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454_1971 AT

454. Bundesgesetz: 7. Zolltarifgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 454. Bundesgesetz: 7. Zolltarifgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/

1961, 123/1963, 278/1964, 107/1966, 49/1967 und

136/1969, wird wie folgt geändert

1. Der Wortlaut des § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Höhe der in Schilling festgelegten

Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten

Zollwerte beruht auf dem Verhältnis

des Schilling zum Feingold, wobei einem Schilling

0 0359059 Gramm Feingold entsprechen.

(2) Erfährt das Verhältnis des Schilling zum

Feingold eine Änderung, so hat der Bundesminister

für Finanzen, soweit es zur Herstellung

des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes erforderlich

ist, durch Verordnung anzuordnen,

daß die im Abs. 1 erwähnten Zollsätze und

Zollwerte in einem der eingetretenen Paritätsänderung

entsprechenden Ausmaß anzuwenden

sind. Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich

ist, kann diese Angleichung schrittweise

erfolgen. Die neu ermittelten Zollsätze

und Zollwerte sind auf den vollen Schillingbetrag

abzurunden oder aufzurunden."

2. Der Zolltarif wird nach Maßgabe der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage

geändert.

Artikel II

(1) Der § 3 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes 1958

in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend

am 10. Mai 1971, die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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