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453_1984 AT

453. Bundesgesetz: Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Bundesgesetz: Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen

Entwicklungsorganisation einen siebenten

zusätzlichen Beitrag in Höhe von

1187280000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Internationalen

Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung dieses Beitrages

abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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