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454_1985 AT

454. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben

im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere

soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen

Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart

Artikel 1

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung und Raumplanung,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der

gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den

Vertragsparteien eine österreichisch-ungarische

Kommission für Raumordnung und Raumplanung

(im folgenden Kommission genannt) gebildet.

Artikel 2

Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln

unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik geltenden

Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in

Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung,

insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der

gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken.

Zu diesem Zweck hat die Kommission

1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die

Raumordnung und Raumplanung, insbesondere

soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen

Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten

und den zuständigen Stellen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

vorzulegen,

2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der

Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung

in der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird

in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede

Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder

bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied

einen Stellvertreter ernennen.

(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich

berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen

werden.

Artikel 4

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden

abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien

auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.

Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden

Vorsitzenden.

Artikel 5

Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission

werden einstimmig abgegeben, wobei jede

Delegation eine Stimme hat.

Artikel 6

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

In der Geschäftsordnung kann die Kommission

auch die Einsetzung von Unterkommissionen

vorsehen.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien

einander schriftlich auf diplomatischem

Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten vorliegen. Dieses Abkommen wird für

die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine

Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier

Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses

Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf

dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigt.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1985 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Ferdinand Lacina m. p.

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Jozef Kadar m. p.

Der in Artikel 7 vorgesehene Notenwechsel fand am 30. September 1985 statt. Das Abkommen tritt

daher am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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