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453_1985 AT

453. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland und

der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher

Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 321/1983) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Afghanistan 26. September 1984

Bahamas 27. Dezember 1984

Bahrein 20. Feber 1984

Guinea 2. Mai 1984

Haiti 9. Mai 1984

Jamaika 16. September 1983

Malaysia 4. Mai 1985

Mauritius 25. April 1983

Monaco 3. Juni 1983

Nauru 17. Mai 1984

Sankt Lucia 8. November 1983

Tansania 9. August 1983

Venezuela 21. November 1983

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt

AFGHANISTAN

Bezüglich Artikel 14 Absatz 1

„Im Rahmen ihres Beitritts zum Übereinkommen

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt erachtet sich

die Demokratische Republik Afghanistan durch die

Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des genannten

Übereinkommens nicht gebunden, welcher

Artikel vorsieht, daß im Falle des Entstehens einer

Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

des Übereinkommens über die Auslegung

oder Anwendung desselben die Streitfrage bereits

auf Verlangen einer der Parteien dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen ist.

Im Zusammenhang mit Obigem erklärt die

Demokratische Republik Afghanistan: Falls Meinungsverschiedenheiten,

die über irgendeine Frage

entstehen, nicht auf dem Wege von Verhandlungen

zwischen den Vertragsstaaten oder auf dem

Schiedswege beigelegt werden können, ist die

Streitfrage dem Internationalen Gerichtshof nicht

auf Verlangen einer der Streitparteien, sondern mit

Einwilligung aller interessierten Parteien vorzulegen."

BAHREIN

„Bahrein erachtet sich an Artikel 14 Absatz 1

nicht gebunden."

VENEZUELA

Bezüglich der Artikel 4, 7 und 8

„Venezuela berücksichtigt eindeutig politische

Motive und die Umstände, unter denen die in Artikel

1 des Übereinkommens beschriebenen strafbaren

Handlungen begangen werden, indem es die

Auslieferung oder Strafverfolgung von Tätern verweigert,

wenn keine finanzielle Erpressung oder

Verletzung von Besatzungsmitgliedern, Fahrgästen

oder anderen Personen vorliegt."

GROSSBRITANNIEN

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit

vom 12. August 1985 zum Vorbehalt Venezuelas

folgendes notifiziert

„Die Regierung des Vereinigten Königreiches

Großbritannien und Nordirland betrachtet den von

der Regierung der Republik Venezuela gemachten

Vorbehalt insofern nicht als gültig, als er die Verpflichtung

gemäß Artikel 7 des Übereinkommens,

den Fall eines Täters den zuständigen Behörden

des Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu

unterbreiten, einschränken würde."

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