453. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch
den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den
Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
— im folgenden Vertragsparteien genannt —
sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG
die nachstehende Vereinbarung zu schließen
ABSCHNITT I
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
dieser Vereinbarung
1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen
Zuschüssen nach Art. 15 Abs. 2 und
Investitionszuschüssen an die Rechtsträger
öffentlicher Krankenanstalten der im § 2
Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten sowie
an die Rechtsträger privater Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß
§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig
geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, zu gewährleisten und
2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung
zu den Rechtsträgern dieser
Krankenanstalten neu zu gestalten.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen
Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser
Vereinbarung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds
nach Maßgabe des Art. 19 dieser
Vereinbarung zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird ein Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
— im folgenden Fonds genannt —
eingerichtet werden.
Artikel 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe
dieser Vereinbarung sein
1. die Gewährung von Betriebsauschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 15 Abs. 2
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb
von Krankenanstalten;
4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
7. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme
auf die Landes-Krankenanstaltenpläne.
Artikel 4
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß
Art. 15 Abs. 2
(1) Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1
dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten
werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3
und 4 sowie des Art. 15 dieser Vereinbarung
Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen
durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen
Nachweisen über die finanzielle Gebarung der
Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten
Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben,
den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse
der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik
bis 30. April eines jeden Kalenderjahres
bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich
zuständigen Landesregierung einzubringen sein.
Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen
haben. Die Anträge werden unter Anschluß
der Stellungnahme der Landesregierung binnen
drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds
zu übermitteln sein. Den Anträgen von Rechtsträgern
privater Krankenanstalten im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine
Erklärung der Landesregierung anzuschließen
sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des
§ 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten
ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen
wird ferner an die Bedingung gebunden werden,
daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen
zur Anwendung dieses Systems nachweist,
2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien —
eingerichtet hat und
3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und
in die die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu
nehmen.
(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger
zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung
wird von der Erledigung des Antrages in
Kenntnis zu setzen sein.
(6) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2
dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse
werden monatlich vorschußweise zu leisten sein.
Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser
Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse
werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung
und nach Maßgabe der dem Fonds
zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein.
Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des
auf die Antragstellung folgenden Jahres, die
Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen haben.
(7) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse
im Sinne der §§ 57 und 59 des Kranken-
anstaltengesetzes werden auf die vom Fonds zu
leistenden Zuschüsse anzurechnen sein.
(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden
für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen
einem Monat nach Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu leisten sein.
Artikel 5
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung
und/oder Herstellung von Anlagegütern
im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
werden — unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen
im Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser
Vereinbarung — unter sinngemäßer Anwendung
des Art. 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des
Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(3) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
vom Bund ab dem Jahre 1978
geleisteten Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung
nach dem „Resümeeprotokoll
zum FAG 1973" sind auf die
vom Fonds zu leistenden Investitionszuschüsse
anzurechnen.
Artikel 6
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird als Grundlage für die
Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15
Abs. 3 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) insbesondere über die
bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung
von Krankenanstalten, die Anschaffung und den
Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz
zu erlassen haben. Dabei wird auf
eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten
und eine gleichmäßige medizinische
Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im österreichischen
Krankenanstaltenplan festgelegt sind,
Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) werden ferner Regeluntgen
über die Aufteilung der Mittel gemäß
Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und
sonstige Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse
zu enthalten haben.
(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
werden mit 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt
werden.
Artikel 7
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem
(Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den
jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen
und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 8
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und
Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu
erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
festzulegen haben.
Artikel 9
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag dm Vergleich zu
gleichartigen Krankenanstalten von sich aus
Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 10
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein
1. Beiträge des Bundes und der Länder
2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung — Beiträge der Gemeinden
3. Mittel gemäß § 447 f ASVG
4. Darlehen
5. Spenden
6. Vermögenserträge
7. sonstige Mittel
Artikel 11
Beiträge des Bandes und der Länder an den
Fonds
(1) Der Bund leistet an den Fonds in den
Jahren 1978 und 1979 einen Beitrag in der
Höhe von je 1,416% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds im Jahre
1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,617% und
im Jahre 1979 in der Höhe von 0,678%
des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer
im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein,
daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 für das
jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen
zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile der Länder an der
Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse
sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen
auf die Ertragsanteile der Länder an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu
Lasten des Bundes und der Länder vom Bund
an den Fonds zu überweisen.
(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende
des Monats vor Kundmachung des in Durchführung
dieser Vereinbarung ergebenden Bundesgesetzes
über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
sind die Beiträge im Sinne des
Abs. 3 innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu
überweisen. Beiträge des Bundes, die in der Zeit
vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor
der Kundmachung des in Durchführung dieser
Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über
den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds als
Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten
gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung
nach dem „Resümeeprotokoll
zum FAG 1973" geleistet worden sind,
sind dabei auf die Leistung des Bundes im Sinne
des Abs. 3 anzurechnen.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die
endgültige Abrechnung haben im Rahmen der
Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 11 Abs. 1 FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds
sind auszugleichen.
Artikel 12
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f
ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der
Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung
der Krankenanstalten vorbehaltenen
Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende
eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den
Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung
wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres
zu erfolgen haben.
Artikel 13
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur
Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben
Darlehen aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen
erfließenden Mittel einer im jeweiligen
Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen
und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger
dieser Krankenanstalt, ein anderes Land ist,
dieses Land zustimmt — haften für diese Darlehen
solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in
Betracht kommt, sind die Verzinsung und die
Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden
Länderquoten zu decken.
Artikel 14
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden
anzunehmen.
