454. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundeisgesetzes BGBl. Nr. 239//1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 11
Karawanken Autobahn wird im Bereich der
Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
unmittelbar südlich der Drau an der Grenze
zwischen den Gemeinden Villach und Rosegg,
umfährt die Ortschaft St. Martin im Nordosten,
wendet sich hierauf gegen Süden und
führt über Buchheim und Pirk nach Winkl,
überquert anschließend die B 85 Rosental Straße
und die Bahnlinie der ÖBB Villach—Rosenbach,
umfährt die Ortschaft Schlatten im Westen und
führt sodann weiter zum Nordportal des geplanten
Karawanken-Straßentunnels und endet
bei Plan-km 20,240 im genannten Tunnel an
der Staatsgrenze mit Jugoslawien.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Rosegg und St. Jakob im Rosental aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den (aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.