhrquote, so gilt dies nicht

als Verletzung von Absatz 3. Jede solche Überschreitung

wird aber von der geltenden Ausfuhrquote

des betreffenden Mitgliedes im folgenden

Quotenjahr abgezogen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

geltende Ausfuhrquote zum ersten Mal über die

im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze hinaus,

so hat dieses Mitglied — sofern der Rat nicht

anderweitig beschließt — innerhalb von drei

Monaten, nachdem der Rat hievon Kenntnis

erlangt hat, eine der Überschreitung entsprechende

Menge an den Ausgleichsvorrat zu verkaufen.

Diese Menge wird von seiner geltenden

Ausfuhrquote für das Quotenjahr automatisch

abgezogen, das unmittelbar auf das Quotenjahr

folgt, in dem die Verletzung stattfand. Verkäufe

an den Ausgleichsvorrat nach diesem Absatz

werden gemäß Artikel 39 Absätze 5 und 6 durchgeführt.

(6) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied zum

zweiten Mal oder öfter seine geltende Ausfuhrquote

über die im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze

hinaus, so hat dieses Mitglied — sofern

der Rat nicht anderweitig beschließt — innerhalb

von drei Monaten, nachdem der Rat hievon

Kenntnis erlangt hat, die doppelte Menge der

Überschreitung an den Ausgleichsvorrat zu verkaufen.

Diese Menge wird von seiner geltenden

Ausfuhrquote für das Quotenjahr automatisch

abgezogen, das unmittelbar auf das Quotenjahr

folgt, in dem die Verletzung stattfand. Verkäufe

an den Ausgleichsvorrat nach diesem Absatz

werden gemäß Artikel 39 Absätze 5 und 6 durchgeführt.

(7) Die gemäß den Absätzen 5 und 6 getroffenen

Maßnahmen lassen die Bestimmungen des

Kapitels XV unberührt.

(8) Bestimmt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten

gemäß Artikel 31, so kann er durch

außerordentliche Abstimmung beschließen, daß

vierteljährliche Ausfuhrquoten festgesetzt werden.

Er erläßt gleichzeitig die Bestimmungen für

die Handhabung und Beseitigung dieser vierteljährlichen

Ausfuhrquoten. Bei der Festlegung solcher

Bestimmungen berücksichtigt der Rat die

Erzeugungsstruktur jedes Ausfuhr-Mitgliedes.

(9) Kann eine Einführung oder Kürzung von

Ausfuhrquoten während des laufenden Quotenjahres

nicht vollständig eingehalten werden, weil

im guten Glauben eingegangene Verträge bestehen,

die im Rahmen von zur Zeit der Vertragsabschlüsse

geltenden Ausfuhrquoten oder zu einer

Zeit geschlossen wurden, als die Ausfuhrquoten

zeitweilig aufgehoben waren, so wird eine Anpassung

der geltenden Ausfuhrquoten des darauffolgenden

Quotenjahres vorgenommen. Der Rat

kann die Vorlage von Nachweisen über solche

Verträge verlangen.

(10) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Rat

jede ihnen allenfalls zukommende Information

über Verletzungen dieses Übereinkommens oder

der vom Rat erlassenen Bestimmungen oder Vorschriften

unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 36

Neuverteilung von Fehlbeständen

(1) So bald wie möglich und jedenfalls vor

Ende Mai eines jeden Quotenjahres notifiziert

jedes Ausfuhr-Mitglied dem Rat, in welchem

Ausmaß und aus welchen Gründen es erwartet,

daß es entweder seine ganze geltende Quote nicht

voll ausnützen oder daß es einen über diese

Quote hinausgehenden Überschuß besitzen wird.

Auf Grund dieser Notifikationen und Erklärungen

nimmt der Exekutivdirektor eine Neuverteilung

der Fehlbestände unter den Ausfuhr-

Mitgliedern gemäß den Bestimmungen vor, die

der Rat über die Bedingungen, den Zeitpunkt

und die Art und Weise einer solchen Neuverteilung

erläßt, es sei denn, der Rat beschließt unter

Berücksichtigung der Marktlage durch außerordentliche

Abstimmung anderweitig. Diese Vorschriften

werden Bestimmungen enthalten, die

die Art und Weise regeln, in der Kürzungen gemäß

Artikel 35 Absätze 5 und 6 behandelt werden.

(2) Für Ausfuhr-Mitglieder, die wegen des

Zeitpunktes der Einbringung ihrer Haupternte

nicht in der Lage sind, dem Rat ihre erwarteten

Fehlbestände oder Überschüsse vor Ende Mai

zu notifizieren, wird die Frist für die Notifizierung

von Fehlbeständen oder Überschüssen bis

Mitte Juli erstreckt. Die für diese Fristerstreckung

in Frage kommenden Ausfuhrländer sind in der

Anlage E angeführt.

Artikel 37

Einrichtung und Finanzierung des Ausgleichsvorrates

(1) Hiemit wird eine Vereinbarung betreffend

einen Ausgleichsvorrat getroffen.

(2) Der Ausgleichsvorrat kauft und lagert nur

Kakaobohnen; sein Höchstumfang beträgt

250.000 t.

(3) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates ist

gemäß den vom Rat angenommenen Bestimmungen

für die Handhabung des Ausgleichsvorrates,

für Einkäufe, Verkäufe, Erhaltung der Lager an

Kakaobohnen in gutem Zustand und — ohne

Marktrisken einzugehen — für den Austausch

von Kakaobohnenpartien nach den entsprechenden

Bestimmungen dieses Übereinkommens verantwortlich.

(4) Zur Finanzierung seiner Tätigkeit erhält

der Ausgleichsvorrat vom Beginn des ersten

Quotenjahres nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

an ein regelmäßiges Einkommen in

Form von Beiträgen, mit denen Kakao gemäß

den Bestimmungen des Artikels-38 belastet wird.

Verfügt der Rat jedoch über andere Einnahmsquellen,

so kann er einen anderen Zeitpunkt für

die Einführung der Beitragsleistung beschließen.

(5) Erscheinen die Einkünfte des Ausgleichsvorrates

aus Beiträgen zu irgend einem Zeitpunkt

zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit unzureichend,

so kann der Rat durch außerordentliche

Abstimmung Kredite aus geeigneten Quellen

einschließlich der Regierung der Mitgliedsländer

in frei konvertierbarer Währung aufnehmen. Solche

Kredite werden aus den Einnahmen der Beiträge,

dem Verkauf von Kakaobohnen aus dem

Ausgleichsvorrat und — falls vorhanden — durch

verschiedene Einkünfte des Ausgleichsvorrates zurückgezahlt.

Die einzelnen Mitglieder der Organisation

sind für die Rückzahlung derartiger

Kredite nicht verantwortlich.

(6) Die Kosten für die Handhabung und Aufrechterhaltung

des Ausgleichsvorrates einschließlich

a) der Besoldung des Verwalters und des Personals,

die den Ausgleichsvorrat handhaben

und aufrecht erhalten, der Kosten der Organisation

für Verwaltung und Kontrolle der

Einhebung der Beiträge sowie der Zinsen

oder Kapitalkosten für vom Rat aufgenommene

Beträge und

b) anderer Kosten wie etwa der Kosten für

Beförderung und Versicherung vom Ort

der f. o. b.-Lieferung zum Lagerort des

Ausgleichsvorrates, der Lagerung einschließlich

der Desinfektion, der Umschlagspesen,

der Versicherung, Verwaltung, Beaufsichtigung

und aller Ausgaben im Zusammenhang

mit dem Austausch von Kakaobohnenpartien

zur Erhaltung ihres Zustandes und

ihres Wertes

werden aus den regelmäßigen Einkünften aus

Beiträgen oder Krediten gemäß Absatz 5 oder

aus dem Erlös des Wiederverkaufes gemäß Artikel

39 Absatz 5 bestritten.

Artikel 38

Beiträge für die Finanzierung des Ausgleichsvorrates

(1) Der Beitrag, der den Kakao entweder bei

der ersten Ausfuhr durch ein Mitglied oder bei

der ersten Einfuhr durch ein Mitglied belastet,

beträgt höchstens 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen

und wird für Kakaoprodukte gemäß

Artikel 32 Absätze 2 und 3 anteilsmäßig bestimmt.

Der Beitrag wird jedenfalls nur einmal

eingehoben. In den ersten beiden Quotenjahren,

für die der Beitrag zu leisten ist, beträgt der

Beitragssatz 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen

und wird für Kakaoprodukte gemäß Artikel 32

Absätze 2 und 3 anteilsmäßig bestimmt. Für die

darauf folgende Zeit kann der Rat durch außerordentliche

Abstimmung einen niedrigeren Beitragssatz

in Anbetracht der finanziellen Mittel

und Verpflichtungen der Organisation in bezug

auf den Ausgleichsvorrat festsetzen. Wird keine

derartige Festsetzung vorgenommen, so bleibt der

geltende Beitragssatz aufrecht. Beschließt der Rat

durch außerordentliche Abstimmung, daß genügend

Kapital für die Handhabung des Ausgleichsvorrates

und für die Erfüllung der finanziellen

Verpflichtungen der Organisation in bezug auf

den Ausgleichsvorrat angesammelt worden ist, so

wird die weitere Beitragsleistung eingestellt.

