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453_1999 AT

453. Verordnung: Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

Auf Grund der §§ 67, 68 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I

Nr. 70/1999, wird verordnet

Anwendung von Bestimmungen der BS-V

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung –

BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im

jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

3. an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998,

BGBl. I Nr. 169“ tritt und

4. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane

auf die bestehende Personalvertretung bezieht.

(2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Durchführung der Untersuchungen

§ 2. Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß

§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen

Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine

Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb

der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung

des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1.für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der

arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und

2. die im § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen

Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur

Verfügung stehen.

Abweichungen

§ 3. Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am

Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen)

erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.

Verbot von Ausnahmen

§ 4. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2

dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und

4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.

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