Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
454_2003 AT

454. Verordnung: Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Verordnung: Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung – FSBV

Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

(FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen

festgesetzt.

(2) Der Anhang beinhaltet in

1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,

2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,

3. Spalte 3 das Ausgabedatum und

4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

§ 2. Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung,

BGBl. II Nr. 86/1998, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →