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453_1978 AT

453. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch

den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den

Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

— im folgenden Vertragsparteien genannt —

sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG

die nachstehende Vereinbarung zu schließen

ABSCHNITT I

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

dieser Vereinbarung

1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen

Zuschüssen nach Art. 15 Abs. 2 und

Investitionszuschüssen an die Rechtsträger

öffentlicher Krankenanstalten der im § 2

Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, mit Ausnahme

der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten sowie

an die Rechtsträger privater Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig

geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, zu gewährleisten und

2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung

zu den Rechtsträgern dieser

Krankenanstalten neu zu gestalten.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen

Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser

Vereinbarung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds

nach Maßgabe des Art. 19 dieser

Vereinbarung zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird ein Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

— im folgenden Fonds genannt —

eingerichtet werden.

Artikel 3

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe

dieser Vereinbarung sein

1. die Gewährung von Betriebsauschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 15 Abs. 2

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb

von Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme

auf die Landes-Krankenanstaltenpläne.

Artikel 4

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

Art. 15 Abs. 2

(1) Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1

dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten

werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3

und 4 sowie des Art. 15 dieser Vereinbarung

Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen

durch den Fonds haben.

(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen

Nachweisen über die finanzielle Gebarung der

Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten

Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben,

den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse

der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik

bis 30. April eines jeden Kalenderjahres

bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich

zuständigen Landesregierung einzubringen sein.

Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre

Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen

haben. Die Anträge werden unter Anschluß

der Stellungnahme der Landesregierung binnen

drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds

zu übermitteln sein. Den Anträgen von Rechtsträgern

privater Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine

Erklärung der Landesregierung anzuschließen

sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten

ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen

wird ferner an die Bedingung gebunden werden,

daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen

zur Anwendung dieses Systems nachweist,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien —

eingerichtet hat und

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und

in die die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu

nehmen.

(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger

zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung

wird von der Erledigung des Antrages in

Kenntnis zu setzen sein.

(6) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2

dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse

werden monatlich vorschußweise zu leisten sein.

Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser

Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse

werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung

und nach Maßgabe der dem Fonds

zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein.

Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des

auf die Antragstellung folgenden Jahres, die

Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen haben.

(7) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse

im Sinne der §§ 57 und 59 des Kranken-

anstaltengesetzes werden auf die vom Fonds zu

leistenden Zuschüsse anzurechnen sein.

(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden

für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen

einem Monat nach Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu leisten sein.

Artikel 5

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung

und/oder Herstellung von Anlagegütern

im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

werden — unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen

im Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser

Vereinbarung — unter sinngemäßer Anwendung

des Art. 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des

Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(3) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

vom Bund ab dem Jahre 1978

geleisteten Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung

nach dem „Resümeeprotokoll

zum FAG 1973" sind auf die

vom Fonds zu leistenden Investitionszuschüsse

anzurechnen.

Artikel 6

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird als Grundlage für die

Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15

Abs. 3 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) insbesondere über die

bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung

von Krankenanstalten, die Anschaffung und den

Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz

zu erlassen haben. Dabei wird auf

eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten

und eine gleichmäßige medizinische

Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im österreichischen

Krankenanstaltenplan festgelegt sind,

Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) werden ferner Regeluntgen

über die Aufteilung der Mittel gemäß

Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und

sonstige Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse

zu enthalten haben.

(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

werden mit 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt

werden.

Artikel 7

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem

(Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den

jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen

und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.

Artikel 8

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und

Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu

erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

festzulegen haben.

Artikel 9

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag dm Vergleich zu

gleichartigen Krankenanstalten von sich aus

Rationalisierungsvorschläge erstatten können.

Artikel 10

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein

1. Beiträge des Bundes und der Länder

2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung — Beiträge der Gemeinden

3. Mittel gemäß § 447 f ASVG

4. Darlehen

5. Spenden

6. Vermögenserträge

7. sonstige Mittel

Artikel 11

Beiträge des Bandes und der Länder an den

Fonds

(1) Der Bund leistet an den Fonds in den

Jahren 1978 und 1979 einen Beitrag in der

Höhe von je 1,416% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Die Länder leisten an den Fonds im Jahre

1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,617% und

im Jahre 1979 in der Höhe von 0,678%

des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer

im betreffenden Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein,

daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 für das

jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen

zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den

Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile der Länder an der

Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse

sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen

auf die Ertragsanteile der Länder an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu

Lasten des Bundes und der Länder vom Bund

an den Fonds zu überweisen.

(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende

des Monats vor Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergebenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

sind die Beiträge im Sinne des

Abs. 3 innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu

überweisen. Beiträge des Bundes, die in der Zeit

vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor

der Kundmachung des in Durchführung dieser

Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über

den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds als

Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten

gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung

nach dem „Resümeeprotokoll

zum FAG 1973" geleistet worden sind,

sind dabei auf die Leistung des Bundes im Sinne

des Abs. 3 anzurechnen.

(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die

endgültige Abrechnung haben im Rahmen der

Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß

§ 11 Abs. 1 FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds

sind auszugleichen.

Artikel 12

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f

ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der

Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung

der Krankenanstalten vorbehaltenen

Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende

eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den

Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung

wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres

zu erfolgen haben.

Artikel 13

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur

Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben

Darlehen aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen

erfließenden Mittel einer im jeweiligen

Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen

und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger

dieser Krankenanstalt, ein anderes Land ist,

dieses Land zustimmt — haften für diese Darlehen

solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in

Betracht kommt, sind die Verzinsung und die

Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden

Länderquoten zu decken.

Artikel 14

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden

anzunehmen.

