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453_1973 AT

453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll

In Anbetracht der günstigen Entwicklung der

bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

und

geleitet von dem Wunsche, den Straßenverkehr

zwischen beiden Staaten sowie im Transitweg

durch ihre Gebiete weiter auszubauen,

haben die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken beschlossen, zum gegenseitigen

Nutzen und Vorteil vorliegendes Abkommen

abzuschließen

Artikel 1

Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte

mit Omnibussen, einschließlich

Touristentransporte mit Omnibussen und

Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit

Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und

im Transitweg durch ihre Gebiete auf den

für den internationalen Straßenverkehr freien

Straßen werden in Übereinstimmung mit dem

vorliegenden Abkommen durchgeführt.

I. Personentransporte

Artikel 2

1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen

werden durch Übereinkunft zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile durchgeführt.

2. Anträge für die Durchführung derartiger

Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen

zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge

müssen folgende Angaben enthalten: Name und

Anschrift des Transportunternehmers (Firma),

Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an

denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen

oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte

Betriebsperiode.

Artikel 3

1. Für nicht regelmäßige Personentransporte

mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder

auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser

Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses

Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen

erforderlich, die von den zuständigen

Behörden der Vertragschließenden Teile

erteilt werden.

2. Der Antrag um Erteilung der Genehmigung

für nicht regelmäßige Personentransporte

gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den

Unternehmer an die zuständigen Behörden seines

Staates zu richten und von diesen den zuständigen

Behörden des anderen Staates zu übermitteln.

3. Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport

mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung

erforderlich, die zu einer Fahrt hin

und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung

nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 4

1. Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige

Personentransporte mit Omnibussen

a) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender

Zusammensetzung eine Reise, die auf dem

Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in

dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt

und endet, zur Gänze in ein und demselben

Omnibus durchführt;

b) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender

Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden

Richtung, die auf dem Gebiet

des Vertragschließenden Teiles, in dem der

Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles endet, zur Gänze in ein und

demselben Omnibus durchführt und dieser

leer in den Staat zurückkehrt, in dem er

zugelassen ist.

2. Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen

Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls

keine Genehmigung erforderlich.

3. Bei der Durchführung von in Absatz 1

dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß

der Lenker des Omnibusses eine Liste der

Fahrgäste mitführen.

II. Gütertransporte

Artikel 5

1. Gütertransporte zwischen beiden Staaten

oder auf dem Transitweg durch die Gebiete

dieser Staaten werden mit Ausnahme der in

Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte

durch Lastkraftwagen mit oder ohne

Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von

Genehmigungen durchgeführt, die von den

zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile erteilt werden.

2. Für jeden Gütertransport, der mit einem

Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder

Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung

erforderlich, die für eine Fahrt

hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes

in der Genehmigung vorgesehen ist.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile übermitteln einander alljährlich

eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von

Genehmigungsformularen für Gütertransporte.

Diese Formulare müssen mit dem Stempel und

der Unterschrift der zuständigen Behörde, die

die Genehmigung erteilte, versehen sein.

Artikel 6

1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte

a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;

b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen

und Materialien, die für Messen und Ausstellungen

bestimmt sind;

c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem

Inventar und Gütern, die für die Durchführung

von Sportveranstaltungen bestimmt

sind;

d) von Theaterdekorationen und Requisiten,

Musikinstrumenten, Ausrüstungen und

Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk-

und Fernsehsendungen;

e) von Leichen oder Totenasche;

f) von Postsendungen;

g) von beschädigten Fahrzeugen.

2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses

Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur

dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das

Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert

wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein

Drittland befördert wird.

Artikel 7

1. Transporte, bei denen die Abmessungen

oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder

ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen

überschreiten, sowie Transporte gefährlicher

Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch

die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden

Teiles.

2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels

genannte Sondergenehmigung eine bestimmte

Route für den Transport vorsieht, so ist diese

einzuhalten.

