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454_1986 AT

454. Kundmachung: Ergänzung des Übereinkommens zwischen dem Bund und der Oesterreichischen Nationalbank zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Kundmachung: Ergänzung des Übereinkommens zwischen dem Bund und der Oesterreichischen Nationalbank zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird im Hinblick auf das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 382/1973 und das Übereinkommen zur Errichtung

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

BGBl. Nr. 174/1977 kundgemacht

Punkt III des Übereinkommens zwischen dem

Bund, vertreten durch den Bundesminister für

Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

wegen Gewährung eines Kredites an die Republik

Österreich zwecks Gewährung von Krediten an

internationale Finanzinstitutionen, BGBl.

Nr. 382/1973, lautet

„Die Rückzahlung des Kredites erfolgt nach

einem tilgungsfreien Zeitraum von 5 Jahren in 10

gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Tilgungsraten

zu 100 Millionen Schilling. Vorzeitige Rückzahlungen

durch internationale Finanzinstitutionen

an die Republik Österreich führen jedoch zu entsprechenden

vorzeitigen Rückzahlungen der Republik

Österreich an die Oesterreichische Nationalbank."

Diese Ergänzung des Übereinkommens wird

einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

wirksam.

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