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455. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 452/1969, BGBl. Nr. 411/

1970, BGBl. Nr. 492/1971 und BGBl. Nr. 224/

1972 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des

31. Dezember 1974 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter

Waren der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03

und 04.04 niedriger sind als die Inlandspreise

gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger Waren,

hat der Importeur einen Importausgleich zu entrichten."

2. § 17 Abs. 10 erster Satz hat zu lauten

„Wenn für inländische, im § 2 Abs. 2 genannte

Waren der Zolltarifnummern 21.07, 22.02

und 35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag (§ 4)

oder ein Betrag gemäß § 9 eingehoben wird,

hat der Fonds für eingeführte gleichartige oder

ähnliche gleichwertige Waren einen Importausgleich

zu erheben; Voraussetzung hiefür ist, daß

diese Waren der Ausgleichsabgabe nach dem

Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in

der jeweils geltenden Fassung, unterliegen und

der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nicht

ausreicht, den für inländische Waren erhobenen

Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder den Betrag gemäß

§ 9 abzugelten."

3. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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