454. Bundesgesetz: 7. Zolltarifgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/
1961, 123/1963, 278/1964, 107/1966, 49/1967 und
136/1969, wird wie folgt geändert
1. Der Wortlaut des § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Höhe der in Schilling festgelegten
Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten
Zollwerte beruht auf dem Verhältnis
des Schilling zum Feingold, wobei einem Schilling
0 0359059 Gramm Feingold entsprechen.
(2) Erfährt das Verhältnis des Schilling zum
Feingold eine Änderung, so hat der Bundesminister
für Finanzen, soweit es zur Herstellung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes erforderlich
ist, durch Verordnung anzuordnen,
daß die im Abs. 1 erwähnten Zollsätze und
Zollwerte in einem der eingetretenen Paritätsänderung
entsprechenden Ausmaß anzuwenden
sind. Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich
ist, kann diese Angleichung schrittweise
erfolgen. Die neu ermittelten Zollsätze
und Zollwerte sind auf den vollen Schillingbetrag
abzurunden oder aufzurunden."
2. Der Zolltarif wird nach Maßgabe der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage
geändert.
Artikel II
(1) Der § 3 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes 1958
in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend
am 10. Mai 1971, die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.