453. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 192 Gargellener Straße im Bereich der Gemeinde St. Gallenkirch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 192
Gargellener Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Gallenkirch wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
die bestehende Bundesstraße bei km 2,168, verläuft
sodann unmittelbar östlich derselben und
bindet nach Querung des Gweilbaches bei
km 2,442 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Gallenkirch
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.