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454_1977 AT

454. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundeisgesetzes BGBl. Nr. 239//1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11

Karawanken Autobahn wird im Bereich der

Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

unmittelbar südlich der Drau an der Grenze

zwischen den Gemeinden Villach und Rosegg,

umfährt die Ortschaft St. Martin im Nordosten,

wendet sich hierauf gegen Süden und

führt über Buchheim und Pirk nach Winkl,

überquert anschließend die B 85 Rosental Straße

und die Bahnlinie der ÖBB Villach—Rosenbach,

umfährt die Ortschaft Schlatten im Westen und

führt sodann weiter zum Nordportal des geplanten

Karawanken-Straßentunnels und endet

bei Plan-km 20,240 im genannten Tunnel an

der Staatsgrenze mit Jugoslawien.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Rosegg und St. Jakob im Rosental aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den (aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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