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454_1990 AT

454. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Bundesgesetz: Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Während der Geltungsdauer dieses

Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für

Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung

1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft

nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des

Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des

Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit

einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen

Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung

der Haftzwecke notwendig ist.

(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster

Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium

für Justiz eine Anordnung im Sinne des

Abs. 1 treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe

zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling

der Überstellung zustimmt.

§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer

anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen

Gefangenenhaus angehalten werden, sind von

Strafgefangenen getrennt in einer besonderen

Abteilung unterzubringen.

Artikel II

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei

Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10

Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in

Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies

dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen

und unter Berücksichtigung der Entfernung

zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9

Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht

unzumutbar ist.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1992

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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