453_1984
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453. Bundesgesetz: Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 453. Bundesgesetz: Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1984_453_0 453. Bundesgesetz: Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen
Entwicklungsorganisation einen siebenten
zusätzlichen Beitrag in Höhe von
1187280000 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Internationalen
Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung dieses Beitrages
abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.