Artikel 15

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds für die Jahre 1978 und

1979 zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne

des Art. 10 Z. 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung

werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1)

bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An

den Fonds geleistete Vermögenserträge und Spenden

werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein,

sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung

trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf

die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne

des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt

werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß

den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

zu gewährenden Zweckzuschüsse in

jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich

aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß

den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages

1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 werden

im Verhältnis der Pflegetage in diesen

Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt

werden.

(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in

Länderquoten geteilt werden. 60% des Teilbetrages

2 werden im Sinne des Abs. 2 in

Länderquoten geteilt werden. Innerhalb der

solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

wird — unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 3

dieser Vereinbarung — die Verteilung des Teilbetrages

2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

der Entscheidung des Fonds obliegen.

Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von

ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung

vorzugehen haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll

im Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer

gesundheitspolitischer Erfordernisse

werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2

und 3 werden — sofern es sich nicht um die

Gewährung von Investitionszuschüssen handelt

— die Daten des jeweils zweitvorangegangenen

Jahres zugrunde zu legen sein.

Artikel 16

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

eingerichtet werden. Die Beistellung der

sachlichen und personellen Erfordernisse sowie

die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung

wird dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden

1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung

bestellen;

2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu bestellen sein;

4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen

Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund

sowie von der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat zu bestellen sein.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur

sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung erforderlich, so wird das

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Rechtsträger oder Organe schriftlich zur

Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen

die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträger und

Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und

bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten

Mitglieder bei der Feststellung der

Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer

Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung

selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen,

die übrigen Mitglieder der Fondsversammlung

über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall —

einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt

vorzugehen sein

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler,

dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz

zu bestimmenden Landeshauptmann besteht,

um Vermittlung ersuchen können; der

Schlichtungsausschuß wird binnen drei Monaten

nach der erstmaligen Beschlußfassung

im Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der

erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein

einstimmiger Beschluß nicht zustande, so

wird die Fondsversammlung mit einfacher

Mehrheit der Stimmen entscheiden;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall

werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen

gefaßt werden. Die von der Bundesregierung

bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden

in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 17

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind,

jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten

haben.

Artikel 18

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wind der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 19

Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds

im Jahre 1978 einen Beitrag in der

Höhe von 0,309% und im Jahre 1979 in der

Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung werden die Gemeinden

zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds

veranlaßt werden.

ABSCHNITT IV

Artikel 20

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die

von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit

werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an

die Rechtsträger der Krankenamtalten werden

weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom

Einkommen und Vermögen unterliegen.

Artikel 21

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze werden mit jedem

1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978,

erhöht wenden und zwar im prozentuellen Ausmaß

der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller

Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf

das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten

Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling

gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wind vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger

im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung

der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.

Ferner werden bei der Errechnung des

prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene

Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben,

die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des

Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende

Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2,

gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen

werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und

für freiwillig Versicherte gelten, die nach den

Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung

über die Rechnungslegung als Beitragseinahmen

in Betracht kommen, in der Krankenversicherung

der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages;

maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen

der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband

auf zwei Dezimaktellen errechnete Erhöhungsprozentsatz

wird der Zustimmung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens

bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen

haben, der nach Zustimmung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung für

die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem

1. Jänner maßgeblich ist; die neuen

Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling

gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten

werden die erhöhten Pflegegebührenersätze

so rechtzeitig bekanntgegeben werden,

daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde

gelegt werden können. Für das Jahr 1978 wird

der provisorische Hundertsatz 10,84% betragen.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für

die Krankenversicherungsträger entweder eine

Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch

auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle

Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift

im laufenden Jahr herbeigeführt werden.

Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann

für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze

errechnet werden, die sich bei Anwendung

des endgültigen Hundertsatzes ergeben

hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen

und Berechnungen werden der Überprüfung

durch den Bundesminister für soziale Verwaltung

unterliegen.

(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes

und die entsprechenden

Landesausführungsgesetze dahingehend geändert,

daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5

gebunden sind.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen aller Vertragsparteien,

daß die nach der Bundesverfassung

bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung

erfüllt sind, vorliegen.

Artikel 23

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung

notwendigen bundes- und landesgesetzlichen

Regelungen sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft

zu setzen.

Artikel 24

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre

1978 und 1979 geschlossen.

(2) Wenn nicht eine der Vertragsparteien

spätestens am 30. Juni 1979 die Vereinbarung

kündigt, so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer

um ein weiteres Jahr ein, wobei von den

für das Jahr 1979 geltenden Regelungen auszugehen

ist. Für die Folgezeit tritt eine Verlängerung

der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

jeweils um ein weiteres Jahr ein, wenn nicht

eine der Vertragsparteien spätestens am 30. Juni

des laufenden Jahres kündigt. Die Kündigung

hat schriftlich zu erfolgen und ist an das Bundeskanzleramt

zu richten.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung

ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden

mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt

werden die am 31. Dezember 1977 in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder

in Kraft gesetzt werden, soweit sie durch die

im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze

geändert wurden.

Artikel 25

Mitteilungen

Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien

über Erklärungen nach Art. 22 bis 24

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 26

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift

ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

und allen zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften

der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung

vom 6. Juni 1978

Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2

B-VG vertretende Vizekanzler

Androsch e. h.

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann

Theodor Kery e. h.

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Wagner e. h.

Für das Land Niederösterreich

(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages

von Niederösterreich)

Der Landeshauptmann

Maurer e. h.

Für das Land Oberösterreich

(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen

Landtages)

Der Landeshauptmann

Ratzenböck e. h.

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann

Haslauer e. h.

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann

Niederl e. h.

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann

Wallnöfer e. h.

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann

Dr. Kessler e. h.

Für das Land Wien

(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener

Landtages)

Der Landeshauptmann

Leopold Gratz e. h.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 am 22. September 1978 in Kraft.

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