Artikel 8

Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen

durchgeführt, deren Form den allgemein

üblichen internationalen Mustern zu entsprechen

hat.

III. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Transporte dürfen nur von Transportunternehmern

durchgeführt werden, die auf Grund

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres

Staates zur Durchführung internationaler Transporte

zugelassen sind.

2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale

Transporte durchgeführt werden, haben

das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie

das nationale Kennzeichen zu tragen.

Artikel 10

1. Dem Transporteur ist es untersagt, Personen-

oder Gütertransporte zwischen zwei auf

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.

2. Der Transporteur darf Transporte vom

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet

eines Drittlandes in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn

er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen

Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles

erhalten hat.

Artikel 11

1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens

oder eines anderen Kraftfahrzeuges

muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen

Führerschein und die nationalen

Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich

führen.

2. Der nationale oder internationale Führerschein

hat der Form zu entsprechen, die in der

Konvention über den Straßenverkehr festgelegt

ist.

Artikel 12

Bei der Durchführung von Transporten gemäß

diesem Abkommen ist der Transporteur

einer der Vertragschließenden Teile, der sich

auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden

Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.

Artikel 13

Verrechnungen und Zahlungen für Transporte,

die sich aus der Erfüllung dieses Abkommens

ergeben, werden gemäß den am Tag der Zahlung

zwischen den Vertragschließenden Teilen geltenden

Zahlungsabkommen durchgeführt.

Artikel 14

Personen- und Gütertransporte sowie die diese

Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und

zum Transport von Touristen dienende Omnibusse

und Personenkraftwagen des einen Vertragschließenden

Teiles werden auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles von

Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung

der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen

Genehmigungen, mit der Benützung von Straßen,

dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen

verbunden sind, sowie von Steuern für

auf Grund dieser Transporte erzielter Umsätze,

Einkommen und Gewinne befreit.

Artikel 15

Transporte auf Grund dieses Abkommens

dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen

Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für

jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete

Kraftfahrzeug durchgeführt werden.

Artikel 16

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen

werden die Bestimmungen der internationalen

Abkommen, denen beide Vertragschließenden

Teile angehören, und im Falle von Fragen, die

in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der

Vertragschließenden Teile angewendet.

Artikel 17

Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen

Personentransporten mit Omnibussen,

sowie bei Transporten von Tieren und leicht

verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll-

und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.

Artikel 18

(1) Bei der Durchführung von Transporten

auf Grund dieses Abkommens werden auf Basis

der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles eingeführte

Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen

befreit

a) Kraftstoffe, die sich in den für die jeweilige

Fahrzeugtype vorgesehenen Tanks, die

technisch und von der Konstruktion her

mit dem Motor verbunden sind, befinden;

b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer

notwendigen Menge;

c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines

beschädigten Fahrzeuges, das internationale

Transporte durchführt, bestimmt sind.

(2) Unbenutzte Ersatzteile sind wieder auszuführen,

ausgewechselte Ersatzteile sind entweder

aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder

gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen Vertragschließenden

Teiles geltenden Bestimmungen

abzugeben.

Artikel 19

Die Vorschriften und Fristen für den Austausch

von Genehmigungsformularen sowie die

Rückgabe benutzter Genehmigungen werden

zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile einvernehmlich festgelegt.

Artikel 20

Die Vertragschließenden Teile werden alle

Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung

der in diesem Abkommen vorgesehenen

Transporte zu erleichtern.

Artikel 21

Mit der Durchführung von Personen- und

Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens

verbundene praktische Fragen können zwischen

Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen

Rechtsordnung geregelt werden.

Artikel 22

(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen

dieses Abkommens wird die zuständige

Behörde des Staates, dessen Transporteur die

Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen

der zuständigen Behörde des Staates,

in dem die Verletzung begangen wurde, die

erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung

des Abkommens zu gewährleisten.

(2) Die zuständige Behörde des Staates, dessen

Transporteur die Verletzung begangen hat, wird

die zuständige Behörde des anderen Staates über

die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Artikel 23

Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile werden miteinander Kontakt halten,

um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene

Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch

zu pflegen.

Artikel 24

Die Vertragschließenden Teile werden alle

strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang

mit der Auslegung und Anwendung dieses

Abkommens ergeben können, im Wege von

Konsultationen und Verhandlungen lösen.

Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile werden Fragen,

die weder durch dieses Abkommen noch durch

Internationale Abkommen, denen beide Vertragsstaaten

angehören, geregelt sind, auf Grund

der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes der

Vertragschließenden Teile lösen.

Artikel 26

Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß

auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden

Teile, die sich aus anderen von

ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen

und Abkommen ergeben.

Artikel 27

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen und bleibt bis

90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden

Teile dem anderen seine Absicht,

es außer Geltung zu setzen, schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in

Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt,

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher

Urschrift in der deutschen und der

russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

J. Trubizyn

PROTOKOLL

ÜBER DIE VERHANDLUNGEN ZUM

ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS

ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG UND

DER REGIERUNG DER UNION

DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

ÜBER DEN INTERNATIONALEN

STRASSENVERKEHR

Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen

einer Delegation der Österreichischen Bundesregierung

und einer Delegation der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

die in Wien vom 22. bis 29. Juni 1973 stattgefunden

haben, wurde am 3. Juli 1973 ein Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen

Straßenverkehr unterzeichnet.

Hinsichtlich der Anwendung des Abkommens

haben die Delegationen nachstehendes vereinbart

(1) Im Sinne des genannten Abkommens sind

unter zuständigen Behörden zu verstehen

Von österreichischer Seite

Zu Artikel 2: Das Bundesministerium für

Verkehr;

Zu den Artikeln 3, 5, 7, 10 und 19: Das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie ;

Zu den Artikeln 22 und 23: Das Bundesministerium

für Verkehr bzw. das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Anmerkung: Die Fragen der regelmäßigen

Personentransporte gehören in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Verkehr und

die nicht regelmäßigen Personentransporte und

alle Gütertransporte in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie.

Von sowjetischer Seite

Zu den Artikeln 2, 3, 5, 10, 19, 22 und 23

Das Ministerium für Autotransport der Russischen

Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik

(RSFSR);

Zu Artikel 7: Das Ministerium für Autotransport

der RSFSR, das Ministerium für

Innere Angelegenheiten der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Straßenbehörden

der Unionsrepubliken.

(2) Unter dem Begriff „Kraftfahrzeuge" im

Sinne des Abkommens ist zu verstehen: Beim

Transport von Gütern: Lastkraftwagen und

Zugmaschinen mit und ohne Anhänger und

Sattelkraftfahrzeuge. Beim Transport von Fahrgästen

mit Omnibussen: das sind Kraftfahrzeuge

zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Plätzen

außer dem Lenkerplatz sowie Anhänger zur

Personen- und Gepäcksbeförderung.

(3) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,

daß die Bezeichnung der nationalen

Kennzeichen der Fahrzeuge der beiden

Staaten den Anforderungen des Anhanges 3 des

Abkommens über den Straßenverkehr vom

19. September 1949 entsprechen müssen.

(4) Das Abkommen erstreckt sich nur auf

Kraftfahrzeuge, die in den Staaten der Vertragschließenden

Teile zugelassen sind.

Den Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt

mit Ausnahme der im Artikel 1 angeführten

Touristentransporte mit Personenkraftwagen

nicht der Individualverkehr mit Personenkraftwagen.

(5) Die österreichische Seite erklärte, daß es

auf dem Gebiete Österreichs eine geringe Anzahl

von Straßen gibt, die für den internationalen

Straßenverkehr frei sind (Artikel 1 des Abkommens),

deren Befahrung nur gegen Entrichtung

einer Maut gestattet ist. In der Regel gibt es

in der Nähe parallel dazu verlaufende andere

Straßen, die ohne Entrichtung einer Maut benützt

werden können.

