453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anbetracht der günstigen Entwicklung der
bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
und
geleitet von dem Wunsche, den Straßenverkehr
zwischen beiden Staaten sowie im Transitweg
durch ihre Gebiete weiter auszubauen,
haben die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken beschlossen, zum gegenseitigen
Nutzen und Vorteil vorliegendes Abkommen
abzuschließen
Artikel 1
Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte
mit Omnibussen, einschließlich
Touristentransporte mit Omnibussen und
Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit
Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und
im Transitweg durch ihre Gebiete auf den
für den internationalen Straßenverkehr freien
Straßen werden in Übereinstimmung mit dem
vorliegenden Abkommen durchgeführt.
I. Personentransporte
Artikel 2
1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen
werden durch Übereinkunft zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile durchgeführt.
2. Anträge für die Durchführung derartiger
Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen
zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge
müssen folgende Angaben enthalten: Name und
Anschrift des Transportunternehmers (Firma),
Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an
denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen
oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte
Betriebsperiode.
Artikel 3
1. Für nicht regelmäßige Personentransporte
mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder
auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser
Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses
Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen
erforderlich, die von den zuständigen
Behörden der Vertragschließenden Teile
erteilt werden.
2. Der Antrag um Erteilung der Genehmigung
für nicht regelmäßige Personentransporte
gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den
Unternehmer an die zuständigen Behörden seines
Staates zu richten und von diesen den zuständigen
Behörden des anderen Staates zu übermitteln.
3. Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport
mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung
erforderlich, die zu einer Fahrt hin
und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung
nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 4
1. Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige
Personentransporte mit Omnibussen
a) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender
Zusammensetzung eine Reise, die auf dem
Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in
dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt
und endet, zur Gänze in ein und demselben
Omnibus durchführt;
b) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender
Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden
Richtung, die auf dem Gebiet
des Vertragschließenden Teiles, in dem der
Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles endet, zur Gänze in ein und
demselben Omnibus durchführt und dieser
leer in den Staat zurückkehrt, in dem er
zugelassen ist.
2. Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen
Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls
keine Genehmigung erforderlich.
3. Bei der Durchführung von in Absatz 1
dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß
der Lenker des Omnibusses eine Liste der
Fahrgäste mitführen.
II. Gütertransporte
Artikel 5
1. Gütertransporte zwischen beiden Staaten
oder auf dem Transitweg durch die Gebiete
dieser Staaten werden mit Ausnahme der in
Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte
durch Lastkraftwagen mit oder ohne
Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von
Genehmigungen durchgeführt, die von den
zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile erteilt werden.
2. Für jeden Gütertransport, der mit einem
Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder
Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung
erforderlich, die für eine Fahrt
hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes
in der Genehmigung vorgesehen ist.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile übermitteln einander alljährlich
eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von
Genehmigungsformularen für Gütertransporte.
Diese Formulare müssen mit dem Stempel und
der Unterschrift der zuständigen Behörde, die
die Genehmigung erteilte, versehen sein.
Artikel 6
1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte
a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;
b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen
und Materialien, die für Messen und Ausstellungen
bestimmt sind;
c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem
Inventar und Gütern, die für die Durchführung
von Sportveranstaltungen bestimmt
sind;
d) von Theaterdekorationen und Requisiten,
Musikinstrumenten, Ausrüstungen und
Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk-
und Fernsehsendungen;
e) von Leichen oder Totenasche;
f) von Postsendungen;
g) von beschädigten Fahrzeugen.
2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses
Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur
dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das
Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert
wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein
Drittland befördert wird.
Artikel 7
1. Transporte, bei denen die Abmessungen
oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder
ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen
überschreiten, sowie Transporte gefährlicher
Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch
die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden
Teiles.
2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels
genannte Sondergenehmigung eine bestimmte
Route für den Transport vorsieht, so ist diese
einzuhalten.
Artikel 8
Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen
durchgeführt, deren Form den allgemein
üblichen internationalen Mustern zu entsprechen
hat.
III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Transporte dürfen nur von Transportunternehmern
durchgeführt werden, die auf Grund
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres
Staates zur Durchführung internationaler Transporte
zugelassen sind.
2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale
Transporte durchgeführt werden, haben
das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie
das nationale Kennzeichen zu tragen.
Artikel 10
1. Dem Transporteur ist es untersagt, Personen-
oder Gütertransporte zwischen zwei auf
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.
2. Der Transporteur darf Transporte vom
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet
eines Drittlandes in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn
er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen
Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles
erhalten hat.
Artikel 11
1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens
oder eines anderen Kraftfahrzeuges
muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen
Führerschein und die nationalen
Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich
führen.
2. Der nationale oder internationale Führerschein
hat der Form zu entsprechen, die in der
Konvention über den Straßenverkehr festgelegt
ist.
Artikel 12
Bei der Durchführung von Transporten gemäß
diesem Abkommen ist der Transporteur
einer der Vertragschließenden Teile, der sich
auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden
Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Artikel 13
Verrechnungen und Zahlungen für Transporte,
die sich aus der Erfüllung dieses Abkommens
ergeben, werden gemäß den am Tag der Zahlung
zwischen den Vertragschließenden Teilen geltenden
Zahlungsabkommen durchgeführt.
