454. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren und Pappen nicht mehr anzuwenden sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 17 Abs. 5 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Der mit Kundmachung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember
1979, BGBl. Nr. 541, über die Eröffnung
von Kontingenten und die Festlegung von Richtplafonds
gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für das Jahr
1980 festgelegte Richtplafond für die Einfuhr
von Waren der Zolltarifnummer
48.01 Papier und Pappe (einschließlich Zellstoffwatte),
in Rollen oder Bogen
B. Maschinenpappe (mit Ausnahme von
Waren der Nr. 48.01 C)
2. in Bogen hergestellte Pappe (sogenannte
Handpappe)
in der Höhe von 382 Tonnen mit Ursprung in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist
überschritten.
Der für diese Ware vorgesehene begünstigte
Zollsatz ist bis 31. Dezember 1980 nicht mehr
anzuwenden.