453. Beschluß: Nr. 15/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/82
1 Anlage
(In der 21. gemeinsamen Sitzung am 1. Dezember
1982 gefaßt)
EINFÜHRUNG ODER ERHÖHUNG VON
PORTUGIESISCHEN EINFUHRZÖLLEN
FÜR WAREN DER IM AUFBAU BEFINDLICHEN
INDUSTRIEN
DER RAT hat,
gestützt auf das portugiesische Ansuchen, angesichts
des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes
zu den Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,
Einfuhrzölle für bestimmte Waren, die in
Portugal nicht in ausreichenden Mengen hergestellt
werden, einzuführen oder zu erhöhen
(EFTA 31/82),
vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang
die weitere Entwicklung der portugiesischen Industrie
zu fördern,
gestützt auf die Absätze 6 und 6 bis des
Anhangs G des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Unbeschadet der in Absatz 6 (a) des
Anhangs G des Übereinkommens angegebenen
Frist, kann Portugal unter den folgenden Bedingungen
auf die in der Anlage enthaltenen Waren
einen Wertzollsatz bis zu 20% erheben.
2. Bei Anwendung dieser Ermächtigung wird
Portugal in einem angemessenen Ausmaß die
Unterschiede aufrechterhalten, die derzeit zwischen
den Zöllen bestehen, die von Portugal nach
dem Übereinkommen und im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel
des GATT eingehoben werden
und wird Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt
werden, zumindest eine ebenso günstige
Behandlung gewähren, wie den gleichen Waren,
die im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel
oder eines Freihandelsabkommens oder eines anderen
von Portugal abgeschlossenen Handelsabkommens
eingeführt werden, gewährt wird.
3. Die Zölle können ab 1. Dezember 1982 eingehoben
werden. Nach dem 31. Dezember 1984 wird
Portugal auf keine dieser Waren einen Einfuhrzoll
einheben.
4. Bevor von dieser Ermächtigung hinsichtlich
einer bestimmten Ware Gebrauch gemacht wird,
wird Portugal dem Rat die genaue Höhe des anzuwendenden
Zolls, und den Zeitpunkt, ab dem dieser
Zoll eingehoben wird, notifizieren.
5. Ein auf der Grundlage der vorstehenden
Bestimmungen wieder eingeführter Einfuhrzoll auf
die in der Anlage zu diesem Beschluß enthaltenen
Waren wird jährlich um 5% herabgesetzt. Die erste
Senkung erfolgt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt
der Anwendung dieses Zolls; weitere Senkungen
erfolgen danach in Zeitabständen von zwölf Monaten.
6. Portugal darf nicht ohne vorherige Zustimmung
des Rates von der in diesem Beschluß angeführten
Ermächtigung hinsichtlich einer Ware
Gebrauch machen, welche einer Einfuhrabgabe
oder einer anderen einfuhrbeschränkenden Maßnahme
unterliegt.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 15/82
WARENLISTE