453. Bundesgesetz: 3. Bundesfinanzgesetznovelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1979, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung des BGBl. Nr. 84/1979 und 301/1979
wird wie folgt geändert
1. Im Art. V hat im Abs. 4 die erstgenannte
Bezeichnung „1/50294 Zuschuß an Finanzierungsgarantie
Ges. m. b. H. ... 600'000 Millionen
Schilling" zu entfallen und die nachfolgende Bezeichnung
zu lauten
„1/50296 Sonstige Förderungen ... 800 Millionen
Schilling".
2. Im Art. VI ist folgender Abs. 10 anzufügen
„(10) Mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ausgabenansätzen
1/62036 und 1/62536 sowie bei
den Ausgabenansätzen 1/62016 und 1/62526 insoweit
gegenseitig deckungsfähig, als dies für die
Durchführung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich des Brot- und Futtermittelpreisausgleiches
erforderlich ist."
3. Im Art. X haben im Abs. 1 die Z. 2 und 5
zu lauten
a) „2. der für bundeseigene oder bundesgeförderte
Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe
des Bundes veranschlagten oder gemäß Art. IV
Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5
und Art. VIII a bereitgestellten Ausgabenbeträge
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen, wobei die Zweckwidmung
für Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe
des Bundes aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze
oder aus der Zweckbestimmung der
Zweckrubriken (Posten), in die gemäß Art. 6
Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in Teilheften
zum Bundesvoranschlag zu unterteilen sind, ersichtlich
sein muß;"
b) „5. der beim Ansatz 1/53306, 1/62016 und
1/62526 genehmigten Ausgabenbeträge eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen."
4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden
folgende Titel und Ansätze eingefügt
a) Nach dem Paragraph 2/5471 der Ansatz
2/54710/36 „Zweckgebundene Einnahmen
(AFFG)";
b) nach dem Ansatz 1/62006/34 der Ansatz
1/62016/34 „Absatz- und Verwertungsmaßnahmen"
c) nach dem Ansatz 1/62026/34 der Ansatz
1/62036/34 „Maßnahmen aus zweckgebundenen
Verwertungsbeiträgen";
d) nach dem Ansatz 1/62516/34 die Ansätze
1/62526/34 „Absatz- und Verwertungsmaßnahmen"
und 1/62536/34 „Maßnahmen aus zweckgebundenen
Verwertungsbeiträgen";
e) nach dem Ansatz 2/62604/34 der Titel 2/627
„Verwertungsbeiträge von Getreide" und der
Ansatz 2/62700/34 „Zweckgebundene Verwertungsbeiträge";
f) nach dem Ansatz 1/71155/13/23 der Ansatz
1/71156/13 „Förderungsausgaben".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Aufgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.