(2) Der Rat gibt gemäß den von ihm zu erlassenden

Bestimmungen Beitragszeugnisse aus.

Diese Bestimmungen berücksichtigen die Interessen

des Kakaohandels und enthalten unter anderem

die Möglichkeit zur Heranziehung von Maklern,

die Ausstellung von Dokumenten gegen

Beitragsleistung und die Entrichtung der Beiträge

innerhalb einer gewissen Frist.

(3) Beiträge gemäß diesem Artikel sind in frei

konvertierbarer Währung zahlbar und von

Devisenbeschränkungen befreit.

(4) Der Inhalt dieses Artikels beeinträchtigt

nicht das Recht der Käufer oder Verkäufer, die

Zahlungsbedingungen für Kakaolieferungen durch

Vereinbarung untereinander zu regeln.

Artikel 39

Käufe durch den Ausgleichsvorrat

(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird der

Höchstumfang des Ausgleichsvorrates von

250.000 t in einzelne Lieferrechte für alle Ausfuhr-

Mitglieder im Verhältnis ihrer Grundquote

gemäß Artikel 30 aufgeteilt.

(2) Werden die jährlichen Ausfuhrquoten gemäß

Artikel 34 gekürzt, so erstellt jedes Ausfuhr-

Mitglied unverzüglich dem Verwalter des

Ausgleichsvorrates ein Verkaufsangebot; der Verwalter

schließt innerhalb von zehn Tagen nach

der Quotenkürzung mit jedem Ausfuhr-Mitglied

einen Vertrag, wonach er eine Menge Kakaobohnen

kauft, die der Quotenkürzung dieses

Mitgliedes entspricht.

(3) Spätestens mit Ende des Erntejahres notifiziert

jedes Ausfuhr-Mitglied dem Verwalter

jeden Überschuß seiner Erzeugung gegenüber seiner

am Ende des Quotenjahres geltenden Ausfuhrquote

und die für den Eigenverbrauch benötigte

Menge Kakaobohnen. Jedes Ausfuhr-Mitglied,

das einen Überschuß notifiziert, erstellt

unverzüglich dem Verwalter ein Verkaufsangebot;

der Verwalter schließt innerhalb von zehn

Tagen nach der Notifikation einen Vertrag, wonach

er von diesem Ausfuhr-Mitglied alle Mengen

Kakaobohnen kauft, die: über die am Ende

des Quotenjahres geltende Ausfuhrquote dieses

Mitgliedes hinaus erzeugt worden und nicht bereits

gemäß Absatz 2 gekauft worden sind; der

Anteil der für den Eigenverbrauch benötigten

Erzeugung wird vorher abgezogen.

(4) Der Verwalter kauft nur Kakaobohnen

von anerkannten marktgerechten Standardqualitäten

in Mengen von mindestens 100 t.

(5) Beim Ankauf von Kakaobohnen von Ausfuhr-

Mitgliedern gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels leistet der Verwalter vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 6

a) eine Anzahlung von 10 US-Cents pro

Pfund f. o. b. bei Lieferung der Kakaobohnen;

jedoch kann der Rat am Ende

des betreffenden Quotenjahres über Empfehlung

des Verwalters unter Berücksichtigung

der gegenwärtigen und voraussichtlichen

Finanzlage des Ausgleichsvorrates beschließen,

daß die Anzahlung um höchstens

5 US-Cents pro Pfund erhöht wird. Der

Verwalter kann gemäß den in Ausführung

des Artikels 37 Absatz 3 genehmigten Bestimmungen

für einzelne Kakaobohnenpartien

entsprechend ihrer Qualität oder ihrem

Zustand weniger als den vollen Zuschlag

bezahlen.

b) bei Verkauf der Kakaobohnen durch den

Ausgleichsvorrat eine zusätzliche Zahlung

in der Höhe des Verkaufserlöses abzüglich

der gemäß lit. a geleisteten Anzahlung sowie

der Kosten für Beförderung und Versicherung

vom Ort der f. o. b.-Lieferung

zum Lagerort des Ausgleichsvorrates, der

Lagerkosten und Umschlagspesen und,

wenn solche aufgelaufen sind, der Kosten

für einen allenfalls erforderlichen Austausch

von Kakaobohnenpartien zur Erhaltung

ihres Zustandes und ihres Wertes.

(6) Hat ein Mitglied dem Verwalter bereits

eine Menge Kakaobohnen verkauft, die dem ihm

gemäß Absatz 1 zustehenden Lieferrecht entspricht,

so zahlt der Verwalter für weitere Käufe

im Zeitpunkt der Lieferung nur den Preis, der

durch den Absatz von Kakaobohnen für nicht

herkömmliche Zwecke erzielt werden würde.

Werden Kakaobohnen, die gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes gekauft worden sind,

in der Folge gemäß den Bestimmungen des Artikels

40 wieder verkauft, dann leistet der Verwalter

an das betreffende Ausfuhr-Mitglied eine zusätzliche

Zahlung; diese entspricht dem Erlös des

Wiederverkaufs abzüglich der bereits gemäß diesem

Absatz geleisteten Zahlung und der Kosten

für die Beförderung und die Versicherung vom

Ort der f. o. b.-Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates,

der Kosten für die Lagerung, für

die Umschlagspesen und, wenn solche aufgelaufen

sind, der allenfalls erforderlichen Kosten für

den Austausch von Kakaobohnenpartien zur Erhaltung

ihres Zustandes und ihres Wertes.

(7) Werden dem Verwalter Kakaobohnen gemäß

Absatz 2 verkauft, so hat der Vertrag eine

Bestimmung zu enthalten, die es dem Ausfuhr-

Mitglied gestattet, den Vertrag vor Auslieferung

der. Kakaobohnen zur Gänze oder teilweise rückgängig

zu machen,

a) wenn im weiteren Verlauf desselben Quotenjahres

die Quotenkürzung, die den Verkauf

verursachte, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 34 aufgehoben wird, oder

b) soweit die Erzeugung sich im selben Quotenjahr

nach Durchführung dieser Verkäufe

als unzureichend erweist, die geltende Ausfuhrquote

des Mitgliedes zu erfüllen.

(8) Kaufverträge gemäß diesem Artikel haben

die Lieferung innerhalb einer im Vertrag festzulegenden

Zeitspanne vorzusehen, spätestens

aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des

Quotenjahres.

(9) a) Der Verwalter unterrichtet den Rat fortlaufend

über die Finanzlage des Ausgleichsvorrates.

Er fordert den Exekutivdirektor

zur Einberufung einer Sondertagung des

Rates auf, wenn er der Ansicht ist, daß die

Mittel für die Bezahlung der Kakaobohnen,

mit deren Angebot er während des laufenden

Quotenjahres rechnet, nicht ausreichen.

b) Findet der Rat keine andere durchführbare

Lösung, so kann er durch außerordentliche

Abstimmung Käufe gemäß Absätze 2, 3

und 6 so lange zeitweilig einstellen oder einschränken,

bis er die Finanzlage klären kann.

(10) Der Verwalter wird geeignete Aufzeichnungen

führen, die es ihm ermöglichen, seine

Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Artikel 40

Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat zur Verhinderung

der Überschreitung des Höchstpreises

(1) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates

nimmt Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat gemäß

Artikel 34 Absätze 5 und 6 in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen dieses Artikels vor;

a) Verkäufe erfolgen zu den geltenden Marktpreisen;

b) sobald die Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat

gemäß Artikel 34 Absatz 5 beginnen,

bietet der Verwalter weiterhin Kakaobohnen

zum Verkauf an, bis

i) der Richtpreis auf den Mindestpreis

plus 8 US-Cents pro Pfund sinkt, oder

ii) er alle ihm zur Verfügung stehenden

Vorräte von Kakaobohnen erschöpft

hat, oder

iii) der Rat, wenn der Richtpreis zwischen

dem Mindestpreis plus 8 US-Cents pro

Pfund und dem Höchstpreis liegt,

durch außerordentliche Abstimmung

eine andere Entscheidung trifft;

c) liegt der Richtpreis bei oder über dem

Höchstpreis, so bietet der Verwalter weiterhin

Kakaobohnen zum Verkauf an, bis der

Richtpreis auf den Höchstpreis sinkt oder

bis er alle ihm zur Verfügung stehenden

Kakaobohnen-Vorräte erschöpft hat, je

nachdem, welcher Fall früher eintritt.

(2) Bei der Durchführung von Verkäufen nach

Absatz 1 verkauft der Verwalter gemäß Bestimmungen,

die vom Rat beschlossen worden sind,

über die üblichen Handelswege in den Mitgliedsländern

an Firmen und Organisationen, die sich

mit dem Handel oder der Verarbeitung von

Kakao befassen, zum Zwecke der späteren Verarbeitung.

(3) Die Annehmbarkeit des Preisangebotes vorausgesetzt,

räumt der Verwalter bei der Durchführung

von Verkäufen gemäß Absatz 1 den

Käufern in Mitgliedsländern ein Vorkaufsrecht

gegenüber Käufern in Nichtmitgliedsländern ein.

Artikel 41

Rücknahme von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat

(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels

40 kann ein Ausfuhr-Mitglied, das wegen

eines Ernteausfalles seine Quote während eines

Quotenjahres nicht erfüllen kann, beim Rat die

Genehmigung zur Rücknahme aller oder eines

Teiles seiner vom Verwalter des Ausgleichsvorrates

während des vorangehenden Quotenjahres

gekauften und noch unverkauft auf Lager gehaltenen

Kakaobohnen beantragen; dies gilt für

die Menge, um die seine geltende Ausfuhrquote

die Erzeugung in diesem Quotenjahr überschreitet.

Das betreffende Ausfuhr-Mitglied ersetzt dem

Verwalter bei Freigabe der Kakaobohnen die in

bezug auf diese Kakaobohnen aufgelaufenen

Kosten, die die Anzahlung, die Kosten für Beförderung

und Versicherung vom Ort der f. o. b.-

Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates,

die Lagerung und die Umschlagspesen beinhalten.

(2) Der Rat erläßt Bestimmungen für die Rücknahme

von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat

gemäß Absatz 1.

Artikel 42

Änderungen der Wechselkurse

Der Exekutivdirektor beruft innerhalb von

höchstens vier Arbeitstagen eine Sondertagung

des Rates ein, sobald eine Änderung in der Parität

des US-Dollars oder des Pfund Sterling eintritt

oder die Wechselkurse für eine dieser Währungen

nicht innerhalb der international vorgeschriebenen

Bandbreiten gehalten werden. Bis zu

dieser Sondertagung treffen der Exekutivdirektor

und der Verwalter des Ausgleichsvorrates die

ihnen notwendig erscheinenden Übergangsmaßnahmen.

Insbesondere können sie nach Konsultationen

mit dem Vorsitzenden des Rates die

Tätigkeit des Ausgleichsvorrates zeitweilig einschränken

oder einstellen. Nach Erörterung der

Umstände einschließlich einer Prüfung der allenfalls

vom Exekutivdirektor und vom Verwalter

getroffenen Übergangsmaßnahmen und der möglichen

Auswirkungen einer Änderung der Parität

einer Währung oder der oben erwähnten Wechselkursänderungen

auf die wirksame Handhabung

dieses Übereinkommens kann der Rat mit außerordentlicher

Abstimmung; alle notwendigen Abhilfemaßnahmen

treffen.

Artikel 43

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

(1) Soll dieses Übereinkommen durch ein neues

Übereinkommen ersetzt werden, das Bestimmungen

bezüglich des Ausgleichsvorrates enthält, so

trifft der Rat ihm angemessen erscheinende Vorkehrungen

betreffend die Fortsetzung der Tätigkeit

des Ausgleichsvorrates.

(2) Endet dieses Übereinkommen, ohne durch

ein neues Übereinkommen ersetzt zu werden,

das Bestimmungen bezüglich des Ausgleichsvorrates

enthält, so werden die folgenden Bestimmungen

angewendet

a) Es werden keine weiteren Kaufverträge für

Kakaobohnen für den Ausgleichsvorrat geschlossen.

Der Verwalter des Ausgleichsvorrates

verfügt über den Ausgleichsvorrat

unter Berücksichtigung der herrschenden

Marktbedingungen gemäß den vom Rat bei

Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch

außerordentliche Abstimmung festgelegten

Bestimmungen, es sei denn, der Rat ändert

diese Bestimmungen vor Beendigung dieses

Übereinkommens durch außerordentliche

Abstimmung. Der Verwalter behält das

Recht, jederzeit während der Liquidierung

Kakaobohnen zur Deckung der Liquidierungskosten

zu verkaufen.

b) Der Erlös aus Verkäufen und die auf dem

Konto des Ausgleichsvorrates vorhandenen

Mittel werden in der folgenden Reihenfolge

zur Begleichung folgender Verbindlichkeiten

verwendet

i) Der Liquidierungskosten;

ii) aller offenen Zahlungen für Kredite,

die durch die Organisation oder auf

ihre Rechnung hinsichtlich des Ausgleichsvorrates

aufgenommen worden

sind einschließlich der Zinsen;

iii) aller offenen zusätzlichen Zahlungen

gemäß Artikel 39.

c) Alle Beträge, die nach Leistung der Zahlungen

gemäß lit. b überbleiben, werden den

betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern im Verhältnis

ihrer Ausfuhren, für die der Beitrag

gezahlt worden ist, ausgezahlt.

Artikel 44

Sicherstellung der Versorgung

Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, im

Rahmen dieses Übereinkommens eine Verkaufs- und

Ausfuhrpolitik zu verfolgen, die das Angebot

an. Kakao nicht künstlich einschränkt und die

eine regelmäßige Lieferung von Kakao an Importeure

in den Mitgliedsländern gewährleistet. Liegt

der Preis über dem Höchstpreis, so bevorzugen

die Ausfuhr-Mitglieder, wenn sie Kakao zum

Verkauf anbieten, Importeure in Mitgliedsländern

gegenüber Importeuren in Nichtmitgliedsländern.

Artikel 45

Verwendung für nicht-herkömmliche Zwecke

(1) Übersteigt die Menge der vom Verwalter

des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel 39 gelagerten

Kakaobohnen den Höchstumfang des Ausgleichsvorrates,

so veräußert der Verwalter zu

vom Rat festgelegten Bedingungen diesen Kakaobohnenüberschuß

zur Verwendung für nichtherkömmliche

Zwecke. Diese Bedingungen werden

unter anderem so abgefaßt, daß sie gewährleisten,

daß der Kakao nicht neuerlich in den

üblichen Kakaomarkt Eingang findet. Jedes Mitglied

arbeitet in diesem Belang möglichst weitgehend

mit dem Rat zusammen.

(2) An Stelle des Verkaufes von Kakaobohnen

an den Verwalter bei Erreichung des Höchstumfanges

des Ausgleichsvorrates kann ein Ausfuhr-

Mitglied unter Aufsicht des Rates seinen Kakaoüberschuß

im eigenen Lande für nicht-herkömmliche

Zwecke verwenden.

(3) Erhält der Rat Kenntnis von einem mit

diesem Übereinkommen nicht im Einklang stehenden

Fall der Verwendung einschließlich von

Fällen, in denen für nicht-herkömmliche Zwecke

bestimmter Kakao wieder auf den Markt gelangt,

so beschließt der Rat so bald wie möglich, welche

Maßnahmen zur Behebung dieser Umstände zu

treffen sind.

KAPITEL VIII — MELDUNG VON EIN UND

AUSFUHREN, AUFZEICHNUNG ÜBER DIE

EINHALTUNG DER QUOTEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 46

Meldung der Ausfuhren und Aufzeichnung über

die Einhaltung der Quoten

(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen

führt der Exekutivdirektor für jedes Aus-

fuhr-Mitglied ein Verzeichnis über die jährliche

Ausfuhrquote und ihre Anpassungen. Er trägt

darin die quotengebundenen, von einem Mitglied

vorgenommenen Ausfuhren ein, so daß die Ausnützung

der Quote durch jedes Ausfuhrland auf

dem neuesten Stand gehalten wird.

(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Ausfuhr-

Mitglied dem Exekutivdirektor in Abständen,

die der Rat festlegen kann, die Gesamtmenge

der eingetragenen Ausfuhren samt anderen vom

Rat allenfalls vorgeschriebenen Angaben. Diese

Mitteilungen werden am Ende jedes Monates

veröffentlicht.

(3) Nicht quotengebundene Ausfuhren werden

gesondert aufgezeichnet.

Artikel 47

Meldung der Ein- und Ausfuhren

(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen

führt der Exekutivdirektor Aufzeichnungen

über die Einfuhren der Mitglieder und

über die Ausfuhren der Einfuhr-Mitglieder.

(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied

dem Exekutivdirektor die Gesamtmenge seiner

Einfuhren und jedes Einfuhr-Mitglied die Gesamtmenge

seiner Ausfuhren samt anderen vom

Rat allenfalls vorgeschriebenen Angaben in Abständen,

die der Rat festlegen kann. Diese Mitteilungen

werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.

(3) Einfuhren, die gemäß diesem Übereinkommen

nicht auf Ausfuhrquoten angerechnet werden,

werden gesondert aufgezeichnet.

