454_1976
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454. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 454. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag
1976_454_0 454. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Sonntag
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 193 Faschina Straße von
km 14,80 bis km 16,92 (neu) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 11. Oktober 1973, BGBl. Nr. 539,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.