(6) Die Bedingungen des Austausches der

Genehmigungsformulare und die Art ihrer Benützung,

die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens

angeführt sind, werden zwischen dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Ministerium für Autotransport

der RSFSR vereinbart werden.

(7) Die Vertragschließenden Teile haben Einvernehmen

darüber erzielt, daß unter dem Begriff

„regelmäßige" Transporte im Sinne des

Abkommens Transporte zu verstehen sind, die

von Kraftfahrzeugen beider Teile nach vereinbarten

Fahrplänen und Fahrtrouten durchgeführt

werden, wobei Anfangs- und Endpunkte

der Fahrt und die Haltestellen angegeben sein

müssen. Unter dem Begriff „nicht regelmäßige"

Transporte sind alle anderen Transporte zu

verstehen.

(8) Touristentransporte mit Omnibussen und

Personenkraftwagen zwischen beiden Staaten

sowie im Transit durch ihr Gebiet werden nach

Übereinstimmung zwischen den entsprechenden

Touristenorganisationen (Firmen) der Vertragschließenden

Teile realisiert.

(9) Die österreichische Seite erklärte, daß

sie im Artikel 11 des Abkommens unter der

Bezeichnung „Konvention über den Straßenverkehr"

das „Abkommen über den Straßenverkehr",

das in Genf am 19. September 1949

abgeschlossen worden ist, versteht.

Die sowjetische Seite hat diese Erklärung

zur Kenntnis genommen.

(10) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,

daß die Befreiung von der Bezahlung

von Steuern und Gebühren gemäß

dem Abkommen die Möglichkeit ausschließt,

zusätzliche, aus der innerstaatlichen Gesetzgebung

jeder der Vertragschließenden Teile erwachsende

Begünstigungen zu erhalten.

(11) Die österreichische Seite hat erklärt, daß

in Übereinstimmung mit der geltenden österreichischen

Rechtsordnung von sowjetischen

Transporteuren in Österreich für bestimmte

Handlungen Entgelte eingehoben werden, die

von offiziellen österreichischen Stellen erbracht

worden sind (tierärztliche und pflanzensanitäre

Kontrollen u. ä.); hiezu gehört auch die Entrichtung

von Entgelten für Lizenzgenehmigungen

für die Eröffnung regelmäßiger Linien für

den Personentransport sowohl zwischen den

Gebieten der Vertragschließenden Teile als auch

im Transitverkehr durch ihr Staatsgebiet.

Die sowjetische Seite hat diese Erklärung

zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, daß

gegenwärtig in der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken keine solchen gesetzlichen Vorschriften

bestehen und ihrerseits erklärt, daß

sie sich das Recht vorbehält, ebenfalls analoge

Entgelte von österreichischen Transporteuren

einzuheben.

(12) Die beiden Vertragschließenden Teile

sind übereingekommen, daß als Dokument, das

das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist

(Artikel 15), die internationale Versicherungskarte

für den Kraftfahrverkehr („grüne

Karte") dient.

(13) In den Artikeln 16 und 17 des Abkommens

versteht man unter dem Begriff „sanitäre

Kontrolle" die sanitäre, tierärztliche und pflanzensanitäre

Kontrolle.

(14) Die beiden Vertragschließenden Teile

sind übereingekommen, daß zu den im Artikel 20

vorgesehenen Maßnahmen, die die praktische

Durchführung der Transporte erleichtern, insbesondere

auch Maßnahmen gehören, die geeignet

sind, die volle Ausnützung der Anzahl

der von den zuständigen Behörden vereinbarten

Genehmigungskontingente durch die Transporteure

beider Staaten zu ermöglichen.

Dieses Protokoll wurde in Wien am

3. Juli 1973 in je zwei Durchschriften in deutscher

und russischer Sprache angefertigt, wobei

beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

J. Trubizyn

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 am 1. Oktober 1973 in Kraft.

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