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454_1991 AT

454. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Zement der Unternummern

2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht

feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer

3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren,

keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte

enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit

einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat

der EG oder der EFTA, wird für die Zeit vom

1. September 1991 bis 31. August 1992 ein mengenmäßiges

Einfuhrkontingent in Höhe von 200000 t

festgelegt.

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Das Kontingent wird auf der Grundlage

aller ab dem 1. September 1991 eingelangten und

am 15. September 1991 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten

insbesondere Anträge, denen eine gültige Faktura

oder in Fällen, in denen im Ursprungsland der Ware

eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr vorgesehen

ist, eine Exportlizenz beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz 1

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,

ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die

Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren.

Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist

der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in

gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht

erschöpft, werden nach dem 15. September 1991

einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums

ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent

erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am

gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den

noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes

übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der

Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung

sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

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