454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Republik Indonesien, von dem
Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht
auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern,
die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der
Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Übereinkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Indonesien
i) die Einkommensteuer, die nach dem
Undang-undang Pajak Penghasilan 1984
(Gesetz Nr. 7/1983) und, soweit dies in
diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen
ist, die Körperschaftsteuer, die nach
dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925
(Staatsgesetzblatt Nr. 319/1925 in der
Fassung des Gesetzes Nr. 8/1970) und
die Steuer, die nach dem Undang-undang
Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty
1970 (Gesetz Nr. 10/1970) erhoben
wird;
ii) die Vermögensteuer, die nach dem
Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan
(Gesetz Nr. 12/1985) erhoben
wird
(im folgenden als „indonesische Steuer"
bezeichnet);
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer;
v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische
Steuer" bezeichnet).
(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Übereinkommens
neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen
mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) i) umfaßt der Ausdruck „Indonesien" das in
den Gesetzen der Republik Indonesien
umschriebene Gebiet der Republik Indonesien
und die angrenzenden Gebiete,
über die die Republik Indonesien in
Übereinstimmung mit der UN-Seerechts-
konvention 1982 Hoheits- oder andere
Rechte ausübt;
ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik „Österreich";
b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,
Indonesien oder Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,
die indonesische oder die österreichische
Steuer;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften
und andere Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat
geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige
Behörde"
i) in Indonesien
den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten
Vertreter;
ii) in Österreich
den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens
durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht dieses Staates über
die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen
gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht die-
ses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so werden sich die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
der Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt
ebenso
a) eine Bauausführung oder Montage oder eine
Einrichtung oder damit im Zusammenhang
stehende Aufsichtstätigkeiten, wenn ihre
Dauer sechs Monate überschreitet;
b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen
eines Unternehmens, die durch
Arbeitnehmer oder andere zu diesem Zweck
aufgenommene Arbeitskräfte dieses Unternehmens
besorgt werden, wenn diese Tätigkeiten
(für dieses oder ein verbundenes Vorhaben)
innerhalb des Landes insgesamt länger
als drei Monate während eines Zeitraums von
zwölf Monaten andauern.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung
oder Ausstellung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung
oder Ausstellung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter a) bis e) genannten Tätigkeiten
auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich
daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist
oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 7 — in
einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als
habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von
der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten
eine Betriebsstätte, wenn diese Person
a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und sie die Vollmacht dort
gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten
beschränken sich auf die in Absatz 4
genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch
eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
diese Einrichtung nach dem genannten
Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen;
oder
b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im
erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von
Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie
regelmäßig für das Unternehmen Güter oder
Waren ausliefert.
(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats
wird, ausgenommen in bezug auf Rückversicherungen,
so behandelt, als habe es eine
Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in
diesem anderen Staat durch eine Person — mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 7 — Prämien einzieht oder dort
befindliche Risken versichert.
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die
Tätigkeiten dieses Vertreters jedoch ausschließlich
oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen
bestimmt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter
im Sinne dieses Absatzes angesehen.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte
auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie a)
dieser Betriebsstätte, b) dem Verkauf von Gütern
oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie jene,
welche durch die Betriebsstätte verkauft werden,
oder c) anderen Geschäftstätigkeiten, die im anderen
Staat ausgeübt werden und die gleicher oder
ähnlicher Art wie die durch die Betriebsstätte ausgeübten
Tätigkeiten sind, zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen
solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen),
die. von der Betriebsstätte an den
Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des
Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten
oder anderen ähnlichen Zahlungen für die
Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in
Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter
Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen
bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen
für Darlehen, die der Betriebsstätte gewährt
wurden, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum
Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge
(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich ent-
standener Aufwendungen), die von der Betriebsstätte
dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle
des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren,
Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen
für die Benutzung von Patenten oder anderen
Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung
bestimmter Leistungen oder für die Leitung
oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in
Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz
oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens
gewährt wurden, in Rechnung gestellt werden,
bei der Ermittlung der Gewinne dieser
Betriebsstätte nicht zu berücksichtigen.
(4) Fehlt es an einer ordnungsmäßigen Buchhaltung
oder anderen Daten zur Ermittlung des der
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnes, kann die
Steuer in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte
gelegen ist, nach den Gesetzen dieses Staates
festgesetzt werden, insbesondere unter Bedachtnahme
auf die gewöhnlichen Gewinne gleichartiger
Unternehmen, die dieselbe oder gleichartige Tätigkeiten
ausüben, vorausgesetzt, daß die Ermittlung
der Gewinne der Betriebsstätte unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Informationen
den Grundsätzen dieses Artikels entspricht.
