453. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B. 82
Seeberg Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Eberndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 33,79, verläuft sodann in südlicher Richtung
und folgt ab Plan-km 35,20 unter Kreuzung
der Eberndorfer Straße L 120 bei Plan-km 36,550
bis zur Einbindung in den Altbestand bei Plan-km
38,96 der ehemaligen Bahntrasse der Lokalbahn
Kühnsdorf— Eisenkappel.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Eberndorf aufliegenden
Planunterlagen (im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.