454. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert
durch die 5. Handelskammergesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 400/1974, wird verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 68/
1979, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 22 zu entfallen.
2. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 44 a zu entfallen.
3. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 47 zu lauten
„47. Fachverband Bestattung, umfassend
Bestatter."
4. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 49 zu lauten
„49. Bundesinnung der Optiker,
Bandagisten und Orthopädietechniker,
umfassend
Optiker und Glasaugenerzeuger,
Kontaktlinsenoptiker,
Hörgeräteakustiker,
Bandagisten,
Orthopädietechniker."
5. Im § 1 Abs. 2 ist folgende Z. 51 einzufügen
„51. Bundesinnung der Fußpfleger,
Kosmetiker und Masseure, umfassend
Kosmetiker,
Handpfleger,
Masseure,
Hühneraugenschneider, Fußpfleger."
6. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 53 zu lauten
„53. Allgemeiner Fachverband des
Gewerbes, umfassend
Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einer Bundesinnung
oder einem anderen Fachverband im Bereich
der Sektion Gewerbe angehören."
7. Dem § 1 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) In Wien, Niederösterreich und Salzburg
können innerhalb der Bundesinnung der Optiker,
Bandagisten und Orthopädietechniker (Ziffer 4S)
zwei Landesinnungen errichtet werden, und zwar
a) Landesinnung der Optiker,
umfassend
Optiker und Glasaugenerzeuger,
Kontaktlinsenoptiker,
Hörgeräteakustiker.
b) Landesinnung der Bandagisten
und Orthopädietechniker, umfassend
Bandagisten,
Orthopädietechniker."
8. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten
„1. Bundesgremium des Lebensmittelhandels,
umfassend
Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln,
Großhandel mit Mehl- und Mahlprodukten
aus Getreide aller Art,
Großhandel mit Hülsenfrüchten,
Großhandel mit Zucker,
Großhandel mit Süßwaren,
Großhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Großhandel mit Fischen,
Großhandel mit Wildbret und Geflügel,
Großhandel mit Bier,
Gemischtwarenhandel (soweit Lebens- und
Genußmittel geführt werden),
Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln,
Einzelhandel mit Obst und Grünwaren,
Einzelhandel mit Süßwaren,
Einzelhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Einzelhandel mit Fischen."
9. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 2 zu entfallen.
10. Dem § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Tirol und Steiermark können innerhalb
des Bundesgremiums des Lebensmittelhandels
(Ziffer 1) zwei Landesgremien errichtet werden,
und zwar
a) Landesgremium des Lebensmittel-
und Genußmittelgroßhandels,
umfassend
Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln,
Großhandel mit Mehl- und Mahlprodukten
aus Getreide aller Art,
Großhandel mit Hülsenfrüchten,
Großhandel mit Zucker,
Großhandel mit Süßwaren,
Großhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Großhandel mit Fischen,
Großhandel mit Wildbret und Geflügel,
Großhandel mit Bier.
b) Landesgremium des Einzelhandels
mit Lebens- und Genußmitteln,
umfassend
Gemischtwarenhandel (soweit Lebens- und
Genußmittel geführt werden),
Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln,
Einzelhandel mit Obst und Grünwaren,
Einzelhandel mit Süßwaren,
Einzelhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Einzelhandel mit Fischen."