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453_1974 AT

453. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und Mehrnbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und Mehrnbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9

Innviertler Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt,

wird im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster,

Ried im Innkreis und Mehrnbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei alt-km 35,60, führt von dort in südwestlicher

Richtung und kreuzt nach Einbindung der Anschlußrampen

zur B 143 Hausruck Straße niveaufrei

die B 143 Hausruck Straße sowie bei Bahn-

km 143,823 die Bahnlinie der ÖBB Stainach/

Irdning—Schärding. In der Folge verläuft die

Trasse in südlicher Richtung, führt östlich an der

Ortschaft Renetsham vorbei, schwenkt im Kreuzungsbereich

mit der bestehenden Trasse bei alt-

km 37,05 in westliche Richtung und bindet bei

alt-km 37,31/neu-km 38,27 — das ist zirka 510 m

westlich des Aubaches — wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußrampen zur B 143

Hausruck Straße aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und

Mehrnbach aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen

Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt 35 m

beiderseits der Straßenachse.

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