455. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 452/1969, BGBl. Nr. 411/
1970, BGBl. Nr. 492/1971 und BGBl. Nr. 224/
1972 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
31. Dezember 1974 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter
Waren der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03
und 04.04 niedriger sind als die Inlandspreise
gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger Waren,
hat der Importeur einen Importausgleich zu entrichten."
2. § 17 Abs. 10 erster Satz hat zu lauten
„Wenn für inländische, im § 2 Abs. 2 genannte
Waren der Zolltarifnummern 21.07, 22.02
und 35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag (§ 4)
oder ein Betrag gemäß § 9 eingehoben wird,
hat der Fonds für eingeführte gleichartige oder
ähnliche gleichwertige Waren einen Importausgleich
zu erheben; Voraussetzung hiefür ist, daß
diese Waren der Ausgleichsabgabe nach dem
Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in
der jeweils geltenden Fassung, unterliegen und
der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nicht
ausreicht, den für inländische Waren erhobenen
Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder den Betrag gemäß
§ 9 abzugelten."
3. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.