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454_1987 AT

454. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden

„Vertragsparteien" genannt),

überzeugt von der Wichtigkeit der Zusammenarbeit

in Bereichen gemeinsamen Interesses im

Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, insbesondere

im Bereich des Schutzes der Bevölkerung

und der Umwelt vor radioaktiver Strahlung,

und

ausgehend von den im Rahmen der Internationalen

Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten

Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen und über Hilfeleistung bei

nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „kerntechnische Anlage" einen Kernreaktor,

eine Anlage zur Behandlung, Verarbeitung

oder Lagerung von frischen oder abgebrannten

Kernbrennelementen, weiters eine Anlage

zur Zwischen- oder Endlagerung von radioaktivem

Abfall;

b) „Notfall" einen Unfall in einer kerntechnischen

Anlage auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien,

in dessen Folge strahlendes

Material betriebswidrig in die Umwelt ausgetreten

ist, beziehungsweise mit großer Wahrscheinlichkeit

austreten könnte, oder einen

sonstigen Notfall im Zusammenhang mit dem

Austritt von radioaktivem Material in die

Umwelt, unabhängig davon, ob das auslösende

Ereignis auf dem Gebiet einer Vertragspartei

eingetreten ist, jeweils unter der Voraussetzung,

daß eine Gefährdung der Bevölkerung

des anderen Nachbarstaates in der

Folge dieses Ereignisses nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden kann.

Artikel 2

Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich

im direkten Wege jeden Notfall und wenden

hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der

Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten

Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere

folgende Angaben, soweit die benachrichtigende

Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln

sind

a) der Zeitpunkt, gegebenenfalls der genaue Ort

und die Art des Notfalls;

b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;

c) die vermutete oder festgestellte Ursache und

die vorhersehbare Entwicklung des Notfalls

in bezug auf die grenzüberscheitende Freisetzung

radioaktiver Stoffe;

d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven

Freisetzung, einschließlich — soweit durchführbar

und angemessen — der Art, der

wahrscheinlichen physikalischen und chemischen

Form und der Menge, Zusammensetzung

und effektiven Höhe der radioaktiven

Freisetzung;

e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten

meteorologischen und hydrologischen

Bedingungen, die zur Vorhersage der

grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven

Stoffe erforderlich sind;

f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in

bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung

der radioaktiven Stoffe;

g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen

außerhalb der betroffenen Anlage;

h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven

Freisetzung im weiteren Verlauf.

Artikel 3

Die genauen Modalitäten für die Meldungen

und die Übermittlung von Informationen im Sinne

von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in

der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt.

Das Übermittlungssystem für solche Meldungen

und Informationen wird mindestens einmal

jährlich getestet.

Artikel 4

Jede Vertragspartei gibt der anderen auf diplomatischem

Wege die für die Entgegennahme von

Meldungen und Informationen im Sinne von Artikel

2 zuständige Kontaktstelle bekannt. Die Kontaktstelle

entspricht der für die Durchführung von

Artikel 2 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-

Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens

über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen im bilateralen Verhältnis zwischen

den Vertragsparteien zuständigen Stelle.

Artikel 5

Sofern eine der Vertragsparteien eine im Zusammenhang

mit einem Notfall benötigte Information

nur von Dritten beschaffen kann, leistet ihr die

andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten

Unterstützung durch Weiterleitung aller

diesbezüglichen Anfragen und deren Beantwortung.

Artikel 6

Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht

einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b

darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der

Bevölkerung einer Vertragspartei oder der

Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien

Informationen im Sinne von Artikel 2.

Artikel 7

Sofern nach der Ansicht einer Vertragspartei ein

Notfall dies erforderlich macht, werden unverzüglich

von den Leitern der Delegationen in der

Gemischten Kommission (Artikel 12) Konsultationen

veranlaßt, um soweit erforderlich eine Abstimmung

der von den beiden Vertragsparteien ergriffenen

Maßnahmen durchzuführen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei

Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen

der Internationalen Atomenergie-Organisation

ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung

bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen. Sie geben einander die für die

Kontakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens

zuständigen Behörden und Kontaktstellen

auf diplomatischem Wege bekannt. Darüber

hinaus nehmen die Vertragsparteien die Vereinbarung

gemeinsamer Maßnahmen zum Schutze des

Lebens, der Gesundheit und der materiellen Güter

ihrer Bevölkerung bei Notfällen sowie über konkrete

Formen der gegenseitigen Hilfeleistung in

Aussicht, deren Ausarbeitung der Gemischten

Kommission (Artikel 12) übertragen wird.

Artikel 9

Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig

a) über die Entwicklung ihrer kerntechnischen

Programme, insbesondere vom Gesichtspunkt

des Strahlenschutzes;

b) über ihre Rechtsvorschriften für kerntechnische

Anlagen auf dem Gebiet der kerntechnischen

Sicherheit, des Strahlenschutzes und

des Umweltschutzes;

c) über das an bestimmten Punkten des Landes

und insbesondere im Umkreis der in Artikel

10 Absatz 1 genannten Anlagen bestehende

Netz von Meßstationen zur Ermittlung

der Stahlenbelastung der Umwelt (Luft und

Aerosole, Grund- und Oberflächengewässer,

Boden, wichtige Komponenten der Ernährungskette);

d) über von diesem Netz gesammelte Meßdaten;

e) über den Stand sonstiger Angelegenheiten,

die in diesem Abkommen geregelt sind.

