454. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Zement der Unternummern
2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht
feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer
3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren,
keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte
enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit
einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat
der EG oder der EFTA, wird für die Zeit vom
1. September 1991 bis 31. August 1992 ein mengenmäßiges
Einfuhrkontingent in Höhe von 200000 t
festgelegt.
§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Das Kontingent wird auf der Grundlage
aller ab dem 1. September 1991 eingelangten und
am 15. September 1991 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten
insbesondere Anträge, denen eine gültige Faktura
oder in Fällen, in denen im Ursprungsland der Ware
eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr vorgesehen
ist, eine Exportlizenz beigeschlossen ist.
(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz 1
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,
ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge
zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.
Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die
Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren.
Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist
der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in
gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht
erschöpft, werden nach dem 15. September 1991
einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums
ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent
erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am
gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den
noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes
übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der
Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung
sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft.