454. Kundmachung: Ergänzung des Übereinkommens zwischen dem Bund und der Oesterreichischen Nationalbank zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird im Hinblick auf das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 382/1973 und das Übereinkommen zur Errichtung
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
BGBl. Nr. 174/1977 kundgemacht
Punkt III des Übereinkommens zwischen dem
Bund, vertreten durch den Bundesminister für
Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
wegen Gewährung eines Kredites an die Republik
Österreich zwecks Gewährung von Krediten an
internationale Finanzinstitutionen, BGBl.
Nr. 382/1973, lautet
„Die Rückzahlung des Kredites erfolgt nach
einem tilgungsfreien Zeitraum von 5 Jahren in 10
gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Tilgungsraten
zu 100 Millionen Schilling. Vorzeitige Rückzahlungen
durch internationale Finanzinstitutionen
an die Republik Österreich führen jedoch zu entsprechenden
vorzeitigen Rückzahlungen der Republik
Österreich an die Oesterreichische Nationalbank."
Diese Ergänzung des Übereinkommens wird
einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
wirksam.