Die in Buchstabe d genannten Meßdaten sollen

der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten,

daraus Schlüsse über eine allfällige Strahlenbelastung

ihres Gebietes zu ziehen. Wenn bei den Meßdaten

bedeutsame Änderungen auftreten, wird die

andere Vertragspartei hiervon gesondert benachrichtigt.

Eine solche Benachrichtigung ersetzt nicht

die allenfalls erforderliche Meldung eines Notfalls

gemäß Artikel 2.

Artikel 10

1. Bei Kernkraftwerken, Anlagen für die Lagerung,

Wiederaufbereitung oder Entsorgung

abgebrannter Kernbrennstoffe und kerntechnischen

Anlagen an zum Gebiet der anderen

Vertragspartei fließenden Gewässern wird

nach dem Grundsatzbeschluß betreffend die

Errichtung und mindestens zwei Jahre vor der

geplanten Inbetriebnahme die andere Vertragspartei

über die wesentlichen technischen

Eigenschaften der Anlage informiert, und

zwar unter besonderer Berücksichtigung jener

Eigenschaften, die die Beurteilung der von ihr

zu erwartenden Strahlenbelastung der

Umwelt beeinflussen; darüber hinaus wird die

andere Vertragspartei über das der Anlage

zugeordnete System für Umweltschutz-Messungen

informiert. Für die in diesem Artikel

genannten Anlagen, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens

in Betrieb sind, werden diese Angaben rückwirkend

übermittelt.

2. Die andere Vertragspartei kann jener Vertragspartei,

auf deren Gebiet eine solche

Anlage geplant oder in Bau ist, ihre vom eigenen

Standpunkt für wesentlich erachteten

Bemerkungen und Kommentare bezüglich

einer solchen Anlage übermitteln. Diese

Bemerkungen und Kommentare werden von

der zuletzt genannten Vertragspartei an ihre

zuständigen Behörden zur Erwägung weitergeleitet.

Artikel 11

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, auf deren

Gebiet eine der in Artikel 10 Absatz 1 genannten

Anlagen geplant, in Bau oder in Betrieb ist, unterstützt

die andere Vertragspartei die Beurteilung

dieser Anlage insbesondere vom Gesichtspunkt der

zu erwartenden Strahlenbelastung der Bevölkerung

und der Umwelt durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung

allenfalls erforderlicher eigener

Angaben.

Artikel 12

1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens

wird eine Gemischte Kommission gebildet,

die nach gegenseitiger Übereinkunft, aber

mindestens alle zwei Jahre zusammentritt.

2. Die Kommission prüft und berät die die Vertragsparteien

interessierenden Fragen im

Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen.

Sie ist insbesondere zuständig für die

Übermittlung von Informationen gemäß Artikel

9, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11

sowie von Kommentaren und Bemerkungen

gemäß Artikel 10 Absatz 2.

3. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Leiter der beiden Delegationen in

der Kommission verkehren unmittelbar miteinander.

Ort und Termin der Tagungen der

Kommission werden von ihnen einvernehmlich

festgelegt. Die Benachrichtigung über

bedeutsame Änderungen bei Meßdaten (Artikel

9) erfolgt im unmittelbaren Verkehr der

Leiter der beiden Delegationen.

Artikel 13

Auf Grund dieses Abkommens übermittelte

Informationen sind vom Empfänger gemäß Artikel

5 Absatz 3 des im Rahmen der Internationalen

Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens

über die frühe Benachrichtigung bei

nuklearen Unfällen zu behandeln.

Artikel 14

Eine Erstattung der Kosten für im Rahmen dieses

Abkommens übermittelte Informationen wird

nicht verlangt.

Artikel 15

Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten

Informationen sind üblicherweise in der offiziellen

Sprache der übermittelnden Seite abgefaßt.

Die Vertragsparteien können sich auch fallweise

auf die Benützung von Drittsprachen einigen. Bei

der Übermittlung von Meldungen und Informationen

gemäß Artikel 2 berücksichtigen die Vertragsparteien

in ihrer Entscheidung über den Sprachgebrauch

die Anforderungen der möglichst schnellen

Übermittlung und Nutzbarkeit sowie der Vermeidung

von Fehldeutungen.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten

Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander die Erfüllung der

innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt

haben. Es kann von beiden Seiten schriftlich

auf diplomatischem Wege aufgekündigt werden,

wobei die Kündigung ein Jahr nach ihrem Erhalt

durch die andere Vertragspartei wirksam wird.

Geschehen in zwei Exemplaren, in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Wien, am 29. April 1987

Für die Regierung

der Republik Österreich

Alois Mock m. p.

Für die Regierung

der Ungarischen Volksrepublik

Várkonyi Péter m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 25. August 1987 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. November 1987 in Kraft.

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