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455_1971 AT

455. Bundesgesetz: 8. Zolltarifgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Bundesgesetz: 8. Zolltarifgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlössen

Artikel I

Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/1961,

123/1963, 278/1964, 107/1966, 49/1967, 136/1969

und der 7. Zolltarifgesetznovelle, BGBL

Nr. 454/1971, wird wie folgt geändert

Der Zolltarif wird nach Maßgabe der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden

Anlage geändert.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) Die zur Durchführung der Anmerkungen

6 c zum Kapitel 84, 6 c zum Kapitel 85 und

4 c zum Kapitel 87 zu erlassenden Verordnungen

können schon an dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut,

soweit nicht in der Anlage eine Zuständigkeit

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie oder des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vorgesehen ist.

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