454. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind
an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1958, 281/
1974 und 659/1977 bezeichneten Art, mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen der öffentlichen
Krankenanstalten für Geisteskrankheiten, sowie
an die Rechtsträger privater Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß § 16 des
Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte
Krankenanstalten zu betrachten sind, Betriebszuschüsse,
sonstige Zuschüsse gemäß § 15
Abs. 2 und Investitionszuschüsse zu leisten.
Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
§ 2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§ 1 ist ein Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit — im
folgenden Fonds genannt — einzurichten.
Aufgaben des Fonds
§ 3. Aufgaben des Fonds sind
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 15 Abs. 2
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb
von Krankenanstalten;
4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
5. die Erfassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
7. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme
auf die Landes-Krankenanstaltenpläne.
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß
§ 15 Abs. 2
§ 4. (1) Betriebskosten sind Kosten, wie sie
in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschrieben
sind.
(2) Die Rechtsträger der im § 1 genannten
Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden
Abs. 3 und 4 sowie des § 15 Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen durch
den Fonds.
(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen
sind die erforderlichen Nachweise über
die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere
über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,
die amtlich festgesetzten Pflegegebühren,
die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang
und die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik sowie eine die
Richtigkeit des Antrages betreffende Stellungnahme
der nach Lage der Krankenanstalt örtlich
zuständigen Landesregierung anzuschließen.
Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten
im Sinne des § 1 ist ferner eine Erklärung
der nach Lage der Krankenanstalt örtlich
zuständigen Landesregierung anzuschließen,
ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des
Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist. Die
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen
bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres
mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds
eingelangt sein.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen
ist ferner an die Bedingung gebunden, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen
zur Anwendung dieses Systems nachweist,
2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe
der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien
— eingerichtet hat und
3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in
die die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu
überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt
örtlich zuständige Landesregierung ist von der
Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(6) Die vom Fonds gemäß § 15 Abs. 2 zu
gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise
zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 15
Abs. 3 zu gewährenden Betriebszuschüsse sind
auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung
und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden
Mittel vorschußweise zu leisten. Die
Zwischenabrechnung hat bis 30. April des auf
die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung
nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
(7) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes
vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse
im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstalteingesetzes
sind auf die vom Fonds zu
leistenden Zuschüsse anzurechnen.
(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 sind
für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen
einem Monat nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu leisten.
Investitionszuschüsse
§ 5. (1) Investitionen sind Ausgaben für
die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern,
wie sie in § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
umschrieben
sind.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten
im Sinne des § 1 können — unbeschadet der
Gewährung von Zuschüssen im Sinne des § 15
Abs. 2 — unter sinngemäßer Anwendung des
§ 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des § 15
Abs. 3 Investitionszuschüsse gewährt werden.
(3) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes
vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten
Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung
sind auf die vom
Fonds zu leistenden Investitionszuschüsse anzurechnen.
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
§ 6. (1) Der Fonds hat als Grundlage für
die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,
apparative Ausstattung von Krankenanstalten,
die Anschaffung und den Verbrauch von
Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen.
Dabei ist auf eine möglichst rationelle Führung
der Krankenanstalten und eine gleichmäßige
medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie
auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im
Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt
sind, Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) haben ferner Regelungen
über die Aufteilung der Mittel gemäß
§ 15 Abs. 3 für Betriebs- und sonstige Zuschüsse
sowie Investitionszuschüsse zu enthalten.
(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
sind mit 1. Jänner 1979 in Kraft zu setzen.
Kostenrechnung für Krankenanstalten
§ 7. Dem Fonds obliegt die Anpassung der
Richtlinien für das von den Rechtsträgern von
Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem
(§ 4 Abs. 4 Z. 1) an den jeweils neuesten
Stand der medizinischen, technischen und
wirtschaftlichen Entwicklung.
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
§ 8. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein
einheitliches System der Leistungserfassung und
Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu
erlassen.
(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der
Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
festzulegen.
Rationalisierungsvorschläge
§ 9. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder,
bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich
zu gleichartigen Krankenanstalten, von sich
aus Rationalisierungsvorschläge erstatten.
Mittel des Fonds
§ 10. Mittel des Fonds sind
1. Beiträge des Bundes und der Länder;
2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1
FAG 1973, BGBl. Nr. 445/1972, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/
1978;
3. Mittel gemäß § 447 f ASVG;
4. Darlehen;
5. Spenden;
6. Vermögenserträge;
7. sonstige Mittel.
Beiträge an den Fonds
§ 11. (.1) Der Bund hat an den Fonds in den
Jahren 1978 und 1979 einen Beitrag in der
Höhe von je 1,416% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr zu leisten.
(2) Dieser Beitrag ist mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1978 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen über die Berechnung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder
an der Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu
überweisen. Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen
Terminen der Vorschußleistungen auf die
Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben zu überweisen.
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende
des Monats vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
ist der Beitrag im Sinne des Abs. 2
innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu überweisen.
Leistungen des Bundes, die in der Zeit
vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes als
Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Kran-
kenanstalten gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung
erbracht worden
sind, sind dabei auf den Beitrag des Bundes im
Sinne des Abs. 2 anzurechnen.
