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455_1968 AT

455. Verordnung: 29. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 455. Verordnung: 29. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 254/1968 wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern

bis zu 400.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel."

2. In der Anlage A hat Punkt 7 zu lauten

„Bei Inanspruchnahme der Apotheke während

der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr ist

der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr von

3 S und während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr

eine Zusatzgebühr von 8 S zu berechnen. Die Zusatzgebühr

von 8 S darf auch an Sonn- und Feiertagen

nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet werden,

wenn sich nur eine Apotheke am Ort befindet

und in dieser neben dem Apothekenvorstand

kein Apotheker oder Assistent tätig ist.

Der Hausapotheken führende Arzt darf bei Inanspruchnahme

der Hausapotheke während der

Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von

5 S berechnen, wenn das Rezept von einem anderen

Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke

führt, oder wenn in einem dringenden Fall

die Arznei an einen in seiner Behandlung stehenden

Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene

ärztliche Untersuchung ausgefolgt wird.

Der Hausapotheken führende Arzt hat in diesen

Fällen auf dem Rezept ,expeditio nocturna' und

die Zeit der Expedition zu vermerken.

Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung

vom 20. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 19/1947, in der jeweils geltenden Fassung

unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr

von 1 S, der Hausapotheken führende

Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben.

Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den

Rezepten zu vermerken."

3. In der Anlage A Z. 10 hat der fünfte Absatz

zu lauten

4. In der Anlage A 2. 20 hat der erste Absatz

zu lauten

5. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

Artikel II

Öffentliche Apotheken, die im Jahre 1967 mit

den begünstigten Beziehern einen Jahresumsatz

von 300.000 S bis 400.000 S getätigt haben,

haben die im § 4 Abs. 3 zur Erlangung des ermäßigten

Nachlasses geforderte Bescheinigung

zwecks Erlangung dieses Nachlasses für die Zeit

vom 1. Jänner 1969 bis 30. Juni 1969 bis zum

15. Feber 1969 beizubringen.

Artikel III

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in

Kraft.

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