Artikel 48

Kontrollmaßnahmen

(1) Jedes Kakao ausführende Mitglied verlangt,

bevor es die Versendung von Kakao aus

seinem Zollgebiet gestattet, die Vorlage eines

gültigen Beitragszeugnisses oder eines anderen

vom Rat genehmigten Kontrolldokumentes.

Jedes Kakao einführende Mitglied verlangt, bevor

es die Einfuhr von Kakao von einem Mitglied

oder Nichtmitglied in sein Zollgebiet gestattet,

die Vorlage eines gültigen Beitragszeugnisses

oder eines anderen vom Rat genehmigten

Kontrolldokumentes.

(2) Für gemäß den Bestimmungen des Artikels

32 Absätze 4 und 5 ausgeführten Kakao

sind Beitragszeugnisse nicht erforderlich. Der Rat

trifft Vorkehrungen für die Ausgabe geeigneter

Kontrolldokumente zur Deckung solcher Sendungen.

(3) Beitragszeugnisse oder andere vom Rat

genehmigte Kontrolldokumente werden für

Kakaolieferungen, ohne Rücksicht, in welchem

Zeitraum diese erfolgen, über die für diesen

Zeitraum genehmigten Ausfuhren hinaus nicht

ausgegeben.

(4) Der Rat erläßt durch außerordentliche Abstimmung

die Bestimmungen, die er hinsichtlich

der Beitragszeugnisse und der anderen vom Rat

genehmigten Kontrolldokumente für notwendig

hält.

(5) Der Rat erläßt für Edelkakao unter Berücksichtigung

aller maßgeblichen Umstände die Bestimmungen,

die er zur Vereinfachung des Verfahrens

für vom Rat genehmigte Kontrolldokumente

für notwendig hält.

KAPITEL IX — ERZEUGUNG UND VORRÄTE

Artikel 49

Erzeugung und Vorräte

(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,

die Erzeugung in einem vernünftigen

Gleichgewicht mit dem Verbrauch zu halten und

arbeiten zur Erreichung dieses Zieles mit dem

Rat zusammen.

(2) Jedes Erzeuger-Mitglied kann ein Programm

zur Anpassung seiner Erzeugung entwickeln,

damit das im Absatz 1 dargestellte Ziel

erreicht werden kann. Jedes betreffende Erzeuger-

Mitglied ist für die Politik und das Verfahren,

die es zur Erreichung dieses Zieles anwendet,

verantwortlich.

(3) Der Rat prüft jährlich das Ausmaß der in

der Welt gehaltenen Vorräte und gibt die auf

dieser Überprüfung beruhenden erforderlichen

Empfehlungen.

(4) Der Rat trifft auf seiner ersten Tagung

Maßnahmen, um ein Programm für die Sammlung

von Informationen zu entwickeln, die erforderlich

sind, um auf einer wissenschaftlichen

Grundlage die gegenwärtige und potentielle Erzeugungskapazität

und den gegenwärtigen und

potentiellen Verbrauch in der Welt zu ermitteln.

Die Mitglieder erleichtern die Durchführung dieses

Programms.

KAPITEL X — AUSWEITUNG DES VERBRAUCHES

Artikel 50

Hindernisse für die Ausweitung des Verbrauches

(1) Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung

der Sicherung der größtmöglichen Ausweitung

der Kakaowirtschaft und daher der Erleichterung

für die Ausweitung des Kakaoverbrauches im

Verhältnis zur Erzeugung, um auf lange Sicht

das beste Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage sicherzustellen; sie anerkennen in diesem

Zusammenhang auch, daß es wichtig ist,

die schrittweise Beseitigung aller möglichen Hindernisse

für eine solche Ausweitung herbeizuführen.

(2) Der Rat stellt die besonderen Probleme

bezüglich der in Absatz 1 erwähnten Hindernisse

für die Ausweitung des Kakaohandels und

-verbrauches fest und sucht nach wechselseitig

annehmbaren praktischen Maßnahmen, die zur

fortschreitenden Beseitigung solcher Hindernisse

geeignet sind.

(3) Im Hinblick auf die oben erwähnten Ziele

und die Bestimmungen des Absatzes 2 bemühen

sich die Mitglieder, Maßnahmen zu treffen, um

die Hindernisse einer Ausweitung des Verbrauches

schrittweise zu vermindern und sie soweit

wie möglich zu beseitigen oder ihre Auswirkung

wesentlich herabzusetzen.

(4) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke

dieses Artikels an die Mitglieder Empfehlungen

richten; er prüft — beginnend mit der ersten

ordentlichen Tagung im zweiten Quotenjahr —

regelmäßig die erzielten Ergebnisse.

(5) Die Mitglieder teilen dem Rat alle Maßnahmen

mit, die sie im Hinblick auf die Erfüllung

der Bestimmungen dieses Artikels getroffen

haben.

Artikel 51

Förderung des Verbrauches

(1) Der Rat kann ein Komitee mit der Aufgabe

einsetzen, die Ausweitung des Kakaoverbrauches

sowohl in Ausfuhr- als auch in Einfuhrländern

anzuregen. Der Rat prüft regelmäßig die Arbeit

dieses Komitees.

(2) Die Kosten des Förderungsprogrammes

werden aus Beiträgen der Ausfuhr-Mitglieder

bestritten. Die Einfuhr-Mitglieder können gleichfalls

finanzielle Beiträge leisten. Die Mitgliedschaft

des Komitees wird auf Mitglieder beschränkt,

die Beiträge zum Förderungsprogramm

leisten.

(3) Das Komitee holt die Zustimmung eines

Mitgliedes ein, bevor es einen Werbefeldzug in

dessen Staatsgebiet durchführt.

Artikel 52

Kakaoersatz

(1) Die Mitglieder anerkennen, daß die Verwendung

von Ersatzstoffen die Ausweitung des

Kakaoverbrauches beeinträchtigen kann. Im Hinblick

darauf kommen sie überein, Vorschriften

für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen

oder erforderlichenfalls bestehende Vorschriften

dahingehend anzupassen, daß sie die

Verwendung von Stoffen, die nicht aus Kakao

gewonnen werden, anstelle von Kakao zur Täuschung

des Verbrauchers verbieten.

(2) Bei der Ausarbeitung oder Prüfung von

auf den Grundsätzen des Absatzes 1 beruhenden

Vorschriften berücksichtigen die Mitglieder zur

Gänze die Empfehlungen und Beschlüsse der

zuständigen internationalen Körperschaften, wie

des Rates und des Kodex-Komitees für Kakaoerzeugnisse

und Schokolade.

(3) Der Rat kann einem Mitglied empfehlen,

Maßnahmen zu treffen, die er zur Gewährleistung

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels

für ratsam hält.

(4) Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen

Jahresbericht über die Vorgangsweise zur Einhaltung

der Bestimmungen dieses Artikels vor.

KAPITEL XI — VERARBEITETER KAKAO

Artikel 53

Verarbeiteter Kakao

(1) Die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,

die Grundlage ihrer Wirtschaft unter

anderem durch die Industrialisierung und die

Ausfuhr von Fertigwaren — einschließlich Verarbeitung

von Kakao und Ausfuhr von Kakaoerzeugnissen

und Schokolade — zu verbreitern,

wird anerkannt. In diesem Zusammenhang wird

auch die Notwendigkeit anerkannt, eine ernsthafte

Schädigung der Kakaowirtschaft der Einfuhr-

und Ausfuhr-Mitglieder zu vermeiden.

(2) Gelangt ein Mitglied zur Ansicht, daß die

Gefahr einer Schädigung seiner Interessen in

irgendeinem der oben erwähnten Belange besteht,

so kann dieses Mitglied mit dem anderen betreffenden

Mitglied Konsultationen aufnehmen,

um eine für die betreffenden Parteien befriedigende

Vereinbarung zu erzielen; kommt eine

solche nicht zustande, so kann das Mitglied dem

Rat darüber berichten, der in dieser Angelegenheit

seine guten Dienste verwendet, um eine

solche Vereinbarung herbeizuführen.

KAPITEL XII — BEZIEHUNGEN ZWISCHEN

MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN

Artikel 54

Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedern

(1) Jedes Mitglied beschränkt seine jährlichen

Einfuhren von in Nichtmitgliedländern erzeugtem

Kakao, mit Ausnahme der Einfuhren von

Edelkakao aus den in der Anlage C angeführten

Ausfuhrländern, gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem

Quotenjahr

a) keine Einfuhr von in Nichtmitgliedländern

insgesamt erzeugtem Kakao, die die aus

ihnen insgesamt in den drei Kalenderjahren

1970, 1971 und 1972 eingeführte Durchschnittsmenge

überschreitet, zu gestatten;

b) die in lit. a angegebene Menge um die

Hälfte zu kürzen, wenn der Richtpreis

unter den Mindestpreis fällt und diese Kürzung

beizubehalten, bis das im Artikel 34

Absatz 2 lit. c vorgesehene Ausmaß der

geltenden Quoten erreicht ist.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Beschränkungen gemäß Absatz 2

ganz oder teilweise zeitweilig aufheben. Die Beschränkungen

des Absatzes 2 lit. a werden auf

keinen Fall angewendet, wenn der Richtpreis für

Kakao über dem Höchstpreis liegt.

