454. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben
im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere
soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen
Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung und Raumplanung,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der
gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den
Vertragsparteien eine österreichisch-ungarische
Kommission für Raumordnung und Raumplanung
(im folgenden Kommission genannt) gebildet.
Artikel 2
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln
unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik geltenden
Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung,
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der
gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken.
Zu diesem Zweck hat die Kommission
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die
Raumordnung und Raumplanung, insbesondere
soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen
Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten
und den zuständigen Stellen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
vorzulegen,
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der
Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung
in der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird
in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede
Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder
bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied
einen Stellvertreter ernennen.
(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich
berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen
werden.
Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien
auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden
Vorsitzenden.
Artikel 5
Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission
werden einstimmig abgegeben, wobei jede
Delegation eine Stimme hat.
Artikel 6
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
In der Geschäftsordnung kann die Kommission
auch die Einsetzung von Unterkommissionen
vorsehen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien
einander schriftlich auf diplomatischem
Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten vorliegen. Dieses Abkommen wird für
die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine
Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier
Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses
Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf
dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege
kündigt.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1985 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ferdinand Lacina m. p.
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Jozef Kadar m. p.
Der in Artikel 7 vorgesehene Notenwechsel fand am 30. September 1985 statt. Das Abkommen tritt
daher am 1. Dezember 1985 in Kraft.