454_1999
AT
454. Kundmachung: Emblem der Europäischen Investitionsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 454. Kundmachung: Emblem der Europäischen Investitionsbank
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches
im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.