(5) Bei der Anwendung der vorstehenden
Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es
sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft
und im Fall Österreichs auch aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die aus einem Vertragsstaat von
einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus
dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr bezogen werden, dürfen in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; die so erhobene
Steuer wird jedoch um 50 vH der Steuer vermindert.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem das die
Luftfahrzeuge betreibende Unternehmen ansässig
ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte
ist, nicht übersteigen
a) 10 vH des Bruttobetrags der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte, eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist,
die unmittelbar über mindestens 25 vH des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft
verfügt;
b) 15 vH des Bruttobetrags der Dividenden in
allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten — ausgenommen Forderungen —
mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-
zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel
7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
(6) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses
Übereinkommens dürfen bei Betriebsstätten, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
im anderen Vertragsstaat unterhält, deren Gewinne
in diesem anderen Staat nach den Bestimmungen
der Gesetze dieses Staates einer zusätzlichen Steuer
unterworfen werden; diese zusätzliche Steuer darf
aber 80 vH von 15 vH des Betrages dieser Gewinne
nach Abzug der Einkommensteuer und anderer
Steuern vom Einkommen, die in diesem Staat
davon erhoben werden, nicht übersteigen.
(7) Absatz 6 berührt nicht die Bestimmungen, die
in Produktionsteilnahmeverträgen und Arbeitsverträgen
(oder ähnlichen Verträgen) in bezug auf den
Öl- und Gassektor oder einen anderen Bergbausektor
am oder vor dem 31. Dezember 1983 durch die
Regierung von Indonesien oder ihre Behörden, ihre
zuständige staatliche Öl- und Gasgesellschaft oder
einen anderen Rechtsträger darüber mit einer in
Österreich ansässigen Person geschlossen wurden.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte
ist, 10 vH des Bruttobetrags der
Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die
aus einem Vertragsstaat stammen und von der
Regierung des anderen Staates oder einer seiner
Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder
einem anderen Geldinstitut, das durch diese Regierung
beherrscht wird, bezogen werden, von der
Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Ausdrücke
„Zentralbank" und „anderes Geldinstitut,
das durch diese Regierung beherrscht wird"
a) im Fall Indonesiens
i) die „Bank Indonesia" (Zentralbank Indonesiens);
ii) eine andere Institution, deren Kapital zur
Gänze der Regierung der Republik Indonesien
gehört, wie dies von Fall zu Fall
zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten
vereinbart wird;
b) im Fall Österreichs
die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus
dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind, einschließlich der Zinsen für
Zielverkaufsgeschäfte.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich a) zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder b) zu
Tätigkeiten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. c
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine
feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus
dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Übereinkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren
der Nutzungsberechtigte ist, 10 vH des Bruttobetrags
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme oder
Bänder für Fernsehen und Rundfunk, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte
oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden tatsächlich a) zu dieser Betriebsstätte
oder festen Einrichtung oder b) zu Tätigkeiten
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. c gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel
14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist
die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)
oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den
vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermö-
gens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß der Person im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht oder sie sich in
diesem Staat insgesamt länger als 90 Tage während
eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. Steht
der Person eine solche feste Einrichtung zur Verfügung
oder hält sie sich im anderen Staat für die
genannten Zeiträume auf, dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können oder im anderen Staat während der
genannten Zeiträume bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und
21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während eines
Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
von einem Unternehmen eines Vertragsstaates
betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsvergütungen und
ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied
des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder
Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte,
die ein Künstler oder Sportler aus seiner
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem
Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt
wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn
diese im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, der
wesentlich vom anderen Vertragsstaat, einer seiner
Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen
unterstützt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter,
die von einem staatlich genehmigten Pensionsfonds
oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
eines Vertragsstaats an einen im anderen
Vertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt werden,
im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften an
eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden,
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur
im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem anderen
Staat geleistet werden und die natürliche
Person in diesem Staat ansässig ist und
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates
ist oder
(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um
die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder aus einem von diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur
im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger
dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Hochschullehrer und Forscher
Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der
sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und
ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer
Universität, einem College, einer Schule oder einer
anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten
oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat
für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht
übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen
für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit
ausgenommen.
Artikel 21
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder
Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus-
schließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält
und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen
im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,
sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses
Staates stammen.
Artikel 22
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens
nicht behandelt wurden und die aus
dem anderen Vertragsstaat stammen, auch in diesem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,
darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für
die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im
anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem das Unternehmen,
das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt,
ansässig ist.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Besteuerung des Einkommens und des
Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten
richtet sich ungeachtet seiner Herkunft oder Lage
weiterhin nach den in den betreffenden Vertragsstaaten
geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses
Übereinkommen ausdrücklich entgegenstehende
Vorschriften enthält.
(2) In Indonesien wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden
a) Indonesien darf bei der Besteuerung von in
Indonesien ansässigen Personen in die
Grundlage, von der diese Steuer erhoben
wird, alle Einkünfte einbeziehen, die nach
diesem Übereinkommen in Österreich besteuert
werden dürfen.
b) Bezieht eine in Indonesien ansässige Person
Einkünfte aus Österreich und dürfen diese
Einkünfte nach diesem Übereinkommen in
Österreich besteuert werden, wird der Betrag
der in Österreich von diesen Einkünften zu
zahlenden Steuer auf die von dieser Person
erhobene indonesische Steuer angerechnet.