Artikel 14
Personen- und Gütertransporte sowie die diese
Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und
zum Transport von Touristen dienende Omnibusse
und Personenkraftwagen des einen Vertragschließenden
Teiles werden auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles von
Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung
der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen
Genehmigungen, mit der Benützung von Straßen,
dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen
verbunden sind, sowie von Steuern für
auf Grund dieser Transporte erzielter Umsätze,
Einkommen und Gewinne befreit.
Artikel 15
Transporte auf Grund dieses Abkommens
dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen
Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für
jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete
Kraftfahrzeug durchgeführt werden.
Artikel 16
Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen
werden die Bestimmungen der internationalen
Abkommen, denen beide Vertragschließenden
Teile angehören, und im Falle von Fragen, die
in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der
Vertragschließenden Teile angewendet.
Artikel 17
Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen
Personentransporten mit Omnibussen,
sowie bei Transporten von Tieren und leicht
verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll-
und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.
Artikel 18
(1) Bei der Durchführung von Transporten
auf Grund dieses Abkommens werden auf Basis
der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles eingeführte
Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen
befreit
a) Kraftstoffe, die sich in den für die jeweilige
Fahrzeugtype vorgesehenen Tanks, die
technisch und von der Konstruktion her
mit dem Motor verbunden sind, befinden;
b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer
notwendigen Menge;
c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines
beschädigten Fahrzeuges, das internationale
Transporte durchführt, bestimmt sind.
(2) Unbenutzte Ersatzteile sind wieder auszuführen,
ausgewechselte Ersatzteile sind entweder
aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder
gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen Vertragschließenden
Teiles geltenden Bestimmungen
abzugeben.
Artikel 19
Die Vorschriften und Fristen für den Austausch
von Genehmigungsformularen sowie die
Rückgabe benutzter Genehmigungen werden
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile einvernehmlich festgelegt.
Artikel 20
Die Vertragschließenden Teile werden alle
Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung
der in diesem Abkommen vorgesehenen
Transporte zu erleichtern.
Artikel 21
Mit der Durchführung von Personen- und
Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens
verbundene praktische Fragen können zwischen
Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen
Rechtsordnung geregelt werden.
Artikel 22
(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen
dieses Abkommens wird die zuständige
Behörde des Staates, dessen Transporteur die
Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen
der zuständigen Behörde des Staates,
in dem die Verletzung begangen wurde, die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung
des Abkommens zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Staates, dessen
Transporteur die Verletzung begangen hat, wird
die zuständige Behörde des anderen Staates über
die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Artikel 23
Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile werden miteinander Kontakt halten,
um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene
Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch
zu pflegen.
Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile werden alle
strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang
mit der Auslegung und Anwendung dieses
Abkommens ergeben können, im Wege von
Konsultationen und Verhandlungen lösen.
Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile werden Fragen,
die weder durch dieses Abkommen noch durch
Internationale Abkommen, denen beide Vertragsstaaten
angehören, geregelt sind, auf Grund
der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes der
Vertragschließenden Teile lösen.
Artikel 26
Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß
auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
Teile, die sich aus anderen von
ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen
und Abkommen ergeben.
Artikel 27
Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und bleibt bis
90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden
Teile dem anderen seine Absicht,
es außer Geltung zu setzen, schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in
Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt,
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher
Urschrift in der deutschen und der
russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
J. Trubizyn
PROTOKOLL
ÜBER DIE VERHANDLUNGEN ZUM
ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS
ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG UND
DER REGIERUNG DER UNION
DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
ÜBER DEN INTERNATIONALEN
STRASSENVERKEHR
Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen
einer Delegation der Österreichischen Bundesregierung
und einer Delegation der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die in Wien vom 22. bis 29. Juni 1973 stattgefunden
haben, wurde am 3. Juli 1973 ein Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen
Straßenverkehr unterzeichnet.
Hinsichtlich der Anwendung des Abkommens
haben die Delegationen nachstehendes vereinbart
(1) Im Sinne des genannten Abkommens sind
unter zuständigen Behörden zu verstehen
Von österreichischer Seite
Zu Artikel 2: Das Bundesministerium für
Verkehr;
Zu den Artikeln 3, 5, 7, 10 und 19: Das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie ;
Zu den Artikeln 22 und 23: Das Bundesministerium
für Verkehr bzw. das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Anmerkung: Die Fragen der regelmäßigen
Personentransporte gehören in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Verkehr und
die nicht regelmäßigen Personentransporte und
alle Gütertransporte in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie.
Von sowjetischer Seite
Zu den Artikeln 2, 3, 5, 10, 19, 22 und 23
Das Ministerium für Autotransport der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik
(RSFSR);
Zu Artikel 7: Das Ministerium für Autotransport
der RSFSR, das Ministerium für
Innere Angelegenheiten der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Straßenbehörden
der Unionsrepubliken.