(4) Die Beschränkungen gemäß Absatz 2 lit. a

werden nicht auf Kakao angewendet, der auf

Grund von Verträgen gekauft wurde, die im

guten Glauben zu einem Zeitpunkt geschlossen

worden sind, als der Richtpreis über dem Höchstpreis

lag; die Beschränkungen im Absatz 2 lit. b

werden nicht auf Kakao angewendet, der auf

Grund von Verträgen gekauft wurde, die im

guten Glauben geschlossen worden sind, bevor

der Richtpreis unter den Mindestpreis sank. In

solchen Fällen werden die Kürzungen vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b im

folgenden Quotenjahr angewendet, es sei denn,

der Rat- beschließt, auf diese Kürzungen zu verzichten

oder sie in einem folgenden Quotenjahr

anzuwenden.

(5) Die Mitglieder unterrichten den Rat regelmäßig

über die Kakaomengen, die sie aus Nichtmitgliedern

eingeführt haben oder die von ihnen

in Nichtmitglieder ausgeführt worden sind.

(6) Alle Einfuhren eines Mitgliedes aus Nichtmitgliedern,

die die gemäß diesem Artikel zur

Einfuhr gestattete Menge überschreiten, werden

— wenn der Rat nicht anders entscheidet —

von der diesem Mitglied sonst im nächsten Quotenjahr

zur Einfuhr gestatteten Menge abgezogen.

(7) Hält ein Mitglied bei mehr als einer Gelegenheit

die Bestimmungen dieses Artikels nicht

ein, so kann ihm der Rat durch außerordentliche

Abstimmung sowohl sein Stimmrecht im Rat

als auch sein Recht, im Exekutivkomitee abzustimmen

oder seine Stimmen abgeben zu lassen,

zeitweilig entziehen.

(8) Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen

stehen widersprechenden bilateralen

oder multilateralen Verpflichtungen, die von

Mitgliedern gegenüber Nichtmitgliedern vor dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingegangen

worden sind, nicht entgegen; dies gilt unter

der Voraussetzung, daß jedes Mitglied, das solche

widersprechende Verpflichtungen eingegangen ist,

sie in einer solchen Weise erfüllt, daß der Widerspruch

zwischen diesen Verpflichtungen und den

Verpflichtungen dieses Artikels nach Möglichkeit

abgeschwächt wird; ferner gilt dies unter der

Voraussetzung, daß dieses Mitglied so schnell

wie möglich Schritte unternimmt, um diese Verpflichtungen

mit den Bestimmungen dieses Artikels

in Einklang zu bringen und daß es dem Rat

im einzelnen die Art dieser Verpflichtungen und

die zur Abschwächung oder Beseitigung des

Widerspruchs gesetzten Schritte darlegt.

Artikel 55

Kommerzielle Transaktionen mit

Nichtmitgliedern

(1) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, an

Nichtmitglieder keinen Kakao zu Bedingungen

zu verkaufen, die kommerziell günstiger sind

als jene, die sie gleichzeitig Einfuhr-Mitgliedern

einzuräumen bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten

berücksichtigt werden.

(2) Einfuhr-Mitglieder verpflichten sich, von

Nichtmitgliedern keinen Kakao zu Bedingungen

zu kaufen, die kommerziell günstiger sind als

jene, die sie gleichzeitig von Ausfuhr-Mitgliedern

anzunehmen bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten

berücksichtigt werden.

(3) Der Rat prüft regelmäßig die Handhabung

der Absätze 1 und 2 und kann von Mitgliedländern

die Vorlage von geeigneten Informationen

gemäß Artikel 56 verlangen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

54 Absatz 8 kann jedes Mitglied, das Gründe

zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied

seine Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1

oder 2 nicht erfüllt hat, den Exekutivdirektor

davon unterrichten und Konsultationen gemäß

Artikel 60 verlangen oder sich in der Angelegenheit

gemäß Artikel 62 an den Rat wenden.

KAPITEL XIII — INFORMATION UND

UNTERSUCHUNGEN

Artikel 56

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für

die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung

von

a) statistischen Angaben über Welterzeugung,

Verkäufe, Preise, Aus- und Einfuhren, Verbrauch

und Vorräte von Kakao und

b) technischen Angaben über Anbau, Verarbeitung

und Verwendung von Kakao, soweit

dies als zweckdienlich erachtet wird.

(2) Zusätzlich zu den Informationen, die Mitglieder

gemäß anderen Artikeln dieses Übereinkommens

vorzulegen haben, kann der Rat von

den Mitgliedern die für seine Tätigkeit als erforderlich

erachteten Informationen einschließlich

regelmäßiger Berichte über Erzeugungs- und Verbrauchspolitik,

über Verkäufe, Preise, Aus- und

Einfuhren, Vorräte und Besteuerung verlangen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur

ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation

angeforderten statistischen und sonstigen Informationen

in angemessener Zeit vorzulegen, oder

trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der

Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die

Gründe hiefür anzugeben. Stellt sich heraus, daß

in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt

wird, so kann der Rat die notwendigen Maßnahmen

treffen.

Artikel 57

Untersuchungen

Der Rat fördert in dem von ihm als erforderlich

erachteten Ausmaß Untersuchungen über die

Wirtschaftsfaktoren der Kakaoerzeugung und

-verteilung, einschließlich der voraussichtlichen

Entwicklung und Planungen, die Auswirkung

von staatlichen Maßnahmen in Aus- und Einfuhrländern

auf die Erzeugung; und den Verbrauch

von Kakao, die Möglichkeiten für eine Ausweitung

des Kakaoverbrauches für herkömmliche

und mögliche neue Verwendungsarten sowie die

Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens

auf Kakaoexporteure und -importeure

einschließlich ihrer Austauschverhältnisse (Ausfuhr-

Einfuhr-Preisrelation); er kann Empfehlungen

über die Themen dieser Untersuchungen an

die Mitglieder richten. Bei der Förderung dieser

Untersuchungen kann der Rat mit internationalen

Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 58

Jährliche Prüfung

Der Rat prüft, sobald dies durchführbar ist,

nach dem Ende jedes Quotenjahres die Durchführung

dieses Übereinkommens und die Art und

Weise, in der die Mitglieder die Grundsätze des

Übereinkommens beachten und seine Ziele fördern.

Er kann sodann den Mitgliedern Empfehlungen

betreffend die Mittel und Wege zur Verbesserung

der Wirkungsweise dieses Übereinkommens

erteilen.

KAPITEL XIV — BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN

UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN

UMSTÄNDEN

Artikel 59

Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen

Umständen

(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen

Umständen, Notfällen, höherer Gewalt

oder internationalen Verpflichtungen auf

Grund der Satzung der Vereinten Nationen für

Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden,

durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied

von einer Verpflichtung befreien.

(2) Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 legt

der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und

Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von

der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt die

Geltungsdauer der Befreiung.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied

keine Befreiung in bezug auf

a) Die Verpflichtung, gemäß Artikel 24 Beiträge

zu leisten oder die Folgen eines Zahlungsverzuges;

b) eine Ausfuhrquote oder eine andere Ausfuhrbeschränkung,

wenn die Quote oder

andere Beschränkung bereits übersschritten

wurde;

c) die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren

oder Beiträgen gemäß Artikel 37.

KAPITEL XV — KONSULTATIONEN,

STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 60

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend alle Vorstellungen,

die ihm gegenüber von einem anderen

Mitglied in bezug auf die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens erhoben werden

und bietet geeignete Konsultationsmöglichkeiten.

Der Exekutivdirektor bestimmt im Verlauf

dieser Konsultationen auf Antrag der einen

und mit Zustimmung der anderen Partei ein

geeignetes Vermittlungsverfahren. Die Kosten

eines solchen Verfahrens gehen nicht zu Lasten

der Organisation. Führt ein solches Verfahren

zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber

dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung

erzielt, dann kann die Angelegenheit auf

Antrag einer der beiden Parteien gemäß Artikel

61 an den Rat verwiesen werden.

Artikel 61

Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht

von den am Streitfall beteiligten Parteien beigelegt

wird, wird auf Antrag einer am Streitfall

beteiligten Partei dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz

1 vorgelegt und ist darüber beraten worden,

so kann der Rat von einer Mehrheit der Mitglieder

oder von Mitgliedern, denen mindestens

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht,

ersucht werden, ein Gutachten über die strittigen

Fragen von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden

ad hoc-Beratungsgruppe einzuholen, bevor er

seinen Beschluß faßt.

