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454. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind

an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1958, 281/

1974 und 659/1977 bezeichneten Art, mit Ausnahme

der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten, sowie

an die Rechtsträger privater Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß § 16 des

Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte

Krankenanstalten zu betrachten sind, Betriebszuschüsse,

sonstige Zuschüsse gemäß § 15

Abs. 2 und Investitionszuschüsse zu leisten.

Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

§ 2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

§ 1 ist ein Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

mit eigener Rechtspersönlichkeit — im

folgenden Fonds genannt — einzurichten.

Aufgaben des Fonds

§ 3. Aufgaben des Fonds sind

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 15 Abs. 2

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb

von Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

5. die Erfassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme

auf die Landes-Krankenanstaltenpläne.

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

§ 15 Abs. 2

§ 4. (1) Betriebskosten sind Kosten, wie sie

in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschrieben

sind.

(2) Die Rechtsträger der im § 1 genannten

Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden

Abs. 3 und 4 sowie des § 15 Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen durch

den Fonds.

(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen

sind die erforderlichen Nachweise über

die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere

über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,

die amtlich festgesetzten Pflegegebühren,

die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang

und die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik sowie eine die

Richtigkeit des Antrages betreffende Stellungnahme

der nach Lage der Krankenanstalt örtlich

zuständigen Landesregierung anzuschließen.

Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten

im Sinne des § 1 ist ferner eine Erklärung

der nach Lage der Krankenanstalt örtlich

zuständigen Landesregierung anzuschließen,

ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des

Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist. Die

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen

bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres

mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds

eingelangt sein.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen

ist ferner an die Bedingung gebunden, daß der

Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen

zur Anwendung dieses Systems nachweist,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe

der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien

— eingerichtet hat und

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in

die die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu

überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt

örtlich zuständige Landesregierung ist von der

Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen.

(6) Die vom Fonds gemäß § 15 Abs. 2 zu

gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise

zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 15

Abs. 3 zu gewährenden Betriebszuschüsse sind

auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung

und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden

Mittel vorschußweise zu leisten. Die

Zwischenabrechnung hat bis 30. April des auf

die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung

nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

(7) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes

vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse

im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstalteingesetzes

sind auf die vom Fonds zu

leistenden Zuschüsse anzurechnen.

(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 sind

für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen

einem Monat nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu leisten.

Investitionszuschüsse

§ 5. (1) Investitionen sind Ausgaben für

die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern,

wie sie in § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

umschrieben

sind.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten

im Sinne des § 1 können — unbeschadet der

Gewährung von Zuschüssen im Sinne des § 15

Abs. 2 — unter sinngemäßer Anwendung des

§ 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des § 15

Abs. 3 Investitionszuschüsse gewährt werden.

(3) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes

vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten

Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung

sind auf die vom

Fonds zu leistenden Investitionszuschüsse anzurechnen.

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

§ 6. (1) Der Fonds hat als Grundlage für

die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des

§ 15 Abs. 3 Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,

apparative Ausstattung von Krankenanstalten,

die Anschaffung und den Verbrauch von

Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen.

Dabei ist auf eine möglichst rationelle Führung

der Krankenanstalten und eine gleichmäßige

medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie

auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im

Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt

sind, Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) haben ferner Regelungen

über die Aufteilung der Mittel gemäß

§ 15 Abs. 3 für Betriebs- und sonstige Zuschüsse

sowie Investitionszuschüsse zu enthalten.

(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

sind mit 1. Jänner 1979 in Kraft zu setzen.

Kostenrechnung für Krankenanstalten

§ 7. Dem Fonds obliegt die Anpassung der

Richtlinien für das von den Rechtsträgern von

Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem

(§ 4 Abs. 4 Z. 1) an den jeweils neuesten

Stand der medizinischen, technischen und

wirtschaftlichen Entwicklung.

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

§ 8. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein

einheitliches System der Leistungserfassung und

Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu

erlassen.

(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der

Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

festzulegen.

Rationalisierungsvorschläge

§ 9. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder,

bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich

zu gleichartigen Krankenanstalten, von sich

aus Rationalisierungsvorschläge erstatten.

Mittel des Fonds

§ 10. Mittel des Fonds sind

1. Beiträge des Bundes und der Länder;

2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1

FAG 1973, BGBl. Nr. 445/1972, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/

1978;

3. Mittel gemäß § 447 f ASVG;

4. Darlehen;

5. Spenden;

6. Vermögenserträge;

7. sonstige Mittel.

Beiträge an den Fonds

§ 11. (.1) Der Bund hat an den Fonds in den

Jahren 1978 und 1979 einen Beitrag in der

Höhe von je 1,416% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr zu leisten.

(2) Dieser Beitrag ist mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1978 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich

nach den Bestimmungen über die Berechnung der

Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder

an der Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu

überweisen. Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen

Terminen der Vorschußleistungen auf die

Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben zu überweisen.

(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende

des Monats vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

ist der Beitrag im Sinne des Abs. 2

innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu überweisen.

Leistungen des Bundes, die in der Zeit

vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes als

Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Kran-

kenanstalten gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung

erbracht worden

sind, sind dabei auf den Beitrag des Bundes im

Sinne des Abs. 2 anzurechnen.

(4) Der vom Bund an den Fonds geleistete

Beitrag ist als Vorschußleistung anzusehen. Die

Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung

haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die dem Bund

obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher

Vorschriften an den Fonds zu leistenden

Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.

Mittel gemäß § 447 f ASVG

§ 12. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f

ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der

Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung

der Krankenanstalten vorbehaltenen

Mittel zu überweisen.

(2) Diese Mittel sind vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zum

Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise

an den Fonds zu entrichten. Die endgültige Abrechnung

hat bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres

zu erfolgen.

Aufnahme von Darlehen

§ 13. (1) Der Fonds ist ermächtigt, zur Finanzierung

bestimmter Investitionsvorhaben

Darlehen aufzunehmen.

(2) Der Bund haftet für diese Darlehen insoweit,

als auch jenes Land, in dem die Krankenanstalt,

der diese Mittel zugute kommen,

gelegen ist bzw., sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt

ein anderes Land ist, dieses Land,

für diese Darlehen haftet.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung

dieser Darlehen aus den entsprechenden

Länderquoten zu decken.

Spenden

§ 14. Der Fonds ist ermächtigt, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

§ 15. (1) Die dem Fonds für die Jahre 1978

und 1979 zur Verfügung stehenden Mittel im

Sinne des § 10 Z. 1 bis 3 und 7 sind in zwei

Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40%

(Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den Fonds geleistete

Vermögenserträge und Spenden sind dem

Teilbetrag 2 zuzuschlagen, sofern der Spender

nicht eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf

die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne

des § 1 zu verteilen, daß die dem einzelnen

Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

zu gewährenden Zweckzuschüsse

in jenem Verhältnis aufgestockt werden,

das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen

gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt.

10% des Teilbetrages 1 sind im Verhältnis

der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf

diese Rechtsträger zu verteilen.

(3) 40% des Teilbetrages 2 sind im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

zu teilen. 60% des Teilbetrages 2

sind im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten zu

teilen. Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

obliegt — unter Bedachtnahme

auf § 13 Abs. 3 — die Verteilung des Teilbetrages

2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten

im Sinne des § 1 der Entscheidung des

Fonds. Der Fonds hat dabei auf Grundlage der

von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) im Sinne des § 6 vorzugehen.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll

im Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer

gesundheitspolitischer Erfordernisse

können ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2

und 3 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt —

die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres

zugrunde zu legen.

Organisation des Fonds

§ 16. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.

Die Fondsversammlung ist

beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz einzurichten. Die Beistellung der

sachlichen und personellen Erfordernisse sowie

die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung

obliegen dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz.

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 19 Mitgliedern,

die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt werden

1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;

3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeindebund

sowie die Österreichische Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur

sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung erforderlich, so hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Rechtsträger oder Organe schriftlich um Bestellung

zu ersuchen. Machen die zur Bestellung

von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem

Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder,

so bleiben die nichtbestellten Mitglieder

bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der

Fondsversammking außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung

hat der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zu führen.

(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung

selbst zu geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung verfügen —

unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen,

die übrigen Mitglieder über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall

— einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so ist wie folgt

vorzugehen

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz

bestellten Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß

hat binnen drei Monaten noch der

erstmaligen Beschlußfassung in der Fondsversammlung

zumindest eine Sitzung abzuhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung in der Fondsversammlung

ein einstimmiger Beschluß nicht

zustande, so entscheidet die Fondsversammlung

mit einfacher Mehrheit der Stimmen;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung

über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall

werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen

gefaßt. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung verfügen in

diesem Fall nur über eine Stimme.

Berichterstattung

§ 17. Der Fonds hat den Rechtsträgern und

Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich

Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 18. Die Gebarung des Fonds unterliegt

der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 19. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit.

(2) Die dem Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die

von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an

die Rechtsträger der Krankenanstalten unterliegen

weder der Umsatzsteuer noch den Steuern

vom Einkommen und Vermögen.

Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Für die Überweisung an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds ist im Bundesfinanzgesetz

1978 der finanzgesetzliche Ansatz

1/17217 „Überweisung an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds" zu eröffnen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

die beim Ansatz 1/17217 anfallenden Mehrausgaben

in den Ausgabenersparungen bei den

Ansätzen 1/17216 „Krankenanstalten-Investitionsförderung"

und 1/17424 „Zweckzuschüsse

nach dem Krankenanstaltengesetz" sowie in den

zweckgewidmeten Mehreinnahmen aus Umsatzsteueranteilen

beim Ansatz 2/17294 zu bedecken.

(2) Im Kapitel 52 ist im Bundesfinanzgesetz

1978 der finanzgesetzliche Ansatz 2/52805 mit

der Bezeichnung „Umsatzsteueranteil für die

Fonds" zu eröffnen.

Inkrafttreten

| 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft und ist gleichzeitig mit der

Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978,

kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt im Zeitpunkt

des Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft. Das

Außerkrafttreten dieser Vereinbarung ist vom

Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 Z. 1 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 19 und 20

der Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister

für soziale Verwaltung;

4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler;

5. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 7 und 5 Abs. 3

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

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