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454_1980 AT

454. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren und Pappen nicht mehr anzuwenden sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für bestimmte Arten von Papieren und Pappen nicht mehr anzuwenden sind

Auf Grund § 17 Abs. 5 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Der mit Kundmachung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember

1979, BGBl. Nr. 541, über die Eröffnung

von Kontingenten und die Festlegung von Richtplafonds

gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft für das Jahr

1980 festgelegte Richtplafond für die Einfuhr

von Waren der Zolltarifnummer

48.01 Papier und Pappe (einschließlich Zellstoffwatte),

in Rollen oder Bogen

B. Maschinenpappe (mit Ausnahme von

Waren der Nr. 48.01 C)

2. in Bogen hergestellte Pappe (sogenannte

Handpappe)

in der Höhe von 382 Tonnen mit Ursprung in

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist

überschritten.

Der für diese Ware vorgesehene begünstigte

Zollsatz ist bis 31. Dezember 1980 nicht mehr

anzuwenden.

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