453. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl Nr. 177/1966, in der Fassung
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Astronomie ist ander
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Graz und Innsbruck einzurichten.
Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Astronomie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium der Studienrichtung Astronomie
ist gemäß § 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen mit dem Studium der
erforderlichen Hills- und Ergänzungsfächer zu
kombinieren.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 80 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die
Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 2 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(4) Die im § 5 Abs. 2 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6) kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Astronomie und Astrophysik
einschließlich Überblick über die Geschichte
der Astronomie;
b) Einführung in die Physik;
c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;
d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;
e) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. e gewählte Fach.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder
lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ feststellt, daß
dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzu-
rechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 55 Wochenstunden aus den
unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich
des Vorprüfungsfaches) sowie
5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren
(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Methoden und Ergebnisse der praktischen
Astronomie und Astrophysik;
b) die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b gewählten
Fächer;
c) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;
d) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und
Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der
Studienrichtung Astronomie anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.