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454_1992 AT

454. Bundesgesetz: 14. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Bundesgesetz: 14. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1992, wird wie folgt geändert

1. Nach § 68 Abs. 1 wird eingefügt

„(1 a) Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe D (DL) ist Personen zu erteilen, die als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind (§ 120 Abs. 4) und die glaubhaft machen, daß sie

a) drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben,

b) für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind und

c) eine Lenkerberechtigung der Gruppe C besitzen.

Die Lenkerberechtigung der Gruppe D ist in diesen Fällen auf den Ortslinienverkehr einzuschränken (DL). Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen: als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Abs. 1) und Verlängerung (Abs. 2) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

(1 b) Auf Grund einer Lenkerberechtigung der Gruppe DL ist auf Antrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe D zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat und wenn er die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt hat."

2. Im § 103 Abs. 3 wird am Ende angefügt

„Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (§ 68 Abs. 1 a) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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