(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas

anderes beschließt, gehören der ad hoc-

Beratungsgruppe an

i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, von denen die

eine umfassende Erfahrungen in Fragen

der strittigen Art und die andere Ansehen

und Erfahrung als Jurist besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, die die gleichen

Voraussetzungen erfüllen, und

iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von

den nach den Ziffern i) und ii) nominierten

vier Personen oder, falls diese

zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden

des Rates bestellt wird.

b) Staatsangehörige von Vertragsparteien können

der ad hoc-Beratungsgruppe angehören.

c) Die in die ad hoc-Beratungsgruppe berufenen

Personen sind in persönlicher Eigenschaft

und ohne Weisungen irgendeiner Regierung

tätig.

d) Die Aufwendungen der ad hoc-Beratungsgruppe

trägt die Organisation.

(4) Das Gutachten der ad hoc-Beratungsgruppe

wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt;

dieser entscheidet nach Prüfung aller maßgebenden

Unterlagen die Streitigkeit.

Artikel 62

Beschwerden und Maßnahmen des Rates

(1) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des

beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt,

der darüber berät und entscheidet.

(2) Die Feststellung des Rates, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

verletzt hat, wird mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit getroffen. In dieser Feststellung ist

die Art der Verletzung anzugeben.

(3) Sobald der Rat — sei es als Ergebnis einer

Beschwerde oder auf andere Weise — feststellt,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen verletzt hat, kann er unbeschadet

sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens,

einschließlich des Artikels 72, ausdrücklich

vorgesehener Maßnahmen durch außerordentliche

Abstimmung beschließen.

a) das Stimmrecht dieses Mitgliedes im Rat

und im Exekutivkomitee zeitweilig zu entziehen,

und

b- wenn er dies für notwendig erachtet, diesem

Mitglied, bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat, zusätzliche Rechte, einschließlich

des Rechtes für eine Funktion im Rat

oder in irgendeinem seiner Komitees wählbar

zu sein oder diese Funktion auszuüben,

zeitweilig zu entziehen.

(4) Ein Mitglied, dessen Stimmrecht gemäß

Absatz 3 zeitweilig entzogen wird, bleibt für

seine finanziellen und anderen Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen haftbar.

KAPITEL XVI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 15. November

1972 bis einschließlich 15. Jänner 1973 am

Sitz der Vereinten Nationen für jede zur Kakao-

Konferenz der Vereinten Nationen 1972 eingeladene

Regierung zur Unterzeichnung auf.

Artikel 64

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die

unterzeichnenden Regierungen nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Abgesehen von den im Artikel 65 vorgesehenen

Fällen werden die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen bis zum

30. April 1973 hinterlegt.

(3) Jeder unterzeichnenden Regierung, die ihre

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

nicht gemäß Absatz 2 hinterlegt hat,

können eine oder mehrere Fristverlängerungen

durch den Rat gewährt werden.

(4) Jede Regierung, die eine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt,

gibt bei der Hinterlegung an, ob es sich um

ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied handelt.

Artikel 65

Notifikation

(1) Eine unterzeichnende Regierung kann der

Depositarstelle notifizieren, daß sie die erforderlichen

Schritte eingeleitet hat, um die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren

so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. April

1973, oder jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes

von zwei Monaten danach zu erwirken.

(2) Eine Regierung, für die Beitrittsbedingungen

durch den Rat festgesetzt wurden, kann der

Depositarstelle notifizieren, daß sie die erforderlichen

Schritte eingeleitet hat, um nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren den Beitritt

so bald wie möglich und jedenfalls nicht

später als zwei Monate nach dem Zeitpunkt des

Einganges ihrer Notifikation bei der Depositarstelle

zu erwirken.

(3) Eine Regierung, die eine Notifikation gemäß

Absatz 1 oder 2 vornimmt, hat vom Eingang

ihrer Notifikation an bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem sie eine Erklärung über die vorläufige Anwendung

gemäß Artikel 66 abgegeben hat oder

bis die in ihrer Notifikation gemäß Absatz 1

oder 2 angegebene Frist abgelaufen ist, den

Status eines Beobachters. Ist die Regierung nicht

in der Lage, innerhalb des angegebenen Zeitraumes

zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen,

beizutreten oder eine Erklärung gemäß Artikel

66 abzugeben, so kann der Rat auf Grund

der durch die betreffende Regierung gemäß Absatz

1 oder 2 getroffenen Maßnahmen den Beobachterstatus

der Regierung für einen weiteren

bestimmten Zeitraum verlängern.

Artikel 66

Erklärung über die vorläufige Anwendung

(1) Eine unterzeichnende Regierung, die eine

Notifikation gemäß Artikel 65 Absatz 1 vornimmt,

kann in ihrer Notifikation oder zu einem

späteren Zeitpunkt außerdem erklären, daß sie

dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens gemäß Artikel 67 an oder,

wenn dieses Übereinkommen bereits in Kraft ist,

von einem bestimmten Zeitpunkt an vorläufig

anwenden wird. Eine Erklärung einer unterzeichnenden

Regierung, daß sie dieses Übereinkommen

bei Inkrafttreten gemäß Artikel 67 anwenden

wird, hat für die Zwecke des vorläufigen

Inkrafttretens dieses Übereinkommens dieselbe

Wirkung wie eine Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde. Jede Regierung, die diese

Erklärung abgibt, teilt gleichzeitig mit, ob sie der

Organisation als Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied

beitritt.

(2) Ist dieses Übereinkommen entweder vorläufig

oder endgültig in Kraft getreten, so kann

jede Regierung, die eine Notifikation gemäß Artikel

65 Absatz 2 vornimmt, in ihrer Notifikation

oder zu einem späteren Zeitpunkt außerdem

erklären, daß sie dieses Übereinkommen von

einem bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet.

Jede Regierung, die diese Erklärung abgibt,

teilt gleichzeitig mit, ob sie der Organisation als

Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied beitritt.

(3) Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 oder 2

erklärt hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder

von seinem Inkrafttreten oder von einem

bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet,

gilt von diesem Zeitpunkt an so lange als vorläufiges

Mitglied der Organisation, bis sie ihre

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt hat oder bis die Frist

in ihrer Notifikation gemäß Artikel 65 abgelaufen

ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher

eintritt. Wenn die betreffende Regierung dem

Rat nachweist, daß sie ihre Urkunde wegen

Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren nicht hinterlegt

hat, kann der Rat die vorläufige Mitgliedschaft

dieser Regierung für einen weiteren bestimmten

Zeitraum verlängern.

Artikel 67

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am

30. April 1973 oder zu einem Zeitpunkt innerhalb

der folgenden zwei Monate in Kraft, wenn

bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer

mit mindestens 80 v. H. der in der

Anlage A angeführten Grundquoten vertreten,

und Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens

70 v. H. der in der Anlage D angeführten

Gesamteinfuhren vertreten, ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt

haben. Das Übereinkommen tritt außerdem

endgültig in Kraft, sobald nach seinem vorläufigen

Inkrafttreten die erforderlichen Hundertsätze

durch die Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

erreicht worden sind.

(2) Dieses Übereinkommen tritt vorläufig am

30. April 1973 oder zu einem Zeitpunkt innerhalb

der folgenden zwei Monate in Kraft, wenn

bis dahin Regierungen, die fünf Ausfuhrländer

mit mindestens 80 v. H. der in der Anlage A

angeführten Grundquoten vertreten, und Regierungen,

die Einfuhrländer mit mindestens

70 v. H. der in der Anlage D angeführten

Gesamteinfuhren vertreten, ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinter-

legt oder erklärt haben, daß sie dieses Übereinkommen

vorläufig anwenden. Während des Zeitraumes,

in dem das Übereinkommen vorläufig

in Kraft ist, sind Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben sowie jene Regierungen, die

erklärt haben, daß sie das Übereinkommen vorläufig

anwenden, vorläufige Mitglieder dieses

Übereinkommens.

(3) Sind die Erfordernisse für das Inkrafttreten

gemäß Absatz 1 oder 2 innerhalb des vorgeschriebenen

Zeitraumes nicht erfüllt, so lädt der

Generalsekretär der Vereinten Nationen zum

frühesten Zeitpunkt, den er nach dem 30. Juni

1973 für möglich erachtet, Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

hinterlegt oder gemäß Artikel 66 erklärt

haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig

anwenden, ein, zusammenzutreten, um zu beschließen,

ob dieses Übereinkommen vorläufig

oder endgültig zwischen ihnen zur Gänze oder

teilweise in Kraft gesetzt werden soll. Wird bei

dieser Tagung kein Beschluß erzielt, so kann der

Generalsekretär nach seinem Ermessen weitere

Tagungen einberufen. Der Generalsekretär lädt

die Regierungen, die eine Notifikation gemäß

Artikel 65 vorgenommen haben, ein, diesen

Tagungen als Beobachter beizuwohnen. Der Beitritt

erfolgt gemäß Artikel 68. Während des

Zeitraumes, in dem dieses Übereinkommen

gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft ist,

sind die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben und jene Regierungen, die erklärt

haben, dieses Übereinkommen vorläufig

anzuwenden, vorläufige Mitglieder dieses Übereinkommens.

