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453_1996 AT

453. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und

der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen

Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 63/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 462/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 6. Oktober 1995

Australien 23. Oktober 1990

Bulgarien 26. März 1991

Fidschi 21. September 1992

Griechenland 25. April 1991

Guatemala 11. Oktober 1994

Indien 22. März 1995

Israel 2. April 1993

Kanada 2. August 1993

Kasachstan 18. Mai 1995

Kenia 5. Oktober 1995

Korea, DVR 19. Juli 1995

Mali 31. Oktober 1990

Mexiko 11. Oktober 1990

Monaco 22. Dezember 1993

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Myanmar 10. Mai 1996

Niederlande 11. Juli 1995

Palau 12. Oktober 1995

Schweden 26. Juli 1990

Schweiz 9. Oktober 1990

Spanien 8. Mai 1991

St. Vincent und die Grenadinen 29. November 1991

Tunesien 7. Juni 1994

Uganda 17. März 1994

Vereinigte Staaten 19. Oktober 1994

Zentralafrikanische Republik 1. Juli 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Bosnien und Herzegowina mit Wirksamkeit am 15. August 1994

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien mit Wirksamkeit vom 8. September 1991

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten einen Vorbehalt erklärt

bzw. eine Erklärung abgegeben

Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß

die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof

zu unterbreiten.

Die Niederlande erachten sich an die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, wie dies im

Art. III des Protokolls vorgesehen ist, erst gebunden, nachdem es ein Auslieferungsersuchen des Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet die strafbare Handlung begangen wurde, erhalten und zurückgewiesen hat.

Einer weiteren Mitteilung der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des

Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Die Kundmachung in BGBl. Nr. 150/1991 wird dahingehend berichtigt, daß Jemen nicht Vertragspartei

des Übereinkommens ist.

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