454. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden
„Vertragsparteien" genannt),
überzeugt von der Wichtigkeit der Zusammenarbeit
in Bereichen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, insbesondere
im Bereich des Schutzes der Bevölkerung
und der Umwelt vor radioaktiver Strahlung,
und
ausgehend von den im Rahmen der Internationalen
Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten
Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen und über Hilfeleistung bei
nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „kerntechnische Anlage" einen Kernreaktor,
eine Anlage zur Behandlung, Verarbeitung
oder Lagerung von frischen oder abgebrannten
Kernbrennelementen, weiters eine Anlage
zur Zwischen- oder Endlagerung von radioaktivem
Abfall;
b) „Notfall" einen Unfall in einer kerntechnischen
Anlage auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien,
in dessen Folge strahlendes
Material betriebswidrig in die Umwelt ausgetreten
ist, beziehungsweise mit großer Wahrscheinlichkeit
austreten könnte, oder einen
sonstigen Notfall im Zusammenhang mit dem
Austritt von radioaktivem Material in die
Umwelt, unabhängig davon, ob das auslösende
Ereignis auf dem Gebiet einer Vertragspartei
eingetreten ist, jeweils unter der Voraussetzung,
daß eine Gefährdung der Bevölkerung
des anderen Nachbarstaates in der
Folge dieses Ereignisses nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
Artikel 2
Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich
im direkten Wege jeden Notfall und wenden
hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der
Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten
Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere
folgende Angaben, soweit die benachrichtigende
Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln
sind
a) der Zeitpunkt, gegebenenfalls der genaue Ort
und die Art des Notfalls;
b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
c) die vermutete oder festgestellte Ursache und
die vorhersehbare Entwicklung des Notfalls
in bezug auf die grenzüberscheitende Freisetzung
radioaktiver Stoffe;
d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven
Freisetzung, einschließlich — soweit durchführbar
und angemessen — der Art, der
wahrscheinlichen physikalischen und chemischen
Form und der Menge, Zusammensetzung
und effektiven Höhe der radioaktiven
Freisetzung;
e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten
meteorologischen und hydrologischen
Bedingungen, die zur Vorhersage der
grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven
Stoffe erforderlich sind;
f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in
bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung
der radioaktiven Stoffe;
g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen
außerhalb der betroffenen Anlage;
h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven
Freisetzung im weiteren Verlauf.
Artikel 3
Die genauen Modalitäten für die Meldungen
und die Übermittlung von Informationen im Sinne
von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in
der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt.
Das Übermittlungssystem für solche Meldungen
und Informationen wird mindestens einmal
jährlich getestet.
Artikel 4
Jede Vertragspartei gibt der anderen auf diplomatischem
Wege die für die Entgegennahme von
Meldungen und Informationen im Sinne von Artikel
2 zuständige Kontaktstelle bekannt. Die Kontaktstelle
entspricht der für die Durchführung von
Artikel 2 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-
Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens
über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen im bilateralen Verhältnis zwischen
den Vertragsparteien zuständigen Stelle.
Artikel 5
Sofern eine der Vertragsparteien eine im Zusammenhang
mit einem Notfall benötigte Information
nur von Dritten beschaffen kann, leistet ihr die
andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Unterstützung durch Weiterleitung aller
diesbezüglichen Anfragen und deren Beantwortung.
Artikel 6
Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht
einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b
darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der
Bevölkerung einer Vertragspartei oder der
Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien
Informationen im Sinne von Artikel 2.
Artikel 7
Sofern nach der Ansicht einer Vertragspartei ein
Notfall dies erforderlich macht, werden unverzüglich
von den Leitern der Delegationen in der
Gemischten Kommission (Artikel 12) Konsultationen
veranlaßt, um soweit erforderlich eine Abstimmung
der von den beiden Vertragsparteien ergriffenen
Maßnahmen durchzuführen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei
Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung
bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen. Sie geben einander die für die
Kontakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens
zuständigen Behörden und Kontaktstellen
auf diplomatischem Wege bekannt. Darüber
hinaus nehmen die Vertragsparteien die Vereinbarung
gemeinsamer Maßnahmen zum Schutze des
Lebens, der Gesundheit und der materiellen Güter
ihrer Bevölkerung bei Notfällen sowie über konkrete
Formen der gegenseitigen Hilfeleistung in
Aussicht, deren Ausarbeitung der Gemischten
Kommission (Artikel 12) übertragen wird.
Artikel 9
Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig
a) über die Entwicklung ihrer kerntechnischen
Programme, insbesondere vom Gesichtspunkt
des Strahlenschutzes;
b) über ihre Rechtsvorschriften für kerntechnische
Anlagen auf dem Gebiet der kerntechnischen
Sicherheit, des Strahlenschutzes und
des Umweltschutzes;
c) über das an bestimmten Punkten des Landes
und insbesondere im Umkreis der in Artikel
10 Absatz 1 genannten Anlagen bestehende
Netz von Meßstationen zur Ermittlung
der Stahlenbelastung der Umwelt (Luft und
Aerosole, Grund- und Oberflächengewässer,
Boden, wichtige Komponenten der Ernährungskette);
d) über von diesem Netz gesammelte Meßdaten;
e) über den Stand sonstiger Angelegenheiten,
die in diesem Abkommen geregelt sind.
