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454_1988 AT

454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Republik Indonesien, von dem

Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht

auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern,

die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen

oder von Teilen des Einkommens oder des

Vermögens erhoben werden, einschließlich der

Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen

oder unbeweglichen Vermögens.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Übereinkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Indonesien

i) die Einkommensteuer, die nach dem

Undang-undang Pajak Penghasilan 1984

(Gesetz Nr. 7/1983) und, soweit dies in

diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen

ist, die Körperschaftsteuer, die nach

dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925

(Staatsgesetzblatt Nr. 319/1925 in der

Fassung des Gesetzes Nr. 8/1970) und

die Steuer, die nach dem Undang-undang

Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty

1970 (Gesetz Nr. 10/1970) erhoben

wird;

ii) die Vermögensteuer, die nach dem

Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan

(Gesetz Nr. 12/1985) erhoben

wird

(im folgenden als „indonesische Steuer"

bezeichnet);

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe;

iv) die Vermögensteuer;

v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

vii) die Grundsteuer;

viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische

Steuer" bezeichnet).

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Übereinkommens

neben den bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren

Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen

mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) i) umfaßt der Ausdruck „Indonesien" das in

den Gesetzen der Republik Indonesien

umschriebene Gebiet der Republik Indonesien

und die angrenzenden Gebiete,

über die die Republik Indonesien in

Übereinstimmung mit der UN-Seerechts-

konvention 1982 Hoheits- oder andere

Rechte ausübt;

ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik „Österreich";

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,

Indonesien oder Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,

die indonesische oder die österreichische

Steuer;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften

und andere Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat

geltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige

Behörde"

i) in Indonesien

den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten

Vertreter;

ii) in Österreich

den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens

durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im

Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,

die ihm nach dem Recht dieses Staates über

die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen

gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht die-

ses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig

ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so werden sich die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

der Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt

ebenso

a) eine Bauausführung oder Montage oder eine

Einrichtung oder damit im Zusammenhang

stehende Aufsichtstätigkeiten, wenn ihre

Dauer sechs Monate überschreitet;

b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen

eines Unternehmens, die durch

Arbeitnehmer oder andere zu diesem Zweck

aufgenommene Arbeitskräfte dieses Unternehmens

besorgt werden, wenn diese Tätigkeiten

(für dieses oder ein verbundenes Vorhaben)

innerhalb des Landes insgesamt länger

als drei Monate während eines Zeitraums von

zwölf Monaten andauern.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung

oder Ausstellung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung

oder Ausstellung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender

Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter a) bis e) genannten Tätigkeiten

auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich

daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen

Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist

oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 7 — in

einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen

Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als

habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von

der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten

eine Betriebsstätte, wenn diese Person

a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im

Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und sie die Vollmacht dort

gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten

beschränken sich auf die in Absatz 4

genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch

eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,

diese Einrichtung nach dem genannten

Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen;

oder

b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im

erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von

Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie

regelmäßig für das Unternehmen Güter oder

Waren ausliefert.

(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats

wird, ausgenommen in bezug auf Rückversicherungen,

so behandelt, als habe es eine

Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in

diesem anderen Staat durch eine Person — mit

Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne

des Absatzes 7 — Prämien einzieht oder dort

befindliche Risken versichert.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es

dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die

Tätigkeiten dieses Vertreters jedoch ausschließlich

oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen

bestimmt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter

im Sinne dieses Absatzes angesehen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende

und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des

Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte

auf veränderliche oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht

als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie a)

dieser Betriebsstätte, b) dem Verkauf von Gütern

oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie jene,

welche durch die Betriebsstätte verkauft werden,

oder c) anderen Geschäftstätigkeiten, die im anderen

Staat ausgeübt werden und die gleicher oder

ähnlicher Art wie die durch die Betriebsstätte ausgeübten

Tätigkeiten sind, zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen

solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen),

die. von der Betriebsstätte an den

Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des

Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten

oder anderen ähnlichen Zahlungen für die

Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in

Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter

Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen

bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen

für Darlehen, die der Betriebsstätte gewährt

wurden, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum

Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge

(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich ent-

standener Aufwendungen), die von der Betriebsstätte

dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle

des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren,

Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen

für die Benutzung von Patenten oder anderen

Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung

bestimmter Leistungen oder für die Leitung

oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in

Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz

oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens

gewährt wurden, in Rechnung gestellt werden,

bei der Ermittlung der Gewinne dieser

Betriebsstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Fehlt es an einer ordnungsmäßigen Buchhaltung

