453. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl.
Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 369/2001, wie folgt geändert
1. In § 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.
2. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 der Anlage lautet
„Die Identität der Kunden wurde nach den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes in den Fällen des § 40
Abs. 1 und 2 BWG entsprechend der dort festgelegten Vorgangsweise nachgewiesen und festgehalten.“
3. Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 48a der Anlage lautet
„Nach den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes wurde dem Kreditinstitut bei der Anknüpfung von dauernden
Geschäftsbeziehungen (§ 40 Abs. 1 Z 1 BWG) oder bei Transaktionen (§ 40 Abs. 1 Z 2 BWG) in
Form von Ferngeschäften im Sinne von § 40 Abs. 8 BWG die Identität der Kunden entsprechend der in
dieser Bestimmung festgelegten Vorgangsweise nachgewiesen und festgehalten.“
4. In Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“
durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.
5. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „12a. E-Geldgesetz – teilweise Anwendbarkeit“ und die
Z 1 bis 3 eingefügt
„anwendbar (§ 2 Abs. 3 E-Geldgesetz)
1. Der ausgegebene E-Geldwert überstieg pro Kunde nicht den Betrag von 2000 Euro (§ 2 Z 58
BWG).
2. Die Rücktauschbestimmungen des § 6 E-Geldgesetz wurden eingehalten; der Eintauschpreis war
nicht geringer als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrags (§ 2 Z 58 BWG).
3. Eine Verletzung der sonstigen anwendbaren Vorschriften des E-Geldgesetzes oder der auf Grund
dieser gesetzlichen Vorschriften erlassenen Bescheide wurde nicht festgestellt.“
6. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „12b. E-Geldgesetz – vollständige Anwendbarkeit“ und
die Z 1 bis 10 eingefügt
„anwendbar
1. Das E-Geld-Institut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die
in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeübt (§ 2 Abs. 1 E-Geldgesetz).
2. Das E-Geld-Institut hat keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt
(§ 3 Abs. 6 BWG).
3. Entgegengenommenes Geld wurde unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht (§ 2 Z 58 BWG).
4. Das E-Geld-Institut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative
oder sonstige mit dem vom E-Geld-Institut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene
Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 E-Geldgesetz).
5. Das E-Geld-Institut hielt die Kapitalanlagebeschränkungen des § 3 E-Geldgesetz ein.
6. Das E-Geld-Institut verfügte über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 4 E-Geldgesetz.
7. Das E-Geld-Institut hat die Meldungen gemäß § 5 E-Geldgesetz rechtzeitig und vollständig erstattet.
8. Der ausgegebene E-Geldwert überstieg pro Kunde nicht den Betrag von 2000 Euro (§ 2 Z 58
BWG).
9. Die Rücktauschbestimmungen des § 6 E-Geldgesetz wurden eingehalten; der Eintauschpreis war
nicht geringer als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrags (§ 2 Z 58 BWG).
10. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des E-Geldgesetzes oder der auf Grund des E-
Geldgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt.“
7. Im Teil I der Anlage werden die Überschrift „13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz“ und die Z 1
bis 40 eingefügt
„anwendbar
1. Die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) hat ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG ausgeübt (§ 19 Abs. 2 BMVG).
2. Die MV-Kasse hat keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt
(§ 3 Abs. 7 lit. c BWG).
3. Die MV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative
oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen
(§ 19 Abs. 3 BMVG).
4. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BMVG betreffend die Eigenmittelausstattung der MV-Kasse
wurde eingehalten.
5. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 letzter Satz BMVG über die ordnungsgemäße Verwendung der
Rücklage wurde eingehalten.
6. Die Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMVG) oder
vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMVG)
abgesichert.
7. Gewährte die MV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage
(§ 20 Abs. 3 BMVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9
Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMVG) abgesichert.
8. Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut
gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung
nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (§ 20 Abs. 4
BMVG).
9. Wurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie
eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG abgesichert, war gewährleistet,
dass die Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMVG eingehalten wurden.
10. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BMVG hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates
wurde eingehalten.
11. Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BMVG hinsichtlich der Aufsichtsratspflichtigkeit wurde eingehalten.
12. Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5 BMVG informiert und mit dem Vorstand
über die Veranlagungspolitik beraten.
13. Die Erwerbsverbote gemäß § 23 BMVG wurden eingehalten.
14. Wurde eine Zinsgarantie gewährt, war der garantierte Zinssatz für alle Anwartschaftsberechtigten
gleich (§ 24 Abs. 2 BMVG).
15. Wurde eine Zinsgarantie gewährt, ist der garantierte Zinssatz nicht oder nur für ein folgendes
Geschäftsjahr geändert worden (§ 24 Abs. 2 BMVG).
16. Die MV-Kasse führte für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto, das den Anforderungen
gemäß § 25 BMVG entsprach.
17. Die Anwartschaftsberechtigten wurden zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich oder im Wege einer gesicherten
elektronischen Zugriffsmöglichkeit über die Angaben gemäß § 25 BMVG informiert.
18. Die Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der MV-Kasse gleich und lagen in
einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 BMVG).
19. Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der MV-Kasse kein Kostenbeitrag
einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswerts bzw. 500 Euro je Altabfertigungsanwartschaft
überstieg (§ 26 Abs. 2 BMVG).
20. Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen Kosten verrechnet als in
§ 26 Abs. 3 Z 1 BMVG angegeben.
21. Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens wurde keine höhere Vergütung verrechnet als
in § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG angegeben.
22. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 4 und 5 BMVG) wurden
eingehalten.
23. Es wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 BMVG abgeschlossen.
24. Die Rahmenbedingungen des § 27 Abs. 2 BMVG wurden eingehalten.
25. Es wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 BMVG eingerichtet.
26. Wurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, entsprachen diese § 28 Abs. 2 BMVG
und einer nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung der FMA.
27. Für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden Veranlagungsbestimmungen im Sinne des § 29
BMVG erstellt (§ 28 Abs. 3 BMVG).
28. Die Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 29 Abs. 1 BMVG zu allen Veranlagungsbestimmungen
lag vor.
29. Die Zustimmung der Depotbank gemäß § 29 Abs. 1 BMVG zu allen Veranlagungsbestimmungen
lag vor.
30. Für alle Veranlagungsbestimmungen lag gemäß § 29 Abs. 1 BMVG die Bewilligung der FMA
vor.
31. Die Veranlagungsvorschriften des § 30 BMVG wurden eingehalten.
32. Die Bewertungsregeln des § 31 BMVG wurden eingehalten.
33. Die Bestimmungen des § 32 BMVG über die Depotbank wurden eingehalten.
34. Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Einhaltung der Bestimmungen des
§ 33 BMVG.
35. Die Verfügungsbeschränkungen des § 35 Abs. 1 BMVG wurden eingehalten.
36. Kurssicherungsgeschäfte wurden ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen
gemäß § 30 BMVG zu deren Absicherung getätigt (§ 35 Abs. 2 BMVG).
37. Die MV-Kasse hat die Meldungen nach § 39 BMVG rechtzeitig und vollständig erstattet.
38. Die Vorschriften des § 40 BMVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden
eingehalten.
39. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu § 40 BMVG wurden eingehalten.
40. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des 2. Teils des BMVG, der auf Grund dieser gesetzlichen
Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt.“
8. Dem § 4 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 3 sowie Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 und 48a, Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1, Teil I,
12a. E-Geldgesetz – teilweise Anwendbarkeit, Z 1 bis 3, Teil I, 12b. E-Geldgesetz – vollständige Anwendbarkeit,
Z 1 bis 10 und Teil I, 13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, Z 1 bis 40, der Anlage in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft und sind erstmals
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.“