455. Verordnung: 29. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 254/1968 wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern
bis zu 400.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel."
2. In der Anlage A hat Punkt 7 zu lauten
„Bei Inanspruchnahme der Apotheke während
der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist
der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr von
3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr
eine Zusatzgebühr von 8 S zu berechnen. Die Zusatzgebühr
von 8 S darf auch an Sonn- und Feiertagen
nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet werden,
wenn sich nur eine Apotheke am Ort befindet
und in dieser neben dem Apothekenvorstand
kein Apotheker oder Assistent tätig ist.
Der Hausapotheken führende Arzt darf bei Inanspruchnahme
der Hausapotheke während der
Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von
5 S berechnen, wenn das Rezept von einem anderen
Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke
führt, oder wenn in einem dringenden Fall
die Arznei an einen in seiner Behandlung stehenden
Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene
ärztliche Untersuchung ausgefolgt wird.
Der Hausapotheken führende Arzt hat in diesen
Fällen auf dem Rezept ,expeditio nocturna' und
die Zeit der Expedition zu vermerken.
Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung
vom 20. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 19/1947, in der jeweils geltenden Fassung
unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr
von 1 S, der Hausapotheken führende
Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben.
Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den
Rezepten zu vermerken."
3. In der Anlage A Z. 10 hat der fünfte Absatz
zu lauten
4. In der Anlage A 2. 20 hat der erste Absatz
zu lauten
5. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt
festgesetzt
Artikel II
Öffentliche Apotheken, die im Jahre 1967 mit
den begünstigten Beziehern einen Jahresumsatz
von 300.000 S bis 400.000 S getätigt haben,
haben die im § 4 Abs. 3 zur Erlangung des ermäßigten
Nachlasses geforderte Bescheinigung
zwecks Erlangung dieses Nachlasses für die Zeit
vom 1. Jänner 1969 bis 30. Juni 1969 bis zum
15. Feber 1969 beizubringen.
Artikel III
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in
Kraft.