Die in Buchstabe d genannten Meßdaten sollen
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten,
daraus Schlüsse über eine allfällige Strahlenbelastung
ihres Gebietes zu ziehen. Wenn bei den Meßdaten
bedeutsame Änderungen auftreten, wird die
andere Vertragspartei hiervon gesondert benachrichtigt.
Eine solche Benachrichtigung ersetzt nicht
die allenfalls erforderliche Meldung eines Notfalls
gemäß Artikel 2.
Artikel 10
1. Bei Kernkraftwerken, Anlagen für die Lagerung,
Wiederaufbereitung oder Entsorgung
abgebrannter Kernbrennstoffe und kerntechnischen
Anlagen an zum Gebiet der anderen
Vertragspartei fließenden Gewässern wird
nach dem Grundsatzbeschluß betreffend die
Errichtung und mindestens zwei Jahre vor der
geplanten Inbetriebnahme die andere Vertragspartei
über die wesentlichen technischen
Eigenschaften der Anlage informiert, und
zwar unter besonderer Berücksichtigung jener
Eigenschaften, die die Beurteilung der von ihr
zu erwartenden Strahlenbelastung der
Umwelt beeinflussen; darüber hinaus wird die
andere Vertragspartei über das der Anlage
zugeordnete System für Umweltschutz-Messungen
informiert. Für die in diesem Artikel
genannten Anlagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens
in Betrieb sind, werden diese Angaben rückwirkend
übermittelt.
2. Die andere Vertragspartei kann jener Vertragspartei,
auf deren Gebiet eine solche
Anlage geplant oder in Bau ist, ihre vom eigenen
Standpunkt für wesentlich erachteten
Bemerkungen und Kommentare bezüglich
einer solchen Anlage übermitteln. Diese
Bemerkungen und Kommentare werden von
der zuletzt genannten Vertragspartei an ihre
zuständigen Behörden zur Erwägung weitergeleitet.
Artikel 11
Auf Ersuchen einer Vertragspartei, auf deren
Gebiet eine der in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Anlagen geplant, in Bau oder in Betrieb ist, unterstützt
die andere Vertragspartei die Beurteilung
dieser Anlage insbesondere vom Gesichtspunkt der
zu erwartenden Strahlenbelastung der Bevölkerung
und der Umwelt durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung
allenfalls erforderlicher eigener
Angaben.
Artikel 12
1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens
wird eine Gemischte Kommission gebildet,
die nach gegenseitiger Übereinkunft, aber
mindestens alle zwei Jahre zusammentritt.
2. Die Kommission prüft und berät die die Vertragsparteien
interessierenden Fragen im
Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen.
Sie ist insbesondere zuständig für die
Übermittlung von Informationen gemäß Artikel
9, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11
sowie von Kommentaren und Bemerkungen
gemäß Artikel 10 Absatz 2.
3. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Leiter der beiden Delegationen in
der Kommission verkehren unmittelbar miteinander.
Ort und Termin der Tagungen der
Kommission werden von ihnen einvernehmlich
festgelegt. Die Benachrichtigung über
bedeutsame Änderungen bei Meßdaten (Artikel
9) erfolgt im unmittelbaren Verkehr der
Leiter der beiden Delegationen.
Artikel 13
Auf Grund dieses Abkommens übermittelte
Informationen sind vom Empfänger gemäß Artikel
5 Absatz 3 des im Rahmen der Internationalen
Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens
über die frühe Benachrichtigung bei
nuklearen Unfällen zu behandeln.
Artikel 14
Eine Erstattung der Kosten für im Rahmen dieses
Abkommens übermittelte Informationen wird
nicht verlangt.
Artikel 15
Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten
Informationen sind üblicherweise in der offiziellen
Sprache der übermittelnden Seite abgefaßt.
Die Vertragsparteien können sich auch fallweise
auf die Benützung von Drittsprachen einigen. Bei
der Übermittlung von Meldungen und Informationen
gemäß Artikel 2 berücksichtigen die Vertragsparteien
in ihrer Entscheidung über den Sprachgebrauch
die Anforderungen der möglichst schnellen
Übermittlung und Nutzbarkeit sowie der Vermeidung
von Fehldeutungen.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten
Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander die Erfüllung der
innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt
haben. Es kann von beiden Seiten schriftlich
auf diplomatischem Wege aufgekündigt werden,
wobei die Kündigung ein Jahr nach ihrem Erhalt
durch die andere Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen in zwei Exemplaren, in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Wien, am 29. April 1987
Für die Regierung
der Republik Österreich
Alois Mock m. p.
Für die Regierung
der Ungarischen Volksrepublik
Várkonyi Péter m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 25. August 1987 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. November 1987 in Kraft.