Artikel 15
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1978 und
1979 zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne
des Art. 10 Z. 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung
werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1)
bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An
den Fonds geleistete Vermögenserträge und Spenden
werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein,
sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung
trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf
die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne
des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt
werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß
den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
zu gewährenden Zweckzuschüsse in
jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich
aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß
den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages
1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 werden
im Verhältnis der Pflegetage in diesen
Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt
werden.
(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in
Länderquoten geteilt werden. 60% des Teilbetrages
2 werden im Sinne des Abs. 2 in
Länderquoten geteilt werden. Innerhalb der
solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
wird — unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 3
dieser Vereinbarung — die Verteilung des Teilbetrages
2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
der Entscheidung des Fonds obliegen.
Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von
ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung
vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll
im Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer
gesundheitspolitischer Erfordernisse
werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2
und 3 werden — sofern es sich nicht um die
Gewährung von Investitionszuschüssen handelt
— die Daten des jeweils zweitvorangegangenen
Jahres zugrunde zu legen sein.
Artikel 16
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
eingerichtet werden. Die Beistellung der
sachlichen und personellen Erfordernisse sowie
die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung
wird dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden
1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung
bestellen;
2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen
bestellen;
3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu bestellen sein;
4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen
Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund
sowie von der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat zu bestellen sein.
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur
sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung erforderlich, so wird das
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Rechtsträger oder Organe schriftlich zur
Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen
die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträger und
Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und
bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten
Mitglieder bei der Feststellung der
Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer
Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung
selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen,
die übrigen Mitglieder der Fondsversammlung
über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall —
einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt
vorzugehen sein
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanzler,
dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz
zu bestimmenden Landeshauptmann besteht,
um Vermittlung ersuchen können; der
Schlichtungsausschuß wird binnen drei Monaten
nach der erstmaligen Beschlußfassung
im Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der
erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein
einstimmiger Beschluß nicht zustande, so
wird die Fondsversammlung mit einfacher
Mehrheit der Stimmen entscheiden;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall
werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefaßt werden. Die von der Bundesregierung
bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden
in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 17
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind,
jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten
haben.
Artikel 18
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wind der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 19
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds
im Jahre 1978 einen Beitrag in der
Höhe von 0,309% und im Jahre 1979 in der
Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung werden die Gemeinden
zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds
veranlaßt werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 20
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die
von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit
werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an
die Rechtsträger der Krankenamtalten werden
weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom
Einkommen und Vermögen unterliegen.
Artikel 21
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze werden mit jedem
1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978,
erhöht wenden und zwar im prozentuellen Ausmaß
der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller
Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf
das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten
Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling
gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wind vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger
im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung
der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.
Ferner werden bei der Errechnung des
prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene
Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben,
die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des
Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende
Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2,
gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen
werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und
für freiwillig Versicherte gelten, die nach den
Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung
über die Rechnungslegung als Beitragseinahmen
in Betracht kommen, in der Krankenversicherung
der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages;
maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen
der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband
auf zwei Dezimaktellen errechnete Erhöhungsprozentsatz
wird der Zustimmung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens
bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen
haben, der nach Zustimmung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung für
die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem
1. Jänner maßgeblich ist; die neuen
Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling
gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten
werden die erhöhten Pflegegebührenersätze
so rechtzeitig bekanntgegeben werden,
daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde
gelegt werden können. Für das Jahr 1978 wird
der provisorische Hundertsatz 10,84% betragen.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für
die Krankenversicherungsträger entweder eine
Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch
auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle
Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift
im laufenden Jahr herbeigeführt werden.
Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann
für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze
errechnet werden, die sich bei Anwendung
des endgültigen Hundertsatzes ergeben
hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen
und Berechnungen werden der Überprüfung
durch den Bundesminister für soziale Verwaltung
unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes
und die entsprechenden
Landesausführungsgesetze dahingehend geändert,
daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5
gebunden sind.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen aller Vertragsparteien,
daß die nach der Bundesverfassung
bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 23
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung
notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft
zu setzen.
Artikel 24
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre
1978 und 1979 geschlossen.
(2) Wenn nicht eine der Vertragsparteien
spätestens am 30. Juni 1979 die Vereinbarung
kündigt, so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer
um ein weiteres Jahr ein, wobei von den
für das Jahr 1979 geltenden Regelungen auszugehen
ist. Für die Folgezeit tritt eine Verlängerung
der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
jeweils um ein weiteres Jahr ein, wenn nicht
eine der Vertragsparteien spätestens am 30. Juni
des laufenden Jahres kündigt. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen und ist an das Bundeskanzleramt
zu richten.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung
ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden
mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt
werden die am 31. Dezember 1977 in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder
in Kraft gesetzt werden, soweit sie durch die
im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze
geändert wurden.
Artikel 25
Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien
über Erklärungen nach Art. 22 bis 24
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 26
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift
ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
und allen zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften
der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung
vom 6. Juni 1978
Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2
B-VG vertretende Vizekanzler
Androsch e. h.
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann
Theodor Kery e. h.
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Wagner e. h.
Für das Land Niederösterreich
(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages
von Niederösterreich)
Der Landeshauptmann
Maurer e. h.
Für das Land Oberösterreich
(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen
Landtages)
Der Landeshauptmann
Ratzenböck e. h.
Für das Land Salzburg
Der Landeshauptmann
Haslauer e. h.
Für das Land Steiermark
Der Landeshauptmann
Niederl e. h.
Für das Land Tirol
Der Landeshauptmann
Wallnöfer e. h.
Für das Land Vorarlberg
Der Landeshauptmann
Dr. Kessler e. h.
Für das Land Wien
(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener
Landtages)
Der Landeshauptmann
Leopold Gratz e. h.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 am 22. September 1978 in Kraft.