453. Verordnung: Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1
Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988)
und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1
und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-
Verordnung – FOnV 2002).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, jedoch
ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln
– die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988) der
Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt
ist,
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
– außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen,
hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet
sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den
jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
– die Prüfungsfeststellungen.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.