Solange dieses Übereinkommen

gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, treffen

die teilnehmenden Regierungen die notwendigen

Vereinbarungen, um die Lage zu überprüfen

und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen

endgültig zwischen ihnen in Kraft treten,

vorläufig in Kraft bleiben oder zu bestehen aufhören

soll.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

beruft die erste Ratstagung so bald als möglich

ein, jedoch nicht später als 90 Tage, nachdem

dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig

in Kraft tritt.

Artikel 68

Beitritt

(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates der

Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen Atomenergiebehörde

kann unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen

diesem Übereinkommen beitreten.

(2) Falls die Regierung die Regierung eines

Ausfuhrlandes und nicht in den Anlagen A

oder C angeführt ist, legt der Rat eine entsprechende

Grundquote für dieses Land fest, die

als in der Anlage A angeführt gilt. Ist dieses

Ausfuhrland in der Anlage A angeführt, so ist

die darin bestimmte Grundquote die Grundquote

für dieses Land.

(3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

(4) Jede Regierung, die eine Beitrittsurkunde

hinterlegt, gibt bei der Hinterlegung an, ob sie

der Organisation als Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied beitritt.

Artikel 69

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens

dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt

werden.

Artikel 70

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Eine Regierung kann bei Unterzeichnung

oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine

an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auch für Gebiete gilt, für deren

internationale Beziehungen sie gegenwärtig endgültig

verantwortlich ist; das Übereinkommen

wird entweder vom Zeitpunkt der Notifikation

an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem dieses

Übereinkommen für diese Regierung in Kraft

tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt,

für die in der Notifikation genannten Gebiete

wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus

Artikel 3 in bezug auf eines der Gebiete ausüben

will, für deren internationale Beziehungen

sie gegenwärtig endgültig verantwortlich ist, kann

dies durch eine entsprechende an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation

entweder zum Zeitpunkt der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren

Zeitpunkt tun. Wenn das Gebiet, das ein

gesondertes Mitglied wird, ein Ausfuhr-Mitglied

ist, das nicht in der Anlage A oder C angeführt

ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint,

eine Grundquote für dieses Gebiet fest,

die als in der Anlage A angeführt gilt. Ist dieses

Gebiet in der Anlage A angeführt, so ist die

darin bestimmte Grundquote die Grundquote

für dieses Gebiet.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung

gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später

jederzeit durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,

daß dieses Übereinkommen nicht mehr

für das in der Notifikation genannte Gebiet gelten

soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation gilt

das Übereinkommen nicht mehr für das betreffende

Gebiet.

(4) Wird ein Gebiet, für das dieses Übereinkommen

gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge unabhängig,

so kann die Regierung dieses Gebietes

innerhalb 90 Tagen nach Erlangen der Unabhängigkeit

durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,

daß sie die Rechte und Pflichten einer

Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt.

Dieses Gebiet wird vom Zeitpunkt der Notifikation

an Vertragspartei des Übereinkommens.

Wenn diese Vertragspartei ein Ausfuhr-Mitglied

und nicht in Anlage A oder C angeführt ist, setzt

der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint, eine

Grundquote für sie fest, die als in der Anlage A

angeführt gilt. Ist diese Vertragspartei in der

Anlage A angeführt, so ist die darin bestimmte

Grundquote die Grundquote für diese Vertragspartei.

Artikel 71

Freiwilliger Rücktritt

Ein Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens von diesem

Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt

wird 90 Tage nach Eingang dieser Anzeige beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel. 72

Ausschluß

Stellt der Rat gemäß Artikel 62 Absatz 3 fest,

daß ein Mitglied es verabsäumt hat, seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen zu erfüllen

und beschließt er ferner, daß durch dieses

Versäumnis die Durchführung des Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt wird, so kann er

dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung

aus der Organisation ausschließen. Der Rat

notifiziert diesen Ausschluß unverzüglich dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen. 90 Tage

nach dem Beschluß des Rates verliert das Mitglied

seine Mitgliedschaft in der Organisation und,

wenn es Vertragspartei ist, diese Eigenschaft.

Artikel 73

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder

ausgeschlossenen Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit

einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitglied. Die Organisation behält die von einem

zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied

bereits entrichteten Beträge und das Mitglied

bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des

Rücktrittes oder des Ausschlusses fälligen Beträge

verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen,

in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht

annehmen kann und deshalb gemäß Artikel 75

Absatz 2 an dem Übereinkommen nicht mehr

teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete

Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten ist, ausgeschlossen

wurde oder sonst an dem Übereinkommen

nicht mehr teilnimmt, hat keinen Anspruch

auf Beteiligung am Liquidationserlös oder

an anderen Vermögenswerten der Organisation;

es wird auch bei Beendigung dieses Übereinkommens

mit keinem Teil eines etwaigen Gebarungsabganges

belastet.

Artikel 74

Geltungsdauer und Beendigung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum

Ende des dritten vollen Quotenjahres nach seinem

Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäß

Absatz 3 oder 4 verlängert oder gemäß Absatz 5

außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann vor Ende des im Absatz 1

angeführten dritten Quotenjahres durch außerordentliche

Abstimmung die Neuverhandlung

dieses Übereinkommens beschließen.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

dieses Übereinkommen um ein weiteres

Quotenjahr verlängern, wenn vor Ende des

im Absatz 1 dieses Artikels angeführten dritten

Quotenjahres die Verhandlungen über ein neues

Übereinkommen, das dieses Übereinkommen ersetzen

soll, noch nicht abgeschlossen sind. Der Rat

notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen diese Verlängerung.

(4) Dieses Übereinkommen wird bis zum Zeitpunkt

des vorläufigen oder endgültigen Inkrafttretens

des neuen Übereinkommens verlängert,

wenn vor dem Ende des im Absatz 1 dieses

Artikels angeführten dritten Quotenjahres ein

neues Übereinkommen, das dieses Übereinkommen

ersetzen soll, wohl noch nicht vorläufig oder

endgültig in Kraft getreten ist, jedoch verhandelt

und von einer ausreichenden Anzahl von

Regierungen unterzeichnet wurde, um es nach

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in

Kraft zu setzen; diese Verlängerung darf ein

Jahr nicht überschreiten. Der Rat notifiziert dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen diese

Verlängerung.

(5) Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche

Abstimmung den Beschluß fassen, dieses

Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Diese

Außerkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,

den der Rat beschließt; die Verpflichtungen

der Mitglieder gemäß Artikel 37 bestehen solange

weiter, bis die finanziellen Verbindlichkeiten

bezüglich des Ausgleichsvorrates erfüllt worden

sind oder bis zum Ende des dritten Quotenjahres

nach seinem Inkrafttreten, je nachdem, welcher

Zeitpunkt früher eintritt. Der Rat notifiziert

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

eine derartige Entscheidung.

(6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses

Übereinkommens bleibt der Rat so lange bestehen,

wie es für die Liquidation der Organisation,

die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung

ihrer Vermögenswerte erforderlich ist; er

übt während dieses Zeitraumes Befugnisse und

Aufgaben in dem für diesen Zweck erforderlichen

Umfang aus.

Artikel 75

Änderungen

(1) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

den Vertragsparteien eine Änderung

dieses Übereinkommens empfehlen. Der Rat

kann einen Zeitpunkt bestimmen, nach dem jede

Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen ihre Annahme der Änderung zu

notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage

nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen

von den Vertragsparteien,

die mindestens 75 v. H. der Ausfuhr-Mitglieder

mit mindestens 85 v. H. der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten und von

Vertragsparteien, die mindestens 75 v. H. der

Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 85 v. H. der

den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen

vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen eingegangen sind, oder zu jenem späteren

Zeitpunkt, den der Rat durch außerordentliche

Abstimmung allenfalls festgesetzt hat. Der

Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der jede

Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Annahme der Änderung zu

notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf

dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie

als zurückgezogen. Der Rat macht dem Generalsekretär

die Mitteilungen, die notwendig sind,

um festzustellen, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen

für das Wirksamwerden der Änderung

ausreichen.

(2) Ein Mitglied, für das bis zum Zeitpunkt,

zu dem eine Änderung wirksam wird, die Annahme

der Änderung nicht notifiziert worden

ist, nimmt ab diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen

nicht mehr teil, es sei denn, dieses

Mitglied weist dem Rat auf dessen erster dem

Tag des Inkrafttretens der Änderung folgenden

Tagung nach, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten

bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen

Verfahren nicht rechtzeitig erreichen

konnte und der Rat beschließt, den für

die Annahme festgesetzten Zeitraum für dieses

Mitglied bis zur Überwindung dieser Schwierigkeiten

zu verlängern. Dieses Mitglied ist an die

Änderung nicht gebunden, bevor es seine Annahme

notifiziert hat.

