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454_1979 AT

454. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert

durch die 5. Handelskammergesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 400/1974, wird verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 68/

1979, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 22 zu entfallen.

2. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 44 a zu entfallen.

3. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 47 zu lauten

„47. Fachverband Bestattung, umfassend

Bestatter."

4. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 49 zu lauten

„49. Bundesinnung der Optiker,

Bandagisten und Orthopädietechniker,

umfassend

Optiker und Glasaugenerzeuger,

Kontaktlinsenoptiker,

Hörgeräteakustiker,

Bandagisten,

Orthopädietechniker."

5. Im § 1 Abs. 2 ist folgende Z. 51 einzufügen

„51. Bundesinnung der Fußpfleger,

Kosmetiker und Masseure, umfassend

Kosmetiker,

Handpfleger,

Masseure,

Hühneraugenschneider, Fußpfleger."

6. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 53 zu lauten

„53. Allgemeiner Fachverband des

Gewerbes, umfassend

Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich

oder dem Sinne nach einer Bundesinnung

oder einem anderen Fachverband im Bereich

der Sektion Gewerbe angehören."

7. Dem § 1 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) In Wien, Niederösterreich und Salzburg

können innerhalb der Bundesinnung der Optiker,

Bandagisten und Orthopädietechniker (Ziffer 4S)

zwei Landesinnungen errichtet werden, und zwar

a) Landesinnung der Optiker,

umfassend

Optiker und Glasaugenerzeuger,

Kontaktlinsenoptiker,

Hörgeräteakustiker.

b) Landesinnung der Bandagisten

und Orthopädietechniker, umfassend

Bandagisten,

Orthopädietechniker."

8. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten

„1. Bundesgremium des Lebensmittelhandels,

umfassend

Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln,

Großhandel mit Mehl- und Mahlprodukten

aus Getreide aller Art,

Großhandel mit Hülsenfrüchten,

Großhandel mit Zucker,

Großhandel mit Süßwaren,

Großhandel mit Molkereiprodukten, Eiern

und Fett,

Großhandel mit Fischen,

Großhandel mit Wildbret und Geflügel,

Großhandel mit Bier,

Gemischtwarenhandel (soweit Lebens- und

Genußmittel geführt werden),

Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln,

Einzelhandel mit Obst und Grünwaren,

Einzelhandel mit Süßwaren,

Einzelhandel mit Molkereiprodukten, Eiern

und Fett,

Einzelhandel mit Fischen."

9. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 2 zu entfallen.

10. Dem § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich,

Salzburg, Tirol und Steiermark können innerhalb

des Bundesgremiums des Lebensmittelhandels

(Ziffer 1) zwei Landesgremien errichtet werden,

und zwar

a) Landesgremium des Lebensmittel-

und Genußmittelgroßhandels,

umfassend

Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln,

Großhandel mit Mehl- und Mahlprodukten

aus Getreide aller Art,

Großhandel mit Hülsenfrüchten,

Großhandel mit Zucker,

Großhandel mit Süßwaren,

Großhandel mit Molkereiprodukten, Eiern

und Fett,

Großhandel mit Fischen,

Großhandel mit Wildbret und Geflügel,

Großhandel mit Bier.

b) Landesgremium des Einzelhandels

mit Lebens- und Genußmitteln,

umfassend

Gemischtwarenhandel (soweit Lebens- und

Genußmittel geführt werden),

Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln,

Einzelhandel mit Obst und Grünwaren,

Einzelhandel mit Süßwaren,

Einzelhandel mit Molkereiprodukten, Eiern

und Fett,

Einzelhandel mit Fischen."

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