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454_1999 AT

454. Kundmachung: Emblem der Europäischen Investitionsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Kundmachung: Emblem der Europäischen Investitionsbank

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches

im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der

Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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