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453_2003 AT

453. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl.

Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt

geändert durch BGBl. II Nr. 369/2001, wie folgt geändert

1. In § 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.

2. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 der Anlage lautet

„Die Identität der Kunden wurde nach den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes in den Fällen des § 40

Abs. 1 und 2 BWG entsprechend der dort festgelegten Vorgangsweise nachgewiesen und festgehalten.“

3. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 48a der Anlage lautet

„Nach den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes wurde dem Kreditinstitut bei der Anknüpfung von dauernden

Geschäftsbeziehungen (§ 40 Abs. 1 Z 1 BWG) oder bei Transaktionen (§ 40 Abs. 1 Z 2 BWG) in

Form von Ferngeschäften im Sinne von § 40 Abs. 8 BWG die Identität der Kunden entsprechend der in

dieser Bestimmung festgelegten Vorgangsweise nachgewiesen und festgehalten.“

4. In Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“

durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.

5. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „12a. E-Geldgesetz – teilweise Anwendbarkeit“ und die

Z 1 bis 3 eingefügt

„anwendbar (§ 2 Abs. 3 E-Geldgesetz)

1. Der ausgegebene E-Geldwert überstieg pro Kunde nicht den Betrag von 2000 Euro (§ 2 Z 58

BWG).

2. Die Rücktauschbestimmungen des § 6 E-Geldgesetz wurden eingehalten; der Eintauschpreis war

nicht geringer als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrags (§ 2 Z 58 BWG).

3. Eine Verletzung der sonstigen anwendbaren Vorschriften des E-Geldgesetzes oder der auf Grund

dieser gesetzlichen Vorschriften erlassenen Bescheide wurde nicht festgestellt.“

6. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „12b. E-Geldgesetz – vollständige Anwendbarkeit“ und

die Z 1 bis 10 eingefügt

„anwendbar

1. Das E-Geld-Institut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die

in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeübt (§ 2 Abs. 1 E-Geldgesetz).

2. Das E-Geld-Institut hat keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt

(§ 3 Abs. 6 BWG).

3. Entgegengenommenes Geld wurde unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht (§ 2 Z 58 BWG).

4. Das E-Geld-Institut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative

oder sonstige mit dem vom E-Geld-Institut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene

Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 E-Geldgesetz).

5. Das E-Geld-Institut hielt die Kapitalanlagebeschränkungen des § 3 E-Geldgesetz ein.

6. Das E-Geld-Institut verfügte über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 4 E-Geldgesetz.

7. Das E-Geld-Institut hat die Meldungen gemäß § 5 E-Geldgesetz rechtzeitig und vollständig erstattet.

8. Der ausgegebene E-Geldwert überstieg pro Kunde nicht den Betrag von 2000 Euro (§ 2 Z 58

BWG).

9. Die Rücktauschbestimmungen des § 6 E-Geldgesetz wurden eingehalten; der Eintauschpreis war

nicht geringer als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrags (§ 2 Z 58 BWG).

10. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des E-Geldgesetzes oder der auf Grund des E-

Geldgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt.“

7. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz“ und die Z 1

bis 40 eingefügt

„anwendbar

1. Die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) hat ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG ausgeübt (§ 19 Abs. 2 BMVG).

2. Die MV-Kasse hat keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt

(§ 3 Abs. 7 lit. c BWG).

3. Die MV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative

oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen

(§ 19 Abs. 3 BMVG).

4. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BMVG betreffend die Eigenmittelausstattung der MV-Kasse

wurde eingehalten.

5. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 letzter Satz BMVG über die ordnungsgemäße Verwendung der

Rücklage wurde eingehalten.

6. Die Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMVG) oder

vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMVG)

abgesichert.

7. Gewährte die MV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage

(§ 20 Abs. 3 BMVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9

Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMVG) abgesichert.

8. Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut

gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung

nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (§ 20 Abs. 4

BMVG).

9. Wurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie

eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG abgesichert, war gewährleistet,

dass die Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMVG eingehalten wurden.

10. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BMVG hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates

wurde eingehalten.

11. Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BMVG hinsichtlich der Aufsichtsratspflichtigkeit wurde eingehalten.

12. Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5 BMVG informiert und mit dem Vorstand

über die Veranlagungspolitik beraten.

13. Die Erwerbsverbote gemäß § 23 BMVG wurden eingehalten.

14. Wurde eine Zinsgarantie gewährt, war der garantierte Zinssatz für alle Anwartschaftsberechtigten

gleich (§ 24 Abs. 2 BMVG).

15. Wurde eine Zinsgarantie gewährt, ist der garantierte Zinssatz nicht oder nur für ein folgendes

Geschäftsjahr geändert worden (§ 24 Abs. 2 BMVG).

16. Die MV-Kasse führte für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto, das den Anforderungen

gemäß § 25 BMVG entsprach.

17. Die Anwartschaftsberechtigten wurden zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,

für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich oder im Wege einer gesicherten

elektronischen Zugriffsmöglichkeit über die Angaben gemäß § 25 BMVG informiert.

18. Die Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der MV-Kasse gleich und lagen in

einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 BMVG).

19. Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der MV-Kasse kein Kostenbeitrag

einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswerts bzw. 500 Euro je Altabfertigungsanwartschaft

überstieg (§ 26 Abs. 2 BMVG).

20. Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen Kosten verrechnet als in

§ 26 Abs. 3 Z 1 BMVG angegeben.

21. Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens wurde keine höhere Vergütung verrechnet als

in § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG angegeben.

22. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 4 und 5 BMVG) wurden

eingehalten.

23. Es wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 BMVG abgeschlossen.

24. Die Rahmenbedingungen des § 27 Abs. 2 BMVG wurden eingehalten.

25. Es wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 BMVG eingerichtet.

26. Wurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, entsprachen diese § 28 Abs. 2 BMVG

und einer nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung der FMA.

27. Für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden Veranlagungsbestimmungen im Sinne des § 29

BMVG erstellt (§ 28 Abs. 3 BMVG).

28. Die Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 29 Abs. 1 BMVG zu allen Veranlagungsbestimmungen

lag vor.

29. Die Zustimmung der Depotbank gemäß § 29 Abs. 1 BMVG zu allen Veranlagungsbestimmungen

lag vor.

30. Für alle Veranlagungsbestimmungen lag gemäß § 29 Abs. 1 BMVG die Bewilligung der FMA

vor.

31. Die Veranlagungsvorschriften des § 30 BMVG wurden eingehalten.

32. Die Bewertungsregeln des § 31 BMVG wurden eingehalten.

33. Die Bestimmungen des § 32 BMVG über die Depotbank wurden eingehalten.

34. Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Einhaltung der Bestimmungen des

§ 33 BMVG.

35. Die Verfügungsbeschränkungen des § 35 Abs. 1 BMVG wurden eingehalten.

36. Kurssicherungsgeschäfte wurden ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen

gemäß § 30 BMVG zu deren Absicherung getätigt (§ 35 Abs. 2 BMVG).

37. Die MV-Kasse hat die Meldungen nach § 39 BMVG rechtzeitig und vollständig erstattet.

38. Die Vorschriften des § 40 BMVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden

eingehalten.

39. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu § 40 BMVG wurden eingehalten.

40. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des 2. Teils des BMVG, der auf Grund dieser gesetzlichen

Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt.“

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 3 sowie Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 und 48a, Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1, Teil I,

12a. E-Geldgesetz – teilweise Anwendbarkeit, Z 1 bis 3, Teil I, 12b. E-Geldgesetz – vollständige Anwendbarkeit,

Z 1 bis 10 und Teil I, 13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, Z 1 bis 40, der Anlage in

der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft und sind erstmals

auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.“

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