453. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland und
der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 321/1983) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Afghanistan 26. September 1984
Bahamas 27. Dezember 1984
Bahrein 20. Feber 1984
Guinea 2. Mai 1984
Haiti 9. Mai 1984
Jamaika 16. September 1983
Malaysia 4. Mai 1985
Mauritius 25. April 1983
Monaco 3. Juni 1983
Nauru 17. Mai 1984
Sankt Lucia 8. November 1983
Tansania 9. August 1983
Venezuela 21. November 1983
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt
AFGHANISTAN
Bezüglich Artikel 14 Absatz 1
„Im Rahmen ihres Beitritts zum Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt erachtet sich
die Demokratische Republik Afghanistan durch die
Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des genannten
Übereinkommens nicht gebunden, welcher
Artikel vorsieht, daß im Falle des Entstehens einer
Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
des Übereinkommens über die Auslegung
oder Anwendung desselben die Streitfrage bereits
auf Verlangen einer der Parteien dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen ist.
Im Zusammenhang mit Obigem erklärt die
Demokratische Republik Afghanistan: Falls Meinungsverschiedenheiten,
die über irgendeine Frage
entstehen, nicht auf dem Wege von Verhandlungen
zwischen den Vertragsstaaten oder auf dem
Schiedswege beigelegt werden können, ist die
Streitfrage dem Internationalen Gerichtshof nicht
auf Verlangen einer der Streitparteien, sondern mit
Einwilligung aller interessierten Parteien vorzulegen."
BAHREIN
„Bahrein erachtet sich an Artikel 14 Absatz 1
nicht gebunden."
VENEZUELA
Bezüglich der Artikel 4, 7 und 8
„Venezuela berücksichtigt eindeutig politische
Motive und die Umstände, unter denen die in Artikel
1 des Übereinkommens beschriebenen strafbaren
Handlungen begangen werden, indem es die
Auslieferung oder Strafverfolgung von Tätern verweigert,
wenn keine finanzielle Erpressung oder
Verletzung von Besatzungsmitgliedern, Fahrgästen
oder anderen Personen vorliegt."
GROSSBRITANNIEN
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit
vom 12. August 1985 zum Vorbehalt Venezuelas
folgendes notifiziert
„Die Regierung des Vereinigten Königreiches
Großbritannien und Nordirland betrachtet den von
der Regierung der Republik Venezuela gemachten
Vorbehalt insofern nicht als gültig, als er die Verpflichtung
gemäß Artikel 7 des Übereinkommens,
den Fall eines Täters den zuständigen Behörden
des Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu
unterbreiten, einschränken würde."