453. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und Mehrnbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9
Innviertler Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt,
wird im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster,
Ried im Innkreis und Mehrnbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 35,60, führt von dort in südwestlicher
Richtung und kreuzt nach Einbindung der Anschlußrampen
zur B 143 Hausruck Straße niveaufrei
die B 143 Hausruck Straße sowie bei Bahn-
km 143,823 die Bahnlinie der ÖBB Stainach/
Irdning—Schärding. In der Folge verläuft die
Trasse in südlicher Richtung, führt östlich an der
Ortschaft Renetsham vorbei, schwenkt im Kreuzungsbereich
mit der bestehenden Trasse bei alt-
km 37,05 in westliche Richtung und bindet bei
alt-km 37,31/neu-km 38,27 — das ist zirka 510 m
westlich des Aubaches — wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußrampen zur B 143
Hausruck Straße aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und
Mehrnbach aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt 35 m
beiderseits der Straßenachse.