oder anderen Daten zur Ermittlung des der

Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnes, kann die

Steuer in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte

gelegen ist, nach den Gesetzen dieses Staates

festgesetzt werden, insbesondere unter Bedachtnahme

auf die gewöhnlichen Gewinne gleichartiger

Unternehmen, die dieselbe oder gleichartige Tätigkeiten

ausüben, vorausgesetzt, daß die Ermittlung

der Gewinne der Betriebsstätte unter Berücksichtigung

der zur Verfügung stehenden Informationen

den Grundsätzen dieses Artikels entspricht.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden

Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es

sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft

und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die aus einem Vertragsstaat von

einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus

dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen

Verkehr bezogen werden, dürfen in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; die so erhobene

Steuer wird jedoch um 50 vH der Steuer vermindert.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr dürfen nur in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem das die

Luftfahrzeuge betreibende Unternehmen ansässig

ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung

an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaats und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte

ist, nicht übersteigen

a) 10 vH des Bruttobetrags der Dividenden,

wenn der Nutzungsberechtigte, eine Gesellschaft

(jedoch keine Personengesellschaft) ist,

die unmittelbar über mindestens 25 vH des

Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft

verfügt;

b) 15 vH des Bruttobetrags der Dividenden in

allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der

Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten — ausgenommen Forderungen —

mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem

Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich

gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-

zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem

die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder

festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel

7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen

Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

(6) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses

Übereinkommens dürfen bei Betriebsstätten, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft

im anderen Vertragsstaat unterhält, deren Gewinne

in diesem anderen Staat nach den Bestimmungen

der Gesetze dieses Staates einer zusätzlichen Steuer

unterworfen werden; diese zusätzliche Steuer darf

aber 80 vH von 15 vH des Betrages dieser Gewinne

nach Abzug der Einkommensteuer und anderer

Steuern vom Einkommen, die in diesem Staat

davon erhoben werden, nicht übersteigen.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Bestimmungen, die

in Produktionsteilnahmeverträgen und Arbeitsverträgen

(oder ähnlichen Verträgen) in bezug auf den

Öl- und Gassektor oder einen anderen Bergbausektor

am oder vor dem 31. Dezember 1983 durch die

Regierung von Indonesien oder ihre Behörden, ihre

zuständige staatliche Öl- und Gasgesellschaft oder

einen anderen Rechtsträger darüber mit einer in

Österreich ansässigen Person geschlossen wurden.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, 10 vH des Bruttobetrags der

Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die

aus einem Vertragsstaat stammen und von der

Regierung des anderen Staates oder einer seiner

Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder

einem anderen Geldinstitut, das durch diese Regierung

beherrscht wird, bezogen werden, von der

Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Ausdrücke

„Zentralbank" und „anderes Geldinstitut,

das durch diese Regierung beherrscht wird"

a) im Fall Indonesiens

i) die „Bank Indonesia" (Zentralbank Indonesiens);

ii) eine andere Institution, deren Kapital zur

Gänze der Regierung der Republik Indonesien

gehört, wie dies von Fall zu Fall

zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten

vereinbart wird;

b) im Fall Österreichs

die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und der

Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, aus

dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind, einschließlich der Zinsen für

Zielverkaufsgeschäfte.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder

eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich a) zu dieser

Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder b) zu

Tätigkeiten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. c

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine

feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte

oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste

Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in

dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren

der Nutzungsberechtigte ist, 10 vH des Bruttobetrags

der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme oder

Bänder für Fernsehen und Rundfunk, von Patenten,

Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,

geheimen Formeln oder Verfahren oder für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte

oder eine selbständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte

oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden tatsächlich a) zu dieser Betriebsstätte

oder festen Einrichtung oder b) zu Tätigkeiten

im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. c gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel

