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453_1979 AT

453. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1979, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung des BGBl. Nr. 84/1979 und 301/1979

wird wie folgt geändert

1. Im Art. V hat im Abs. 4 die erstgenannte

Bezeichnung „1/50294 Zuschuß an Finanzierungsgarantie

Ges. m. b. H. ... 600'000 Millionen

Schilling" zu entfallen und die nachfolgende Bezeichnung

zu lauten

„1/50296 Sonstige Förderungen ... 800 Millionen

Schilling".

2. Im Art. VI ist folgender Abs. 10 anzufügen

„(10) Mit Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ausgabenansätzen

1/62036 und 1/62536 sowie bei

den Ausgabenansätzen 1/62016 und 1/62526 insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als dies für die

Durchführung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich des Brot- und Futtermittelpreisausgleiches

erforderlich ist."

3. Im Art. X haben im Abs. 1 die Z. 2 und 5

zu lauten

a) „2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte

Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe

des Bundes veranschlagten oder gemäß Art. IV

Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5

und Art. VIII a bereitgestellten Ausgabenbeträge

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen, wobei die Zweckwidmung

für Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe

des Bundes aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze

oder aus der Zweckbestimmung der

Zweckrubriken (Posten), in die gemäß Art. 6

Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in Teilheften

zum Bundesvoranschlag zu unterteilen sind, ersichtlich

sein muß;"

b) „5. der beim Ansatz 1/53306, 1/62016 und

1/62526 genehmigten Ausgabenbeträge eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen."

4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden

folgende Titel und Ansätze eingefügt

a) Nach dem Paragraph 2/5471 der Ansatz

2/54710/36 „Zweckgebundene Einnahmen

(AFFG)";

b) nach dem Ansatz 1/62006/34 der Ansatz

1/62016/34 „Absatz- und Verwertungsmaßnahmen"

c) nach dem Ansatz 1/62026/34 der Ansatz

1/62036/34 „Maßnahmen aus zweckgebundenen

Verwertungsbeiträgen";

d) nach dem Ansatz 1/62516/34 die Ansätze

1/62526/34 „Absatz- und Verwertungsmaßnahmen"

und 1/62536/34 „Maßnahmen aus zweckgebundenen

Verwertungsbeiträgen";

e) nach dem Ansatz 2/62604/34 der Titel 2/627

„Verwertungsbeiträge von Getreide" und der

Ansatz 2/62700/34 „Zweckgebundene Verwertungsbeiträge";

f) nach dem Ansatz 1/71155/13/23 der Ansatz

1/71156/13 „Förderungsausgaben".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Aufgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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