Der Betrag der Anrechnung darf jedoch den
Teil der indonesischen Steuer nicht übersteigen,
der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Übereinkommen in Indonesien
besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich
der lit. b und c diese Einkünfte oder
dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 1 und
den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 in
Indonesien besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Indonesien gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf
die aus Indonesien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich
ansässigen Person, die nach diesem Übereinkommen
von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in
Österreich bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen oder Vermögen der
Person einbezogen werden.
d) Für die Anwendung des Absatzes 3 lit. b ist
die in Indonesien gezahlte Steuer mit 15 vH
des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen
oder Lizenzgebühren anzusetzen.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen
gewährt.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht
so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat,
steuerliche Begünstigungen und Bevorzugungen
gemäß seinen Programmen zur wirtschaftlichen
Entwicklung seinen Staatsangehörigen vorzubehalten,
vorausgesetzt, daß diese Begünstigungen
Staatsangehörigen eines dritten Staates nicht
gewährt wurden.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2
für Steuern jeder An und Bezeichnung; es besteht
jedoch Einverständnis darüber, daß die am Tag der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens in den
Vertragsstaaten bestehende Gesetzeslage dieser
Bestimmung entspricht.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats
oder beider Vertragsstaaten für sie zu
einer Besteuerung führen oder führen werden, die
diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats
unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall
muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten
Mitteilung der Maßnahmen unterbreitet werden,
die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im
Übereinkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden einvernehmlich die Durchführung dieses
Übereinkommens vereinbaren und insbesondere
die Erfordernisse festlegen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person erfüllen muß, um im
anderen Vertragsstaat die nach den Artikeln 10, 11
und 12 für die aus diesem anderen Vertragsstaat
stammenden Einkünfte zu gewährenden Begünstigungen
oder Befreiungen zu erhalten.
Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Übereinkommens oder zur Verhinderung
der Steuerhinterziehung oder zum Vollzug
der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung
betreffend die unter das Abkommen fallenden
Steuern erforderlich sind. Alle beschafften
Informationen sind geheimzuhalten und dürfen
anderen Personen oder Behörden, einschließlich
eines Gerichts, als jenen, die mit der Veranlagung
oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind, oder auf die
sich die Informationen beziehen, nicht zugänglich
gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte
zustehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Jakarta ausgetauscht werden.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt,
in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle
Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember
des Jahres beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Artikel 30
Kündigung
Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem
30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf
von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich
auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem
Fall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwendung
auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember
des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in
zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Egon Bauer m. p.
Für die Regierung der Republik Indonesien
Artati Sudirdjo m. p.
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Indonesien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen,
daß die folgenden Bestimmungen einen
integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens
bilden.
1. Artikel 5 Absatz 7
Es besteht Einvernehmen, daß Artikel 5
Absatz 7 letzter Satz nur auf einen Vertreter
anwendbar ist, dessen Tätigkeiten im Zeitpunkt
der Aufnahme dieser Tätigkeiten der in
dieser Bestimmung genannten Art entsprechen.
2. Artikel 7
a) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1
lit. b und c nur in Fällen mißbräuchlicher
Gewinnverlagerungen aus einer Betriebsstätte
anwendbar ist.
b) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1
lit. c nicht auf Geschäftstätigkeiten
anwendbar ist, die unter Artikel 5 Absatz 3
lit. b fallen, wenn diese Tätigkeiten weniger
als drei Monate während eines Zeitraums
von zwölf Monaten andauern und
wenn sie nicht für dasselbe oder ein verbundenes
Vorhaben besorgt werden.
c) Einer Bauausführung oder Montage dürfen
in dem Vertragsstaat, in dem sich die
Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte
zugerechnet werden, die ein Ergebnis
dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden
im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
oder davon unabhängig von der Hauptbetriebsstätte
oder einer anderen Betriebsstätte
des Unternehmens oder einer dritten
Person Maschinen oder Anlagen geliefert,
so wird der Wert dieser Lieferungen den
Einkünften der Bauausführung oder Montage
nicht zugerechnet.
d) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-,
Konstruktions- oder Forschungsarbeiten
sowie technische Dienstleistungen
entfallen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in diesem Vertragsstaat
erbringt und die im Zusammenhang mit
einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen
Betriebsstätte stehen, werden dieser
Betriebsstätte nicht zugerechnet.
3. Artikel 22
Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 3 nur
auf Lotteriegewinne, Preise, Renten und
Mietentgelte aus beweglichem Vermögen
anzuwenden ist, die weder in Artikel 7 noch
in Artikel 12 behandelt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Protokoll, welchem
dieselbe Wirkung und Gültigkeit zukommt, als
wäre es Wort für Wort in das Übereinkommen eingefügt,
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in
zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Egon Bauer m. p.
Für die Regierung der Republik Indonesien
Artati Sudirdjo m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. Juli 1988 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit
1. Oktober 1988 in Kraft.