14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist

die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren

für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung

eingegangen worden und trägt die

Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als

aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte

oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,

das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur

Verfügung steht, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)

oder einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

(3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe

oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den

vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermö-

gens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß der Person im anderen Vertragsstaat für die

Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht oder sie sich in

diesem Staat insgesamt länger als 90 Tage während

eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. Steht

der Person eine solche feste Einrichtung zur Verfügung

oder hält sie sich im anderen Staat für die

genannten Zeiträume auf, dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden können oder im anderen Staat während der

genannten Zeiträume bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und

21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit

wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die

Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während eines

Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat

hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

von einem Unternehmen eines Vertragsstaates

betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Aufsichtsrats-

oder Verwaltungsratsvergütungen und

ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied

des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder

Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte,

die ein Künstler oder Sportler aus seiner

persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem

Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt

wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn

diese im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, der

wesentlich vom anderen Vertragsstaat, einer seiner

Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen

unterstützt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere

unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter,

die von einem staatlich genehmigten Pensionsfonds

oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung

eines Vertragsstaats an einen im anderen

Vertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt werden,

im erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner Gebietskörperschaften an

eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden,

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur

im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem anderen

Staat geleistet werden und die natürliche

Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates

ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um

die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder aus einem von diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur

im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger

dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der

sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und

ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer

Universität, einem College, einer Schule oder einer

anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten

oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat

für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht

übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen

für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit

ausgenommen.

Artikel 21

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder

Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus-

schließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält

und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten

Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen

im erstgenannten Staat nicht besteuert werden,

sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses

Staates stammen.

Artikel 22

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf

ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche

aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,

die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens

nicht behandelt wurden und die aus

dem anderen Vertragsstaat stammen, auch in diesem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,

darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für

die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im

anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe

oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem das Unternehmen,

das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt,

ansässig ist.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Besteuerung des Einkommens und des

Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten

richtet sich ungeachtet seiner Herkunft oder Lage

weiterhin nach den in den betreffenden Vertragsstaaten

geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses

Übereinkommen ausdrücklich entgegenstehende

Vorschriften enthält.

(2) In Indonesien wird die Doppelbesteuerung

wie folgt vermieden

a) Indonesien darf bei der Besteuerung von in

Indonesien ansässigen Personen in die

Grundlage, von der diese Steuer erhoben

wird, alle Einkünfte einbeziehen, die nach

diesem Übereinkommen in Österreich besteuert

werden dürfen.

b) Bezieht eine in Indonesien ansässige Person

Einkünfte aus Österreich und dürfen diese

Einkünfte nach diesem Übereinkommen in

Österreich besteuert werden, wird der Betrag

der in Österreich von diesen Einkünften zu

zahlenden Steuer auf die von dieser Person

erhobene indonesische Steuer angerechnet.

Der Betrag der Anrechnung darf jedoch den

Teil der indonesischen Steuer nicht übersteigen,

der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung

wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Übereinkommen in Indonesien

besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich

der lit. b und c diese Einkünfte oder

dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 1 und

den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 in

Indonesien besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Indonesien gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf

die aus Indonesien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich

ansässigen Person, die nach diesem Übereinkommen

von der Besteuerung in Österreich

auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in

Österreich bei der Festsetzung der Steuer für

das übrige Einkommen oder Vermögen der

Person einbezogen werden.

d) Für die Anwendung des Absatzes 3 lit. b ist

die in Indonesien gezahlte Steuer mit 15 vH

des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen

oder Lizenzgebühren anzusetzen.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1

auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat

ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger

sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen

Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen

gewährt.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

oder mehreren solchen Personen gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht

so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat,

steuerliche Begünstigungen und Bevorzugungen

gemäß seinen Programmen zur wirtschaftlichen

Entwicklung seinen Staatsangehörigen vorzubehalten,

vorausgesetzt, daß diese Begünstigungen

Staatsangehörigen eines dritten Staates nicht

gewährt wurden.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2

für Steuern jeder An und Bezeichnung; es besteht

jedoch Einverständnis darüber, daß die am Tag der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens in den

