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453_1975 AT

453. Verordnung: 17. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: 17. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Kreditgenossenschaft der Bediensteten der Österreichischen

Postsparkasse registrierte Genossenschaft

mit beschränkter Haftung Wien vermögensrechtlich

zu beraten und vor allen Gerichten

und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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