Artikel 76

Notifikationen durch den Generalsekretär der

Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, einer ihrer SpezialOrganisationen oder

der Internationalen Atomenergiebehörde jede

Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

ferner jede Notifikation gemäß

Artikel 65 und Erklärung gemäß Artikel 66

sowie die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen

vorläufig und endgültig in Kraft tritt.

Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien

jede gemäß Artikel 70 erfolgende Notifikation,

jede Rücktrittserklärung, jeden Ausschluß,

ferner die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens,

jede Verlängerung dieses Übereinkommens

sowie den Zeitpunkt, zu dem eine

Änderung wirksam wird oder als zurückgezogen

gilt und die Beendigung einer Teilnahme an diesem

Übereinkommen gemäß Artikel 75 Absatz 2.

Artikel 77

Verbindlicher Wortlaut der Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in

englischer, französischer, russischer und spanischer

Sprache gleichermaßen verbindlich. Die

Urschriften werden im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt; der Generalsekretär der

Vereinten Nationen als Depositarstelle übermittelt

jeder unterzeichnenden Regierung und beitretenden

Regierung und dem Exekutivdirektor

der Organisation beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem

neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.

ANLAGE A

Grundquoten gemäß Artikel 30 Absatz 1

ANLAGE B

Länder, die weniger als 10.000 Tonnen

Konsumkakao erzeugen und auf die im

Artikel 30 Absatz 1 Bezug genommen wird

ANLAGE C

Erzeuger von Edelkakao

ANLAGE D

Kakaoeinfuhren, für die Zwecke des

Artikels 10 1) berechnet

(in 1000 Tonnen)

ANLAGE E

Ausfuhrländer, für die Artikel 36 Absatz 2

Anwendung findet

Brasilien

Dominikanische Republik

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Aktenzeichen: C. N. 21.1973. TREATIES-I

Dem

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Ballhausplatz

Wien

Österreich

5. Feber 1973

INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN

1972, DAS VOM 15. NOVEMBER

1972 BIS 15. JÄNNER 1973 IN NEW YORK

ZUR UNTERZEICHNUNG AUFLIEGT

Stand am 31. Jänner 1973

und Fragen betreffend Artikel 67 des Übereinkommens

Über Auftrag des Generalsekretärs habe ich

die Ehre, mich auf das Internationale Kakao-

Übereinkommen zu beziehen, das von der Kakaokonferenz

der Vereinten Nationen am 20. Oktober

1972 in Genf angenommen und beim Generalsekretär

hinterlegt wurde und am Sitz der

Vereinten Nationen, New York, vom 15. November

1972 bis einschließlich 15. Jänner 1973

gemäß Artikel 63 zur Unterzeichnung aufgelegen

ist. Zweck dieses Briefes ist es, über den gegenwärtigen

Stand des Übereinkommens zu berichten

und die Regierungen, die das Übereinkommen

unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz

der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen

haben, wegen einer Frage betreffend Artikel 67

des Übereinkommens zu konsultieren.

Frage betreffend Artikel 67 des Übereinkommens

Aus der Liste der Staaten, die das Übereinkommen

gemäß Artikel 63 unterzeichnet haben,

ergibt sich, daß sie 92,2 v. H. der in der Anlage

A des Übereinkommens angeführten Grundquoten

und 69,83 v. H. der in der Anlage D

angeführten Gesamteinfuhren vertreten. Wie in

diesem Zusammenhang erinnerlich, erfordern die

Absätze 1 und 2 des Artikels 67 des Übereinkommens

für das endgültige oder vorläufige

Inkrafttreten des Übereinkommens, daß bis

30. April 1973 oder innerhalb der folgenden

zwei Monate mindestens fünf Ausfuhrländer mit

mindestens 80 v. H. der in der Anlage A angeführten

Grundquoten und Länder mit mindestens

70 v. H. der in der Anlage D angeführten

Gesamteinfuhren Maßnahmen in dieser Hinsicht

(entweder durch Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung oder durch Erklärung der vorläufigen

Anwendung) ergreifen.

Im Hinblick auf die geringfügige zahlenmäßige

Differenz, um die es sich handelt, erscheint es

möglich, die Zahl 69,83 v. H. durch Aufrundung

auf die nächste ganze Zahl als Erfüllung des

Erfordernisses von 70 v. H. der Gesamteinfuhren,

wie im Artikel 67 festgesetzt, zu betrachten.

Diese Lösung würde es gestatten, daß das Übereinkommen

gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder 2

vorläufig oder endgültig in Kraft treten und daß

ein darauffolgender Beitritt beitrittswilliger

Staaten gemäß Artikel 68 stattfinden kann. Wenn

der Generalsekretär bis 1. März 1973 keinen

Einwand gegen die eben vorgeschlagene Auslegung

von der Regierung eines Staates, die das

Übereinkommen unterzeichnet oder an der

Kakaokonferenz der Vereinten Nationen 1972

teilgenommen hat, erhalten hat, so wird er bei

der Entscheidung, ob er das Inkrafttreten des

Übereinkommens verlautbaren soll, dieser Auffassung

folgen. Mit anderen Worten, der Generalsekretär

wird Schritte einleiten, um das endgültige

Inkrafttreten des Übereinkommens zu

verlautbaren, wenn kein Einwand vorliegt und

wenn das Übereinkommen bis 30. April 1973

von mindestens fünf der unterzeichnenden Ausfuhrstaaten,

die den erforderlichen Hundertsatz

der in der Anlage A festgelegten Grundquoten

vertreten, und durch alle in der Anlage D erwähnten

unterzeichnenden Einfuhrstaaten ratifiziert,

angenommen oder genehmigt worden ist.

In gleicher Weise beabsichtigt er, dessen vorläufiges

Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt zu verlautbaren,

wenn der gleiche Anteil unterzeichnender

Ausfuhrstaaten und alle in der Anlage D

erwähnten unterzeichnenden Einfuhrstaaten entweder

ratifiziert, angenommen oder genehmigt

oder aber Erklärungen über die vorläufige Anwendung

gemäß Artikel 66 abgegeben haben.

Ebenso würde das endgültige oder vorläufige

Inkrafttreten zu einem Zeitpunkt innerhalb von

zwei Monaten nach dem 30. April 1973 verlautbart

werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der

gleiche Anteil unterzeichnender Ausfuhrstaaten

und alle in der Anlage D angeführten unterzeichnenden

Einfuhrstaaten, die gemäß Artikel 65

Absatz 1 dem Generalsekretär notifiziert haben,

daß sie die erforderlichen Schritte zur Erwirkung

der Ratifikation eingeleitet haben, das Übereinkommen

entweder ratifiziert, angenommen oder

genehmigt oder aber Erklärungen über die vorläufige

Anwendung abgegeben haben.

Wenn hingegen ein Staat, der das Übereinkommen

unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz

der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen

hat, Einwand gegen die vorstehende Auslegung

erhebt, oder wenn die erforderlichen

Anteile der unterzeichnenden Staaten nicht die

weiteren im vorstehenden Absatz aufgezeigten

Maßnahmen ergreifen, wird es nicht möglich sein,

das Inkrafttreten des Übereinkommens zu verlautbaren.

Hingegen wird es notwendig sein, nach

dem 30. Juni 1973 die im Artikel 67 Absatz 3

vorgesehene Tagung einzuberufen.

Wie bereits ausgeführt, wird angenommen, daß

die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen

unterzeichnet oder an der Kakaokonferenz

der Vereinten Nationen 1972 teilgenommen

haben, die vorstehende Auslegung annehmen,

wenn sie dem Generalsekretär bis 1. März

1973 keine gegenteilige Mitteilung machen.

Kopien dieses Briefes werden außer den Staaten,

die das Übereinkommen unterzeichnet oder

die an der Kakaokonferenz der Vereinten Nationen

1972 teilgenommen haben, zur Information

auch allen anderen Staaten zugesandt, die zur

Konferenz eingeladen worden sind, an ihr aber

nicht teilgenommen haben.

Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung

Constantin A. Stavropoulos

Rechtsberater

Durch die Verschweigung sämtlicher Unterzeichnerstaaten

zur vorliegenden Note trat eine

Änderung des Artikels 67 Absatz 1 des Kakao-

Übereinkommens ein. Die darin> angeführte Zahl

70 v. H. hat daher durch 69,83 v. H. ersetzt zu

werden.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet

und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Nachdem die österreichische Ratifikationsurkunde am 29. Juni 1973 hinterlegt worden war,

is das Übereinkommen gemäß seinem Art. 67 Abs. 2 auch für Österreich am 30. Juni 1973 vorläufig

in Kraft getreten.

Nach den bis 6. August 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen

oder genehmigt

Australien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Irland, Jamaika,

Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Nigeria, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Togo,

Trinidad und Tobago, Ungarn.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß

Art. 66 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben

Algerien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Ecuador, Frankreich, Guatemala,

Honduras, Italien, Japan, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal,

Spanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

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