Vertragsstaaten bestehende Gesetzeslage dieser

Bestimmung entspricht.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats

oder beider Vertragsstaaten für sie zu

einer Besteuerung führen oder führen werden, die

diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats

unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall

muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten

Mitteilung der Maßnahmen unterbreitet werden,

die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch

gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im

Übereinkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden einvernehmlich die Durchführung dieses

Übereinkommens vereinbaren und insbesondere

die Erfordernisse festlegen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person erfüllen muß, um im

anderen Vertragsstaat die nach den Artikeln 10, 11

und 12 für die aus diesem anderen Vertragsstaat

stammenden Einkünfte zu gewährenden Begünstigungen

oder Befreiungen zu erhalten.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Übereinkommens oder zur Verhinderung

der Steuerhinterziehung oder zum Vollzug

der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung

betreffend die unter das Abkommen fallenden

Steuern erforderlich sind. Alle beschafften

Informationen sind geheimzuhalten und dürfen

anderen Personen oder Behörden, einschließlich

eines Gerichts, als jenen, die mit der Veranlagung

oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln

hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind, oder auf die

sich die Informationen beziehen, nicht zugänglich

gemacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte

zustehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Jakarta ausgetauscht werden.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt,

in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle

Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember

des Jahres beginnen, in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Artikel 30

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem

30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf

von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich

auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem

Fall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwendung

auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember

des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in

zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Egon Bauer m. p.

Für die Regierung der Republik Indonesien

Artati Sudirdjo m. p.

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens

zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik Indonesien

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen,

daß die folgenden Bestimmungen einen

integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens

bilden.

1. Artikel 5 Absatz 7

Es besteht Einvernehmen, daß Artikel 5

Absatz 7 letzter Satz nur auf einen Vertreter

anwendbar ist, dessen Tätigkeiten im Zeitpunkt

der Aufnahme dieser Tätigkeiten der in

dieser Bestimmung genannten Art entsprechen.

2. Artikel 7

a) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1

lit. b und c nur in Fällen mißbräuchlicher

Gewinnverlagerungen aus einer Betriebsstätte

anwendbar ist.

b) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1

lit. c nicht auf Geschäftstätigkeiten

anwendbar ist, die unter Artikel 5 Absatz 3

lit. b fallen, wenn diese Tätigkeiten weniger

als drei Monate während eines Zeitraums

von zwölf Monaten andauern und

wenn sie nicht für dasselbe oder ein verbundenes

Vorhaben besorgt werden.

c) Einer Bauausführung oder Montage dürfen

in dem Vertragsstaat, in dem sich die

Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte

zugerechnet werden, die ein Ergebnis

dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden

im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten

oder davon unabhängig von der Hauptbetriebsstätte

oder einer anderen Betriebsstätte

des Unternehmens oder einer dritten

Person Maschinen oder Anlagen geliefert,

so wird der Wert dieser Lieferungen den

Einkünften der Bauausführung oder Montage

nicht zugerechnet.

d) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-,

Konstruktions- oder Forschungsarbeiten

sowie technische Dienstleistungen

entfallen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in diesem Vertragsstaat

erbringt und die im Zusammenhang mit

einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen

Betriebsstätte stehen, werden dieser

Betriebsstätte nicht zugerechnet.

3. Artikel 22

Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 3 nur

auf Lotteriegewinne, Preise, Renten und

Mietentgelte aus beweglichem Vermögen

anzuwenden ist, die weder in Artikel 7 noch

in Artikel 12 behandelt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Protokoll, welchem

dieselbe Wirkung und Gültigkeit zukommt, als

wäre es Wort für Wort in das Übereinkommen eingefügt,

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in

zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Egon Bauer m. p.

Für die Regierung der Republik Indonesien

Artati Sudirdjo m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. Juli 1988 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit

1. Oktober 1988 in Kraft.

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