(2) Unter dem Begriff „Kraftfahrzeuge" im
Sinne des Abkommens ist zu verstehen: Beim
Transport von Gütern: Lastkraftwagen und
Zugmaschinen mit und ohne Anhänger und
Sattelkraftfahrzeuge. Beim Transport von Fahrgästen
mit Omnibussen: das sind Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Plätzen
außer dem Lenkerplatz sowie Anhänger zur
Personen- und Gepäcksbeförderung.
(3) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,
daß die Bezeichnung der nationalen
Kennzeichen der Fahrzeuge der beiden
Staaten den Anforderungen des Anhanges 3 des
Abkommens über den Straßenverkehr vom
19. September 1949 entsprechen müssen.
(4) Das Abkommen erstreckt sich nur auf
Kraftfahrzeuge, die in den Staaten der Vertragschließenden
Teile zugelassen sind.
Den Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt
mit Ausnahme der im Artikel 1 angeführten
Touristentransporte mit Personenkraftwagen
nicht der Individualverkehr mit Personenkraftwagen.
(5) Die österreichische Seite erklärte, daß es
auf dem Gebiete Österreichs eine geringe Anzahl
von Straßen gibt, die für den internationalen
Straßenverkehr frei sind (Artikel 1 des Abkommens),
deren Befahrung nur gegen Entrichtung
einer Maut gestattet ist. In der Regel gibt es
in der Nähe parallel dazu verlaufende andere
Straßen, die ohne Entrichtung einer Maut benützt
werden können.
(6) Die Bedingungen des Austausches der
Genehmigungsformulare und die Art ihrer Benützung,
die in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens
angeführt sind, werden zwischen dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Ministerium für Autotransport
der RSFSR vereinbart werden.
(7) Die Vertragschließenden Teile haben Einvernehmen
darüber erzielt, daß unter dem Begriff
„regelmäßige" Transporte im Sinne des
Abkommens Transporte zu verstehen sind, die
von Kraftfahrzeugen beider Teile nach vereinbarten
Fahrplänen und Fahrtrouten durchgeführt
werden, wobei Anfangs- und Endpunkte
der Fahrt und die Haltestellen angegeben sein
müssen. Unter dem Begriff „nicht regelmäßige"
Transporte sind alle anderen Transporte zu
verstehen.
(8) Touristentransporte mit Omnibussen und
Personenkraftwagen zwischen beiden Staaten
sowie im Transit durch ihr Gebiet werden nach
Übereinstimmung zwischen den entsprechenden
Touristenorganisationen (Firmen) der Vertragschließenden
Teile realisiert.
(9) Die österreichische Seite erklärte, daß
sie im Artikel 11 des Abkommens unter der
Bezeichnung „Konvention über den Straßenverkehr"
das „Abkommen über den Straßenverkehr",
das in Genf am 19. September 1949
abgeschlossen worden ist, versteht.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung
zur Kenntnis genommen.
(10) Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen,
daß die Befreiung von der Bezahlung
von Steuern und Gebühren gemäß
dem Abkommen die Möglichkeit ausschließt,
zusätzliche, aus der innerstaatlichen Gesetzgebung
jeder der Vertragschließenden Teile erwachsende
Begünstigungen zu erhalten.
(11) Die österreichische Seite hat erklärt, daß
in Übereinstimmung mit der geltenden österreichischen
Rechtsordnung von sowjetischen
Transporteuren in Österreich für bestimmte
Handlungen Entgelte eingehoben werden, die
von offiziellen österreichischen Stellen erbracht
worden sind (tierärztliche und pflanzensanitäre
Kontrollen u. ä.); hiezu gehört auch die Entrichtung
von Entgelten für Lizenzgenehmigungen
für die Eröffnung regelmäßiger Linien für
den Personentransport sowohl zwischen den
Gebieten der Vertragschließenden Teile als auch
im Transitverkehr durch ihr Staatsgebiet.
Die sowjetische Seite hat diese Erklärung
zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, daß
gegenwärtig in der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken keine solchen gesetzlichen Vorschriften
bestehen und ihrerseits erklärt, daß
sie sich das Recht vorbehält, ebenfalls analoge
Entgelte von österreichischen Transporteuren
einzuheben.
(12) Die beiden Vertragschließenden Teile
sind übereingekommen, daß als Dokument, das
das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist
(Artikel 15), die internationale Versicherungskarte
für den Kraftfahrverkehr („grüne
Karte") dient.
(13) In den Artikeln 16 und 17 des Abkommens
versteht man unter dem Begriff „sanitäre
Kontrolle" die sanitäre, tierärztliche und pflanzensanitäre
Kontrolle.
(14) Die beiden Vertragschließenden Teile
sind übereingekommen, daß zu den im Artikel 20
vorgesehenen Maßnahmen, die die praktische
Durchführung der Transporte erleichtern, insbesondere
auch Maßnahmen gehören, die geeignet
sind, die volle Ausnützung der Anzahl
der von den zuständigen Behörden vereinbarten
Genehmigungskontingente durch die Transporteure
beider Staaten zu ermöglichen.
Dieses Protokoll wurde in Wien am
3. Juli 1973 in je zwei Durchschriften in deutscher
und russischer Sprache angefertigt, wobei
beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
J. Trubizyn
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 am 1. Oktober 1973 in Kraft.