(4) Der vom Bund an den Fonds geleistete
Beitrag ist als Vorschußleistung anzusehen. Die
Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung
haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die dem Bund
obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften an den Fonds zu leistenden
Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.
Mittel gemäß § 447 f ASVG
§ 12. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f
ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der
Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung
der Krankenanstalten vorbehaltenen
Mittel zu überweisen.
(2) Diese Mittel sind vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zum
Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise
an den Fonds zu entrichten. Die endgültige Abrechnung
hat bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres
zu erfolgen.
Aufnahme von Darlehen
§ 13. (1) Der Fonds ist ermächtigt, zur Finanzierung
bestimmter Investitionsvorhaben
Darlehen aufzunehmen.
(2) Der Bund haftet für diese Darlehen insoweit,
als auch jenes Land, in dem die Krankenanstalt,
der diese Mittel zugute kommen,
gelegen ist bzw., sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt
ein anderes Land ist, dieses Land,
für diese Darlehen haftet.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung
dieser Darlehen aus den entsprechenden
Länderquoten zu decken.
Spenden
§ 14. Der Fonds ist ermächtigt, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
§ 15. (1) Die dem Fonds für die Jahre 1978
und 1979 zur Verfügung stehenden Mittel im
Sinne des § 10 Z. 1 bis 3 und 7 sind in zwei
Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40%
(Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den Fonds geleistete
Vermögenserträge und Spenden sind dem
Teilbetrag 2 zuzuschlagen, sofern der Spender
nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf
die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne
des § 1 zu verteilen, daß die dem einzelnen
Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
zu gewährenden Zweckzuschüsse
in jenem Verhältnis aufgestockt werden,
das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen
gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt.
10% des Teilbetrages 1 sind im Verhältnis
der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf
diese Rechtsträger zu verteilen.
(3) 40% des Teilbetrages 2 sind im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
zu teilen. 60% des Teilbetrages 2
sind im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten zu
teilen. Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
obliegt — unter Bedachtnahme
auf § 13 Abs. 3 — die Verteilung des Teilbetrages
2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten
im Sinne des § 1 der Entscheidung des
Fonds. Der Fonds hat dabei auf Grundlage der
von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) im Sinne des § 6 vorzugehen.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll
im Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer
gesundheitspolitischer Erfordernisse
können ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2
und 3 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt —
die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres
zugrunde zu legen.
Organisation des Fonds
§ 16. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.
Die Fondsversammlung ist
beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz einzurichten. Die Beistellung der
sachlichen und personellen Erfordernisse sowie
die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung
obliegen dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz.
(2) Die Fondsversammlung besteht aus 19 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt werden
1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeindebund
sowie die Österreichische Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat.
(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur
sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung erforderlich, so hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Rechtsträger oder Organe schriftlich um Bestellung
zu ersuchen. Machen die zur Bestellung
von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem
Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder,
so bleiben die nichtbestellten Mitglieder
bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der
Fondsversammking außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung
hat der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz zu führen.
(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung
selbst zu geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung verfügen —
unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen,
die übrigen Mitglieder über je eine Stimme.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall
— einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so ist wie folgt
vorzugehen
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz
bestellten Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß
hat binnen drei Monaten noch der
erstmaligen Beschlußfassung in der Fondsversammlung
zumindest eine Sitzung abzuhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung in der Fondsversammlung
ein einstimmiger Beschluß nicht
zustande, so entscheidet die Fondsversammlung
mit einfacher Mehrheit der Stimmen;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung
über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall
werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung verfügen in
diesem Fall nur über eine Stimme.
Berichterstattung
§ 17. Der Fonds hat den Rechtsträgern und
Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich
Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Kontrolle durch den Rechnungshof
§ 18. Die Gebarung des Fonds unterliegt
der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 19. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit.
(2) Die dem Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die
von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an
die Rechtsträger der Krankenanstalten unterliegen
weder der Umsatzsteuer noch den Steuern
vom Einkommen und Vermögen.
Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Für die Überweisung an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds ist im Bundesfinanzgesetz
1978 der finanzgesetzliche Ansatz
1/17217 „Überweisung an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds" zu eröffnen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die beim Ansatz 1/17217 anfallenden Mehrausgaben
in den Ausgabenersparungen bei den
Ansätzen 1/17216 „Krankenanstalten-Investitionsförderung"
und 1/17424 „Zweckzuschüsse
nach dem Krankenanstaltengesetz" sowie in den
zweckgewidmeten Mehreinnahmen aus Umsatzsteueranteilen
beim Ansatz 2/17294 zu bedecken.
(2) Im Kapitel 52 ist im Bundesfinanzgesetz
1978 der finanzgesetzliche Ansatz 2/52805 mit
der Bezeichnung „Umsatzsteueranteil für die
Fonds" zu eröffnen.
Inkrafttreten
| 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft und ist gleichzeitig mit der
Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,
kundzumachen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt im Zeitpunkt
des Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft. Das
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung ist vom
Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 Z. 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 19 und 20
der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister
für soziale Verwaltung;
4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler;
5. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 7 und 5 Abs. 3
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.