Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453_1977 AT

453. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit

den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl Nr. 177/1966, in der Fassung

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Astronomie ist ander

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Graz und Innsbruck einzurichten.

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Astronomie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium der Studienrichtung Astronomie

ist gemäß § 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen mit dem Studium der

erforderlichen Hills- und Ergänzungsfächer zu

kombinieren.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 80 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die

Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 2 lit. a

bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(4) Die im § 5 Abs. 2 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6) kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Astronomie und Astrophysik

einschließlich Überblick über die Geschichte

der Astronomie;

b) Einführung in die Physik;

c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach;

e) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. e gewählte Fach.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder

lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ feststellt, daß

dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzu-

rechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 55 Wochenstunden aus den

unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich

des Vorprüfungsfaches) sowie

5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Methoden und Ergebnisse der praktischen

Astronomie und Astrophysik;

b) die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b gewählten

Fächer;

c) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d) das gemäß § 5 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und

Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der

Studienrichtung Astronomie anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →