454. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Während der Geltungsdauer dieses
Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für
Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung
1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft
nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des
Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des
Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit
einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen
Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung
der Haftzwecke notwendig ist.
(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster
Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium
für Justiz eine Anordnung im Sinne des
Abs. 1 treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe
zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling
der Überstellung zustimmt.
§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer
anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen
Gefangenenhaus angehalten werden, sind von
Strafgefangenen getrennt in einer besonderen
Abteilung unterzubringen.
Artikel II
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei
Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10
Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in
Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies
dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen
und unter Berücksichtigung der Entfernung
zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9
Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht
unzumutbar ist.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1992
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.