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453_2002 AT

453. Verordnung: Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet

§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der

Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1

Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988)

und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1

und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-

Verordnung – FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, jedoch

ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln

– die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988) der

Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt

ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen,

hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet

sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den

jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und

– die Prüfungsfeststellungen.

§ 3. Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

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